Mietvertrag für ein EDV-System

January 16, 2018 | Author: Anonymous | Category: Sozialwissenschaften, Recht, Vertrag
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Autor: Rechtsanwalt Dr. Frank A. Koch, München, steuerliche Hinweise von Reinald Gehrmann, Niederkrüchten

Mietvertrag für ein EDV-System Vertrag über die Miete eines EDV-Systems zwischen Herrn ..., ..., ..., - nachfolgend „Anbieter” genannt und Herrn ..., ..., ..., - nachfolgend „Kunde” genannt § 1 Vertragsgegenstand Der Kunde erhält von dem Anbieter die im Leistungsschein näher spezifizierten Geräte, Systemsoftware, Anwendungssoftware und Dokumentation („System”) für die Laufzeit des Vertrags zum vereinbarten Gebrauch überlassen. Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertrags. Der Anbieter bleibt Eigentümer der Hardware und Software des Systems. An der Betriebs- und Anwendungssoftware wird dem Kunden für die Mietdauer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Umfang dieses Nutzungsrechts (z.B. Begrenzung der Nutzung auf eine bestimmte Anlage) wird im Leistungsschein individuell näher festgelegt. Der Kunde ist nicht berechtigt, das ihm eingeräumte, nichtausschließliche Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen. Vervielfältigungsexemplare der Anwendungsprogramme und der Systemsoftware darf der Kunde nur in dem Umfang erstellen, der für die bestimmungsgemäße Systemnutzung erforderlich ist, insbesondere zu Sicherungszwecken. Zusätzliche Exemplare des Benutzerhandbuchs und ähnlicher im Leistungsschein bezeichneter Dokumentationsunterlagen können von dem Anbieter gegen Vergütung bezogen werden; ein Vervielfältigen ist unzulässig. 1 Änderungen am System darf der Kunde nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Anbieter durchführen. Das gilt auch für Erweiterungen oder den Austausch von Speichern oder sonstigen Komponenten, die Verbindung/Vernetzung mit anderen Komponenten oder Rechnern oder Änderungen an oder Wechsel der Systemsoftware. 2 Nach Ende der Mietzeit ist das System in allen Komponenten an den Anbieter zurückzugeben. Hierzu gehören auch sämtliche von dem Kunden erstellten Programmkopien auf Datenträgern. Datenbestände des Kunden sind vollständig zu löschen. Die Rückgabe erfolgt zu Kostenlasten des Kunden, ebenso ein besonders zu vereinbarender anbieterseitiger Rücktransport der Hardware. 3 Mit dem vorliegenden Mietvertrag schließt der der Kunde zugleich einen Vertrag zur Wartung der Hardware und Pflege der Software des Systems ab. Die Durchführung von Maßnahmen zur Wartung und Pflege des Systems durch den Kunden selbst oder durch Dritte ist unzulässig. Der Kunde ist aber berechtigt, den mitgeteilten Spezifikationen entsprechende Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile (z.B. Toner, Masterfolien) von Dritten zu erwerben und im System zu verwenden. § 2 Lieferzeitpunkt und Kosten Im Leistungsschein wird von den Vertragsparteien ein Zeitpunkt für die Lieferung des Systems festgelegt. Der Kunde trägt die Kosten des Transports. Anbieterseitige Kosten für Anlieferung, Installation und Einrichten des Systems sind mit der Mietzahlung nach § 5 abgegolten.

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Im beiderseitigen Einvernehmen kann dieser Lieferzeitpunkt um eine angemessene Frist verschoben werden. Terminänderungen sind im Leistungsschein aufzunehmen und beiderseitig zu unterzeichnen. Nur in diesem Fall sind die neuen Daten verbindlich. § 3 Verzug und Liefermodalitäten Nach einem im Leistungsschein festzulegenden Zeitraum des vollständigen oder teilweisen Anbieterverzugs ist der Kunde nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Verzögert ein die Lieferfälligkeit beeinflussender Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis, auf das der Anbieter keinen Einfluss hat, die Lieferung ganz oder teilweise, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Lieferung der vertragsgegenständlichen Hardware erfolgt ab Werk, die Lieferung der Software durch Anliefern der Datenträger und Dokumentation sowie Installation der Programme und Übergabe der Dokumentation. Der Anbieter hat die Geräte zu installieren und in technische Betriebsbereitschaft zu versetzen. 4 § 4 Installation und Gefahrübergang Die von dem Anbieter herbeizuführenden Voraussetzungen der Installation des Systems und die Voraussetzungen zur Erreichung seiner Betriebsbereitschaft werden im Leistungsschein spezifiziert. Der Kunde wird die notwendigen Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen und für die Vertragsdauer aufrecht erhalten. 5 Nach Installation richtet der Anbieter bzw. die beauftragte Transportperson den Rechner betriebsbereit ein. Anschließend weist der Anbieter bzw. die Transportperson den Kunden in die Systemnutzung ein. Der Eintritt der Betriebsbereitschaft wird nach erfolgter Einweisung in einem Übergabeprotokoll festgehalten. 6 Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbereitschaft geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Systems auf den Kunden über. 7 Die Gefahr geht ab Übergabe des Systems durch den Anbieter an die Transportperson auf den Kunden über.

