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January 8, 2018 | Author: Anonymous | Category: Sozialwissenschaften, Recht, Vertrag
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der DIT Deutsche Immobilien IT & Marketing UG – Handelsregister Hamburg / HRB 135766 – (nachfolgend DIT genannt), sind ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) maßgebend. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen und von DIT ausdrücklich akzeptiert werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, Kunden, Lieferanten etc. (nachfolgend gemeinsam Kunden genannt) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit Annahme der Lieferungen und Leistungen von DIT erkennt der Besteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB. Teil 1 – Vertrag § 1 Leistungen von DIT / Vertragsschluss 1. Angebote von DIT sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt erst bei ausdrücklicher Vereinbarung, schriftlich, per Email, durch Unterzeichnung des Auftragsformulars oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von DIT zustande. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch DIT. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann DIT alle bereits erbrachten Teilleistungen berechnen. Dauerschuldverhältnisse werden quartalsweise im Voraus berechnet. 2. DIT wird ihre Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß ihren Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien entsprechend der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Maßgeblich ist der Inhalt der Aufgabenstellung, den die Vertragspartner letztlich abgestimmt haben. 3. Standardbausteine, die DIT in die Programme einbringt, werden als Objektprogramme ohne systemtechnische Dokumentation geliefert. DIT übernimmt auf Verlangen des Kunden deren Pflege; Einzelheiten werden gesondert vereinbart. 4. Alle Beratungsleistungen basieren auf dem Wissen und den Erfahrungen der Mitarbeiter von DIT und erheben keinen Anspruch auf Ausschließlichkeit. Beratungsleistungen werden auf der Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen unter Nutzung des Fachwissens der Mitarbeiter von DIT erbracht und beruhen auf der subjektiven fachlichen Einschätzung der Fragestellungen. Das Risiko für die objektive Richtigkeit von Beratungsleistungen liegt beim Kunden. § 2 Mitwirken des Kunden / Zusammenarbeit

1. Der Kunde wird DIT bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen die notwendige Unterstützung gewähren, insbesondere die notwendigen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. 2. Der Kunde übermittelt DIT rechtzeitig alle für die Durchführung der Leistung notwendigen Informationen und Daten. Soweit es für die Vertragsdurchführung nützlich oder notwendig ist, unterstützt der Kunde DIT bei der Auftragsdurchführung, indem er im notwendigen Umfang Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Daten, Telekommunikationseinrichtungen, Internetzugänge usw. unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Kunde trifft Vorkehrungen für den Fall, dass Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten z.B. durch laufende Datensicherung, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse, Stördiagnosen usw. 3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nach, ist DIT von ihrer Leistungspflicht befreit. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, * dass von ihm gelieferte Daten keine Sicherheitsrisiken auf dem Server der DIT oder eines von ihr beauftragten Providers darstellen, * dass Daten oder sonstige Inhalte nicht gesetzwidrig sind, * keinerlei Urheber- oder Lizenzrechte Dritter verletzt werden, * alle eventuellen gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen erfüllt sind. DIT haftet nicht für Rechte Dritter gleich welcher Art an den an DIT übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen. Der Kunde garantiert, DIT von sämtlichen Ansprüchen Dritter insoweit – aufs erste Anfordern – freizustellen. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Kosten einer Rechtsverteidigung von DIT. 4. Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter von DIT soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Projektleiter des Kunden steht DIT für notwendige Informationen zur Verfügung. DIT ist verpflichtet, diesen mit einzubeziehen, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert. 5. Auf Grundlage der vereinbarten Termine stellt DIT in Abstimmung mit dem Kunden zu Beginn der Auftragsumsetzung einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan auf und schreibt diesen – zunehmend detailliert – fort. DIT wird anhand dieses Planes den Kunden regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten. Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden. 6. DIT haftet nicht für Leistungsverzögerungen in Fällen höherer Gewalt, dazu gehören u.a. der Ausfall von Kommunikationsnetzen, Gateways, Servern, Streik, Stromausfall usw. Eine Haftung für eine Leistungsverzögerung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. 7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist DIT berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich

etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. Leistungen werden im Rahmen des jeweils zum Vertragsabschluss technisch Möglichen erbracht. 8. Der Kunde wird in der Auftragsbeschreibung vorgesehene oder im Projektverlauf vereinbarte Zwischenergebnisse überprüfen und innerhalb von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung nehmen. Ebenso wird der Kunde bei vorgesehenen Reviews und anderen Zwischenprüfungen mitwirken; der Kunde erhält Unterlagen dazu in schriftlicher Form und wird innerhalb von einer Woche nach Abschluss einer Zwischenprüfung schriftlich zu den Ergebnissen Stellung nehmen. Verabschiedete Zwischenergebnisse werden zu verbindlichen Vorgaben für die weitere Arbeit. § 3 Vergütung 1. Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei beträgt der Verrechnungssatz der DIT EUR 96,00 pro Stunde. DIT kann monatlich abrechnen. 2. Vereinbarte Zahlungen sind zu den genannten Terminen ohne Abzug fällig. Falls keine Zahlungstermine vereinbart werden, gilt das Folgende: * 50% mit Vertragsabschluss * 50% mit Lieferung. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Vergütung jeweils für ein Kalenderquartal im Voraus zu zahlen. 3. Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser Frist ohne Mahnung in Verzug. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Daneben ist DIT berechtigt, je Mahnung eine Aufwandspauschale von EUR 2,50 zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 4. Der Kunde ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nicht berechtigt, soweit diese nicht von DIT ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 5. Wird nach Aufwand gearbeitet, kann DIT monatlich abrechnen. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. DIT wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen. Nach Ablauf der Frist gem. Teil 1 § 3 Nr. 5. dieser AGB gilt die Rechnung als richtig und ist durch den Kunden zu zahlen. 6. Kosten für von DIT für notwendig erachtete Reisen zum Kunde sowie Mehrkosten für Leistungen, die DIT nach vorheriger Absprache außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiten (MoFr: 9.00 bis 17.00 Uhr) erbringt, werden gemäß den jeweils gültigen DIT Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt.

7. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. § 4 Störungen bei der Leistungserbringung / Verzug Soweit eine Ursache, die DIT nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann DIT eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann DIT auch die Vergütung ihres Mehraufwands verlangen. Teil 2 - Lizenzvereinbarung Die DIT Deutsche Immobilien IT & Marketing UG (im Folgenden DIT) ist die Erstellerin und Urheberin der Software Mieterapp die eine direkte Kommunikation zwischen der WBG (im Folgen die Lizenznehmerin) und deren Mietern ermöglichen soll. Die Nutzung der oben bezeichneten Software (die „Software“) inklusive, ohne Einschränkungen, der Dokumentation, und jeder weiteren mitgelieferten oder in die Software eingebetteten Software unterliegt den nachfolgenden Lizenzbedingungen. Durch die Fortsetzung der Installation bzw. durch die Nutzung der Software stimmen Sie (nachstehend auch „Lizenznehmer“ genannt) dem Abschluss eines Nutzungs- und Lizenzvertrags zwischen Ihnen und der DIT Deutsche Immobilien IT & Marketing UG – Handelsregister Hamburg / HRB 135766 zu. Sie erkennen damit den Inhalt dieser Nutzungsund Lizenzbedingungen als für Sie verbindlich an. Wenn Sie diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen nicht akzeptieren möchten, dürfen Sie die Software nicht benutzen. Nutzung bedeutet dabei auch das Zurverfügungstellen der Software an Dritte. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, Wandlung des Vertrages, außerordentliche Kündigung, oder Schadenersatz wird hierdurch nicht begründet. Diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der DIT Deutsche Immobilien IT & Marketing UG und gehen diesen im Zweifel vor. § 1 - Vertragsgegenstand 1. Der Lizenznehmerin wird das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbefristete Recht eingeräumt, die Software gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen ausdrücklich in einer gesonderten Vereinbarung definiert worden sind. Eine Unterlizenzierung an Dritte ist nur zur kostenfreien Nutzung des Dritten gestattet. 2. Die Lizenznehmerin ist berechtigt, von der Software Kopien zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. 3. Als Gegenleistung für die Bereitstellung der Software zahlt der Nutzer eine einmalige Lizenzgebühr in Abhängigkeit der Wohneinheiten. Zusätzlich fällt eine laufende Lizenzgebühr in Abhängigkeit der Wohneinheiten an. Diese laufende Lizenzgebühr räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, ggf. erscheinende Updates vom Lizenzgeber geliefert zu bekommen. Dies bedeutet aber nicht, dass DIT verpflichtet ist, Updates zu fertigen.