Im Leistungsschein vereinbaren die Vertragsparteien eine Zeitdauer ab Übergabe, in der der Kunde die im Leistungsschein spezifizierten Funktionen testet. Lassen sich während dieses Zeitraums auftretende und dem Anbieter mitgeteilte Mängel nicht beseitigen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und den ihm entstandenen Schaden von dem Anbieter ersetzt verlangen. § 5 Mietzahlung Die Miete wird monatlich und auf der Basis einer im Leistungsschein festgelegten Nutzungszeit pauschal berechnet. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer tritt hinzu. Bei höheren monatlichen Nutzungszeiten wird die Miete anteilig erhöht, soweit diese Erhöhungen nicht durch Wartungsmaßnahmen bedingt sind. Mit der Mietzahlung sind alle nicht besonders vereinbarten Anbieterleistungen abgegolten. Die Miete wird erstmalig ab dem Übergabezeitpunkt und in der Folgezeit jeweils am 3. eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig. 8 Betriebsmaterialien, Reinigung, Daten- und Programmversionsaustausch, von dem Kunden zu vertretende notwendige Reparaturen sowie Abbau und Rücktransport der Hardware werden getrennt berechnet. Sollte am Ende der Vertragsdauer zum System gehörende Hardware zu entsorgen sein, erfolgt die Entsorgung gegen eine Pauschale, deren Höhe im Leistungsschein festgelegt wird. Sollte am Ende der Vertragsdauer zum System gehörende Hardware zu entsorgen sein, erfolgt die Entsorgung durch den Anbieter ohne gesonderte Vergütung.

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Eine Erhöhung der Miete ist ab einer Laufzeit des Vertrags von ... Monaten mit einer Frist von sechs Monaten zulässig. § 6 Gewährleistung Der Anbieter leistet während der Vertragslaufzeit dafür Gewähr, dass das System betriebsbereit ist und die im Leistungsschein ausgewiesenen Funktionen erfüllt. Im Leistungsschein werden die Fristen festgelegt, nach deren Ablauf spätestens eine Funktionsüberprüfung bei Mängeln und der Beginn mit Beseitigungsmaßnahmen angeboten wird. Diese Zeiten werden ab Eingang der Mängelmitteilung bei dem Anbieter berechnet. Der Kunde hat auftretende Mängel dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. 9 Der Anbieter ist berechtigt, in den üblichen Geschäftszeiten zu Zwecken der Mängelbeseitigung Zugang zum System zu erhalten. Gelingt dem Anbieter nicht die Beseitigung von Mängeln, die nicht von dem Kunden zu vertreten sind, kann der Kunde pro Ausfalltag die Miete um 1/30 kürzen und nach Ablauf einer vereinbarten Frist, spätestens jedoch nach dreißig Tagen, den Mietvertrag fristlos kündigen und den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen insoweit, als Mängel von an das System angeschlossener Hardware anderer Hersteller oder von mit dem System verbundener Software anderer Anbieter herrühren. Die Beweislast für die anderweitige Herkunft der Mängel trägt der Anbieter. 10 § 7 Kündigung Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ... Monaten seitens des Kunden und ... Monaten seitens des Anbieters zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich kündigen. Erstmals ist die ordentliche Kündigung nach Ablauf von ... Monaten zulässig. 11 Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der Anbieter diesen Vertrag fristlos kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a) der Kunde mit der Entrichtung der Miete in der Höhe von zwei Monatszahlungen oder über mehrere Zahlungstermine mit einer Summe in dieser Höhe in Verzug gerät, b) der Kunde insolvent wird, c) der Kunde seine Obhutspflicht gegenüber dem System verletzt bzw. Beschädigungen an diesem vornimmt oder rechtswidrig Programmkopien erstellt. Im Falle fristloser Kündigung ist die gesamte Miete für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich anbieterseits ersparter Aufwendungen von dem Kunden zu erstatten. Nach Ende der Vertragsdauer ist der Kunde zur unverzüglichen Rückgabe der Mietsache auf seine Kosten verpflichtet, soweit im Leistungsschein nichts anderes vermerkt wird. Eigene Datenbestände des Kunden sind vorher zu löschen, nicht jedoch die zur Nutzung überlassenen Exemplare der Systemund Anwendungssoftware. Erfolgt die Rückgabe nicht unverzüglich, ist für den Zeitraum der tatsächlichen weiteren Nutzung eine Nutzungsentschädigung in der Höhe der vereinbarten Miete geschuldet, ohne dass es auf ein Vertretenmüssen seitens des Kunden ankommt. § 8 Schutzrechte Dritter Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von deren Schutzrechten an der Hardware, der zugehörigen Systemsoftware sowie der Anwendungssoftware frei. Der Anbieter ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptung Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Soweit das System für den Zeitraum der Durchführung von Änderungsmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, kann der Kunde die Miete entsprechend mindern.

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§ 9 Mitarbeiterschulung, Einsatzvorbereitung und Einweisen des Personals Der Anbieter hat auf Anforderung des Kunden für einen im Leistungsschein zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Systeminstallation das zur Programmerstellung und/oder Maschinenbedienung notwendige geeignete Personal auszubilden und das hierzu notwendige Material einschließlich der Literatur über Grundsoftware in deutscher Sprache zu überlassen. Der Anbieter berät den Kunden aufgrund besonderer Vereinbarung bei der Einsatzvorbereitung (Systemanalyse, Organisation, Programmierung und Programmtest) und während der Anlaufphase in angemessenem Umfang durch entsprechend qualifiziertes Personal und überlässt ihm das entsprechende Informationsmaterial in deutscher Sprache. Der Anbieter haftet nicht für ein bestimmtes Ergebnis. Der Anbieter weist das Bedienungspersonal rechtzeitig ein und stellt gleichzeitig die notwendigen Bedienungsanleitungen in angemessenem Umfang in deutscher Sprache zur Verfügung. Die nach § 9 vereinbarten Leistungen sind im Leistungsschein getrennt zu bezeichnen. § 10 Haftung des Anbieters, Pflichten des Kunden Der Anbieter haftet für Beschaffenheitszusicherungen, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit, soweit sie die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten betrifft. Diese Haftung erfasst auch Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Die Schadensersatzhaftung des Anbieters für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit er diese nicht zu vertreten hat. Die Produkthaftung des Anbieters bleibt unberührt. Der Kunde wird das System nur in vertragsgemäßer Weise, also insbesondere auch unter Beachtung der Hinweise in der Benutzerdokumentation nutzen und behandeln. Der Kunde wird auf eigene Kosten alle erforderlichen Installations- und Nutzungsvoraussetzungen rechtzeitig herstellen und für die gesamte Nutzungsdauer aufrechterhalten. Änderungen am System und Veränderungen von dessen Standort darf der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters vornehmen oder vornehmen lassen. Gleiches gilt für die Installation anderer bzw. zusätzlicher Software. Erfolgt eine Maßnahme der Vollstreckung in das System, wird der Kunde dies sowie den Namen und die Anschrift des Gläubigers dem Anbieter unverzüglich mitteilen. § 11 Schlussbestimmungen In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen und Ergänzungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. Im Übrigen kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. 12 Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrags. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz des Anbieters. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 13 ..., den ... _____________________ Unterschrift des Anbieters _____________________ Unterschrift des Kunden

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Anmerkungen zum Vertrag 1

Da der Kunde die Software nur zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen erhält, kann der Anbieter die Nutzungsmöglichkeiten wesentlich weiter einschränken als dies etwa bei kaufweiser Überlassung von Software möglich ist. Das gilt naturgemäß insbesondere für Weitergabeverbote, während auch bei mietweiser Überlassung zumindest ein im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung erforderliches Sicherungskopieren zulässig ist.

2

Diese Regelung begründet sich aus dem Umstand, dass der Anbieter als Vermieter Eigentümer bleibt.

3

Die Mietsache muss in allen Teilen und Komponenten wieder auf den Anbieter zurückübertragen werden. Dies bedeutet, dass auch die an der Software eingeräumten Nutzungsrechte wieder auf den Anbieter zurück übergehen.

4

Die Anlieferung ist grundsätzlich Teil der Leistungspflicht des Anbieters als Vermieter, da er den Gebrauch der Mietsache einräumen muss.

5

Die Festlegung der Installationsvoraussetzungen sollte im beiderseitigen Interesse detailliert erfolgen. Der Kunde ist grundsätzlich nur in dem Umfang zur Mitwirkung verpflichtet, in dem ihm die von ihm herzustellenden Installationsvoraussetzungen mitgeteilt werden oder - für den Anbieter erkennbar - aus bisherigen Anwendungen oder von seinem Vorwissen her bekannt sein müssen. Das Herstellen von Installationsvoraussetzungen kann - etwa beim Einrichten eines Rechenzentrums - erhebliche persönliche, zeitliche und finanzielle Aufwendungen erfordern, die der Kunde rechtzeitig planen und tätigen bzw. umsetzen muss.

6

Der Eintritt der Betriebsbereitschaft kann auf einem Liefer- bzw. Leistungsschein bestätigt werden. Doch sollte sich dann aus dem Liefer-/Leistungsschein ergeben, dass tatsächlich eine Überprüfung stattgefunden hat. Vom Kunden kann nicht verlangt werden, durch ein und dieselbe Unterschrift sowohl die Lieferung wie auch die Betriebsbereitschaft zu bestätigen, ohne dass er zu deren Überprüfung Gelegenheit hatte. Die Betriebsbereitschaft lässt sich anhand von anbietereigenen Prüfprogrammen demonstrieren, was ebenfalls, soweit möglich, im Leistungsschein bereits vereinbart werden sollte.

7

Auch im Mietrecht trägt der Kunde/Mieter das Sachrisiko insoweit, als der Vermieter bei nicht vermieterseits zu vertretendem Untergang der Mietsache von der Leistungspflicht frei wird (§ 275 BGB), jedoch auch den Mietanspruch verliert (Umkehrschluss aus § 326 Abs. 2 BGB für den Fall des Nichtvertretenmüssens durch den Gläubiger). Der Kunde kann also nicht das Stellen einer neuen Mietsache verlangen. Hingegen bleibt der Vermieter auch dann zur Fehlerbeseitigung verpflichtet, wenn der das Auftreten des Fehlers nicht zu vertreten hat. Dies gehört zur Erhaltungspflicht des Vermieters als vertragliche Erfüllungspflicht.

8

Eine anwenderfreundliche alternative Regelung, derzufolge die Miete erst ab dem Ende der Funktionsprüfung geschuldet ist, lässt sich am Markt zumeist nicht ohne Widerstände der Anbieter durchsetzen. Hier spielt mitunter eine Rolle, welches wirtschaftliche Gewicht der Kunde in die Waagschale werfen kann.

9

Von erheblichem Vorteil sind Mängelprotokolle, die alle eine Mängelmitteilung der wesentlichen Punkte vorgedruckt enthalten und beide Seiten zu einer entsprechenden Durchprüfung anhalten.

10 Diese Beweislastklausel ist zulässig, da sie nicht nachteilig für den Kunden von der gesetzlichen Beweislastverteilung abweicht und ohnehin in dieser Ausgestaltung der gesetzlichen Beweislastverteilung entspricht,

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so dass das formularvertragliche Beweislaständerungsverbot nicht eingreift. 11 Die Mietdauer kann grundsätzlich auch in Formularverträgen frei vereinbart werden. Jedoch benachteiligt eine Regelung den Mieter unangemessen, nach der der Mieter den Vertrag frühestens nach 72 Monaten mit sechs Monaten zum Jahresende kündigen kann, wenn in einem räumlich getrennten Abschnitt der AGB „Technologische Anpassung” das Recht des Mieters und die Pflicht des Vermieters, die Hardware jederzeit auf neueste Technologie umzurüsten und zu erweitern, mit einer neuen Vertragsmindestlaufzeit verbunden ist (Verstoß gegen § 307 BGB; OLG Köln, CR 1994, 289 zu § 9 AGBG a.F.). 12 Diese Vollständigkeitsklausel wird zwar vielfach in Anbieterverträgen verwendet (und wird deshalb auch in das vorliegende Muster aufgenommen), begegnet aber Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Individuell kann sie aber jedenfalls ausgehandelt werden. 13 Die Aufnahme der so genannten salvatorischen Klausel empfiehlt sich regelmäßig, damit bei Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht der gesamte Vertrag nichtig bzw. ungültig ist.

Vertragszweck Anwendungshinweise Anders als bei Leasing tritt der Anbieter bei Miete selbst als Vermieter des Systems auf und muss als solcher während der Vertragsdauer für die Nutzbarkeit der Mietsache einstehen. Miete ist also mit deutlich höheren Anbieterrisiken verbunden, die sich in entsprechend erhöhten Kosten für den Kunden niederschlagen. Nicht nur komplette Systeme mit System- und Anwendungssoftware werden vermietet, sondern auch einzelne Komponenten wie Datensicherungs- oder Stromunterbrechungsschutzgeräte, ebenso wie bloße Speicherkapazität, auf die Kunden bei Bedarf zugreifen können, mittlerweile sogar online in sog. „Storage Area Networks” (SANs). Der Anbieter schuldet als Vermieter die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung des vertragsgegenständlichen Systems bzw. der Speicherkapazität, der mietende Kunde die Zahlung der regelmäßigen Nutzungsvergütung. Wesentliche Merkmale des Mietvertrags sind insbesondere:  Fortbestehen des Eigentumsrechts des Vermieters an der Mietsache.  Pflicht zur Tragung der auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB), z.B. aus Versicherungen.  Pflicht zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs während der gesamten Vertragslaufzeit, verbunden mit entsprechender Erhaltungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB).  Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche, d.h. bei Überlassung vorhandener Mängel der Mietsache, verschuldensabhängige Haftung für später entstehende Mängel bei Vertretenmüssen seitens des Vermieters (§ 536a BGB).  Gesetzliche Mietminderung bei Mangel der Mietsache (§ 536 Abs. 1 BGB). Zur Haftung aus § 536 Abs. 1 BGB ist zu vermerken, dass die dort erneut festgeschriebene verschuldenunabhängige Haftung für anfänglich vorhandene Mängel im Verhältnis zum modernisierten Schuldrecht einen Bruch im Rechtssystem darstellt, da § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB generell keine Schadensersatzpflicht vorsieht, wenn kein Vertretenmüssen vorliegt. Da § 280 Abs. 1 BGB einen wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts des BGB enthält, wird ein vertragliches

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Abbedingen des Schadensersatzanspruches in Fällen ohne vermieterseitiges Vertretenmüssen keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und auch in Formularverträgen wirksam vereinbart werden können. Die individuellen Systemdaten sind im Leistungsschein zum Mietvertrag ausreichend präzise zu beschreiben, also insbesondere    

die Bezeichnung des Systems bzw. der Anlage, den Aufstellungsort, die Mietdauer sowie im Vertrag enthaltene oder (meist) gesondert zu vereinbarende Wartungs- oder Pflegeverpflichtungen.

Zu der im Leistungsschein erfolgenden Leistungsbeschreibung gehören neben allen notwendigen Systemdaten auch Angaben über die zur Hardware gehörende Betriebssoftware, (systemnahe) Hilfsprogramme und Anwendungssoftware sowie mitgelieferte Datenträger. In einer eigenen Spalte über Wartung bzw. Pflege werden diejenigen Leistungen erfasst, die der Vermieter zur Instandsetzung und Instandhaltung der Mietsache dem Mieter schuldet. Instandsetzung wie auch Instandhaltung stellen eine wesentliche, hauptvertragliche Verpflichtung des Vermieters dar. Nur eine genaue Beschreibung dieser Verpflichtungen ermöglicht, sie in jedem Zeitpunkt des Vertragslaufs kontrollieren zu können. Der Leistungsschein (oft auch „Mietschein” genannt) ist Teil des Mietvertrags und gleichzeitig wesentlicher Maßstab zur Beantwortung der Frage, ob die Leistung vertragsgemäß erbracht worden ist. Auch eine adäquate Dokumentation gehört zum notwendigen Leistungsumfang. Wird sie nicht mitgeliefert und kann deshalb ein Computerprogramm oder die ganze Anlage nicht benutzt werden, ist der vermietende Anbieter mit der Hauptleistung in Verzug (LG Frankfurt, Urt. v. 19.1.1982, 2/13 O 58/80). Ist dem Lieferanten bekannt, dass das Computersystem von Nichtfachleuten benutzt werden soll, muss das Benutzerhandbuch entsprechend ausgestaltet sein. Gehören Computerprogramme zur Mietsache (bei Systemen regelmäßig die Systemsoftware und oft auch Anwendungspakete), sind diese mit der Hardware bei Vertragsende zurückzugeben. Da solche alten Datenträger aber meist nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwertbar sind, werden Datenträger auch im Rahmen von Mietverträgen meist dem Mieter übereignet. Hier müssen die Programme auf diesen Datenträgern, die bei dem Mieter verbleiben, bei Vertragsende vom Mieter gelöscht werden. Im Vertrag sollte klar geregelt werden, wie mit den Datenträger bei Vertragsende zu verfahren ist. Auch wenn Datenträger zu Eigentum übertragen werden, erwirbt der Mieter kein Eigentum am (ebenfalls zeitlich begrenzt) überlassenen Programmexemplar. Zudem kann die bestimmungsgemäße Benutzung der Software vom Anbieter weitgehend eingeschränkt werden, etwa durch Bindung der Nutzung an einen bezeichneten Rechner. Verwendet der Mieter eigene Datenträger, müssen sie voll den technischen Systemspezifikationen entsprechen. Lassen sich Schäden am System auf die Nichteinhaltung dieser Spezifikationen seitens des Mieters zurückführen, ist der Mieter insoweit zu deren Ersatz verpflichtet. Insoweit besteht eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Kunden. Anpassungen des Systems bedürfen der besonderen Vereinbarung, da hier eine Veränderung der Mietsache erfolgt (die die Anbieterhaftung vergrößern kann). Das gilt für alle Änderungen, gleich, ob sie vom Anbieter oder vom Kunden durchgeführt werden. Ob ein Kunde die Anpassungen des Systems an bestimmte Vorgaben vom Anbieter oder dessen Zustimmung zur eigenen Durchführung dieser Änderungen verlangen kann, hängt mangels entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung davon ab, ob der herzustellende Systemzustand zu dem im Mietvertrag vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch gehört. Von den gleichen Grundsätzen her kann auch ein Anschluss an Fremdkomponenten, wenn die Auswirkung des Komponentenanschlusses auf das Systemverhalten nicht kalkulierbar ist. Die Einweisung in die Systembenutzung ist oft gerade bei Systemmiete erforderlich, da hier zumeist größere Systeme mit neuen oder ungewohnten Gebrauchseigenschaften überlassen und in der Mietzeit sachgerecht genutzt werden können müssen. Auch hat der Vermieter ein besonderes Interesse an sachgerechter Behandlung der Mietsache. Die Einweisung ist dennoch grundsätzlich nur bei

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besonderer Vereinbarung eine geschuldete Nebenleistung des Vermieters, ebenso und erst recht Schulung. Die Mietdauer kann grundsätzlich auch in Formularverträgen frei vereinbart werden (vgl. § 307 Abs. 3 BGB). Jedoch benachteiligt eine Regelung den Mieter unangemessen, nach der der Mieter den Vertrag frühestens nach 72 Monaten mit sechs Monaten zum Jahresende kündigen kann, wenn in einem räumlich getrennten Abschnitt der AGB „Technologische Anpassung” das Recht der Mieters und die Pflicht des Vermieters, die Hardware jederzeit auf neueste Technologie umzurüsten und zu erweitern, mit einer neuen Vertragsmindestlaufzeit verbunden ist (Verstoß gegen § 307 BGB; OLG Köln, Urteil v. 21.01.1994, 19 U 223/93, zu § 9 AGBG). Anwendbares Vertragsrecht Für Hardware wird die Anwendbarkeit von Mietrecht grundsätzlich als unproblematisch angesehen. Hardware, also der Rechner und zugehörige Peripheriegeräte, Verbindungskabel, Verbrauchsmaterialien etc. sind bewegliche Sachen. Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckertoner oder papier) werden aber naturgemäß nicht vermietet, sondern kaufweise überlassen; insoweit weisen Mietverträge Mischvertrags- oder typenkombinierten Charakter auf, wenn nicht überhaupt Erwerbsverträge über diese Verbrauchsmaterialien getrennt abgeschlossen werden. In die Hardware fest inkorporierte Systemsoftware („Firmware”) teilt in der Regel auch vertragstypologisch deren Schicksal. Auch Software kann grundsätzlich Gegenstand eines Mietvertrags sein. Mietvertragsrecht ist auf die Überlassung von Software (deren Sacheigenschaft weiterhin umstritten ist) jedenfalls entsprechend anwendbar. Stellt man auf die - zeitlich begrenzte - Überlassung des Originaldatenträgers (z.B. CDROM, DVD) ab, auf dem das Programm durch Aufmagnetisieren verkörpert wird, erfasst man nicht auch das in den Rechner geladene Exemplar. Bei Mietvertragsende ist deshalb der überlassene Datenträger mit dem zu ladenden Programmexemplar zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB), während durch Laden bzw. durch Sichern hergestellte weitere Kopien zu löschen sind. Da sich diese Verpflichtung nicht eindeutig aus Mietvertragsrecht ergibt, muss sie ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen werden. Unwirksam ist eine Klausel, nach der der Mieter für Beschädigung und Verlust der Anlage und ihrer Teile bis zu ihrer Übergabe haften soll, es sei denn, dass er nachweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat, sowie in jedem Fall für üblicherweise versicherte Risiken (BGH, Urteil v. 01.04.1992, XII ZR 100/91, Miete eines Fernschreibers). Der Vermieter hat dem Mieter für die im Vertrag bezeichnete Dauer ein bestimmtes System zum Gebrauch zu überlassen und gebrauchsfähig zu erhalten (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, Erfüllungsanspruch). Der Mieter erwirbt ein entsprechendes Nutzungsrecht an allen Systemkomponenten. Die nähere Beschreibung des Systems wird in der Praxis regelmäßig im Leistungsschein aufgeschlüsselt, der eine wesentliche Vertragsgrundlage darstellt. Es genügt grundsätzlich, dass der Vermieter die Mietsache zur Abholung bereitstellt. Anlieferung und Aufstellung bedürfen besonderer Vereinbarung, können aber stillschweigend vereinbart sein, wenn der Vermieter (wie bei größeren Systemen üblich) Installation und Einweisung durchführen soll. Mit Besitzübertragung ist der Vermieter mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB). Wurden Antransport und weitere Nebenleistungen ohne besondere Vergütungsregelung vereinbart, kann der Vermieter hierfür keine Vergütung berechnen. Wesenstypisch für den Mietvertrag ist die Erhaltungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die vertraglich vereinbarte Nutzung des Systems durch den Mieter bleibt nur möglich, wenn das System während der gesamten Vertragsdauer keine nutzungsbeeinträchtigenden Mängel aufweist bzw. diese bei Auftreten umgehend behoben werden. Bis zum Vertragsende ist der Vermieter deshalb verpflichtet, solche Mängel der Mietsache umgehend auf Mitteilung des Mieters hin zu beseitigen. Die Erhaltungspflicht des Vermieters kann bei komplexeren DV-Systemen (etwa im Bereich der Produktionssteuerung) die regelmäßige Durchführung von Funktionsprüfungen vermieteter Systeme

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durch den Vermieter notwendig machen, um sicherzustellen, dass das gemietete System während der gesamten Vertragsdauer vertragsgemäß brauchbar ist. Die nicht nur einmalige, sondern regelmäßige Durchführung der Funktionsprüfung ist hier Teil der Hauptleistung des Vermieters. Installation und Herbeiführen der Betriebsbereitschaft sind Tätigkeiten aufgrund vertraglicher Nebenpflichten, die nicht mehr der Überlassung als Hauptpflicht des Vermieters zugeordnet werden können, sondern besonderer Vereinbarung bedürfen. Bei Erstinstallation und auch bei späteren Auswechslungen und Erweiterungen im System müssen jeweils die erforderlichen Installationsvoraussetzungen für die einzelnen Systemkomponenten erfüllt sein. Den Mieter können hier weitreichende Mitwirkungspflichten bei der Herstellung dieser Voraussetzungen treffen. Die Übernahme (bzw. Abholung bei Bereithalten der Mietsache) ist Nebenpflicht des Mieters. Der Anwender/Mieter muss die Miete auch dann bezahlen, wenn er es unterlässt, die Anlage zu nutzen oder auch nur abzunehmen. Im letzteren Fall muss er allerdings dem Anbieter eventuell zusätzlich anfallende Lagerkosten ersetzen. Erfolgt die Abholung nicht bis zum Vertragsende, wird dem Vermieter die Leistung aus nicht von ihm zu vertretendem Grunde unmöglich und entfällt seine Leistungspflicht (§ 286 Abs. 4 BGB). Aus Mietrecht trifft den Mieter zudem eine Obhutspflicht zu schonendem Umgang mit der Mietsache und zur Vermeidung von Beschädigungen insbesondere von Hardware (aber u.U. auch hinsichtlich des zu vermeidenden Löschens der Programme auf überlassenen Datenträgern). Die Obhutspflicht reduzierte sich schon nach dem Wortlaut des bisherigen § 545 Abs. 1 BGB a.F. auf die Pflicht, Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelanzeigepflicht ergibt sich nunmehr aus § 536c Abs. 1 BGB. Der Begriff „Obhutspflicht” ist aus der Paragraphenüberschrift weggefallen. Dessen ungeachtet trifft den Mieter aber jedenfalls eine nebenvertragliche Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache. Die Verletzung der Anzeigepflicht macht den Mieter für diejenigen Schäden ersatzpflichtig, die aus der Verzögerung der Anzeige entstehen (§ 536c Abs. 2 Satz 1 BGB). Ersatzpflicht aus Nichtanzeige besteht aber grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit (BGH, Urteil v. 04.04.1977, VII ZR 143/75). Der Kunde hat die Mietsache am Ende der Mietzeit gemäß § 546 Abs. 1 BGB zurückzugeben. Dem Anbieter ist wieder der unmittelbare Besitz an der Mietsache einzuräumen (Palandt-Putzo, § 556 Rdn 1). Zurückzugeben sind alle Teile der Mietsache, also auch Zubehör, Datenträger für Programme etc., nicht jedoch noch unverbrauchte kaufweise erworbene Verbrauchsmaterialien. Nicht unmittelbar von der reinen Rückgabepflicht aus § 546 Abs. 1 BGB umfasst sind vom Mieter erstellte Programm- und Dateikopien. Unproblematisch sind auch vom Anbieter vor Überlassung vorinstallierte Programmkopien auf Festplatte der sonstigem integriertem Speicher, z.B. Bandlaufwerk, da sie mit dem Rechner zurückgegeben werden können. Wurden sie dem Mieter nicht überlassen, sondern von diesem erst nach Überlassung erstellt, so stellt dieses Kopieren (beim Laden bereits technisch unumgänglich) einen Teil des vertragsgemäßen Gebrauches dar und ist nur in dessen Rahmen vertraglich (und urheberrechtlich) zulässig. Der Mieter erwirbt deshalb auch an diesen - nur für die zulässige vertragliche Nutzung bestimmten - Kopien kein Eigentum, so dass sie mit zurückzugeben, bzw. in der Praxis sinnvoller zu löschen sind (da der Programmanbieter mit diesen Kopien in der Regel ohnehin nichts anfangen kann). Der Begriff der „Rückgabe” der Mietsache ist als Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache zu verstehen, wobei von der Wiedereinräumung des Besitzes auch alle durch die vertragsgemäße Benutzung generierten Programmkopien erfasst werden. Vertragswidrig erstellte Kopien müssen gelöscht werden. Mietereigene Programme und Datenbestände müssen nicht zurückgegeben werden. Für Datenbestände auf mietereigenen Datenträgern ist dies unproblematisch. Für Datenbestände auf dem Mietsystem besteht ein Wegnahmerecht aus dem zumindest analog anwendbaren § 539 Abs. 2 BGB. § 539 Abs. 2 BGB gestattet die Wegnahme einer „Einrichtung”, also einer mit der Mietsache „verbundenen” Sache, die dem Zweck der Mietsache zu dienen bestimmt ist (BGH, Urteil v. 13.05.1987, VIII ZR 136/86 zu § 547a BGB a.F.).

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Mietvertrag für ein EDV-System

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Steuerliche Hinweise Vertragspartner eines Vermieters von EDV-Anlagen sind regelmäßig nicht Privatpersonen, sondern Unternehmer bzw. Freiberufler. Die von ihnen auf der Grundlage diese Vertrags zu entrichtenden Mietzinsen sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben absetzbar. Die Zinsen stellen beim Vermieter regelmäßig Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) dar. Bei Abschluss eines herkömmlichen Mietvertrags sind die vermieteten Hardware-Komponenten steuerlich dem Vermieter zuzurechnen, der sie entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 EStG) abzuschreiben hat. Ist jedoch der Mietvertrag unabhängig von seiner zivilrechtlichen Bezeichnung seinem Inhalt nach als Leasing-Vertrag zu qualifizieren, kann sich die Frage stellen, ob die vermieteten Komponenten nicht dem Mieter = Leasingnehmer steuerlich zuzurechnen sind. Nach der für die entsprechende Beurteilung maßgeblichen Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben vom 19.4.1971, BStBl I 1971 S. 264; BMWF, Schreiben vom 21.3.1972, BStBl I 1972 S. 188 sowie des BdF, Schreiben vom 22.12.1975, IV B 2-S 2170 - 161/ 75) sind die Hardware Komponenten bei Vollamortisationsverträgen dem Mieter zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit weniger als 40% oder mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der gemieteten Gegenstände entspricht. Handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag, hat steuerlich eine Zurechnung beim Mieter zu erfolgen, wenn die vereinbarte Grundmietzeit mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Ein Vollamortisationsvertrag liegt vor, wenn die Mietzinsen/Leasing-Raten so bemessen sind, dass während der Grundmietzeit der vom Vermieter für die vermietete EDV-Anlage gezahlte Kaufpreis sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten insbesondere der Zinsen, durch die vom Mieter zu erbringenden Mietleistungen voll abgedeckt sind. Zu Einzelheiten siehe insoweit steuerliche Hinweise zu Leasing-Verträgen.

Checkliste: Systemmiete Leistungsbeschreibung  Sind alle zum Gebrauch zu überlassenden Systemkomponenten im Mietschein nachprüfbar beschrieben?  Welche Betriebs- und Anwendungssoftware gehört zum vertragsgegenständlichen System?  Muss ein separater Vertrag über Wartungs- und Pflegeleistungen abgeschlossen werden? Leistungsmodalitäten  Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Anlieferung des Mietgegenstandes?  Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Installationsvoraussetzungen kundenseits erfüllt sein?  Zeitpunkt der Durchführung der Funktionsprüfung. Miete     

Werden die Mietraten wöchentlich, monatlich, quartalsweise und jeweils zuzüglich oder einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet?

Ist die Miete  unabhängig vom Benutzungsumfang oder  benutzungsabhängig? Welche Staffel besteht in diesem Fall?

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 Sieht eine Preisanpassungsklausel die Möglichkeit einer Erhöhung der Miete während der Vertragslaufzeit vor? Ist hierbei eine Obergrenze der Mieterhöhung vorgesehen?  Müssen für Transport, Installation, Einweisung oder Rücknahme der Mietsache bestimmte Nebenkosten zusätzlich veranschlagt werden? Jeweilige Höhe? Laufzeit des Vertrags/Kündigung  Welche Laufzeit des Vertrags ist vorgesehen? Besteht eine Verlängerungsmöglichkeit?  Zu welchem Zeitpunkt kann der Vertrag frühestens gekündigt werden?  Kann der Kunde den Mietvertrag kündigen, wenn der Anbieter eine Mieterhöhung ankündigt? Verzug  Welche Schäden können bei Verzögerung der Lieferung, Installation oder Einweisung auftreten? Ist die Ersatzpflicht des Anbieters vertraglich gesichert?  Lässt sich eine Vertragsstrafe für Verzugsfälle (Lieferung, Installation, Einweisung, Mängelbeseitigung) vereinbaren? Gewährleistung  Wird die Gewährleistung einheitlich auf alle Komponenten ausgedehnt? Wird auch die Software von der Gewährleistung einheitlich erfasst?  Ist gesichert, dass vom Kunden mitgeteilte Mängel in angemessen kurzer Reaktionszeit beseitigt werden? Vertragsbeendigung  Sind die Modalitäten der Rückgabe der Mietsache ausreichend genau beschrieben, insbesondere das Löschen von Datenbeständen und die Deinstallation und der Rücktransport?

Kosten und Gebühren Für Aufträge, die bis zum 1.7.2004 erteilt wurden: Der Gegenstandswert, aus dem nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die Erarbeitung eines Vertragsentwurfs eine 5/10- bis 10/10-Gebühr berechnet werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des Vertrags. Für Aufträge, die ab dem 1.7.2004 erteilt werden: Der Gegenstandswert, aus dem nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 2400 für die Erarbeitung eines Vertragsentwurfs ein 0,5- bis 2,5-facher Gebührensatz berechnet werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des Vertrags.

Schrifttum Frank A. Koch, Computer-Vertragsrecht, 6. Aufl., Freiburg, Berlin 2002.

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