§ 2 - Urheberrecht und Nutzungsbeschränkungen 1. DIT gilt als Urheberin und ist die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software. 2. Jegliche über die in diesem Dokument der Lizenznehmer ausdrücklich gestattete Nutzung hinausgehende Verbreitung, Verleihung, Vermietung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Übersetzung, Dekompilierung sowie sonstige Bearbeitung als auch reverse-engineering der Software sowie des zugehörigen Begleitmaterials ist dem Lizenznehmer grundsätzlich untersagt und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von DIT. 3. Über die durch diese oder eine separate Vereinbarung eingeräumten Nutzungsrechte hinaus erwirbt die Lizenznehmerin an der Software keinerlei Rechte. DIT behält sich insbesondere sämtliche Rechte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Verbreitung, Vorführung, Ausstellung sowie Veröffentlichung der Software vor. Gleiches gilt für die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. DIT ist alleiniger Inhaber aller ggf. vorhandenen Marken- und sonstigen Schutzrechte an der Software. 4. Die durch diese Vereinbarung eingeräumten Nutzungsrechte sind auf den Objektcode der Software beschränkt. Die Lizenznehmerin erwirbt keinerlei Rechte an dem Source Code der Software. Die Lizenznehmerin erkennt an, dass der Source Code Alleineigentum von DIT ist. § 3 - Erlöschen der Nutzungsrechte 1. Sofern die Lizenznehmerin die in dieser Vereinbarung in den Paragrafen 1 und 2 festgelegten Nutzungsbedingungen verletzt, gegen andere wesentliche Bestimmungen dieser AGB oder gegen Exportkontrollvorschriften verstößt, erlischt das Recht der Lizenznehmerin zur Nutzung der Software, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. In diesem Fall hat die Lizenznehmerin nach Wahl von DIT entweder die Software zurückzugeben oder zu löschen. 2. Das Recht zur Nutzung erlischt auch, sollte die Lizenznehmerin es versäumen, die vereinbarten Lizenzgebühren zu entrichten. 3. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt. Teil 3 - Leistungsstörungen § 1 Gewährleistung 1. DIT gewährleistet bei entgeltlich erworbener genutzter Software die vertragsgemäße Beschaffenheit der Software und des sonstigen Lizenzmaterials. Soweit vorliegend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Software und des sonstigen Lizenzmaterials keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB. Vielmehr handelt es sich um Beschaffenheitsangaben im Sinn von § 434 BGB. Die Gewährleistungsansprüche gem. § 437 ff. BGB werden nachfolgend modifiziert. Die Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nicht auf Software und das sonstige Lizenzmaterial, das die Lizenznehmerin selbst oder durch

Dritte hat ändern lassen, es sei denn die Lizenznehmerin weist nach, dass die Änderung(en) nicht ursächlich für den Mangel war(en). 2. Bei Mängeln der Software leistet DIT zunächst Nacherfüllung nach eigener Wahl, entweder durch Mängelbeseitigung oder Umgehung des Fehlers, oder durch Lieferung einer mängelfreien Software bzw. sonstigen Lizenzmaterials. 3. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl bzw. gelingt es DIT in angemessener Zeit nicht, eine erhebliche Abweichung von der Produktspezifikation zu beseitigen oder so zu umgehen, dass die Software für die Lizenznehmerin verwendbar ist, oder ist die Mängelbeseitigung für DIT nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann die Lizenznehmerin nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich nur um geringfügige Mängel handelt. 4. Das Recht der Lizenznehmerin, Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. 5. Sollten Dritte Rechtsverletzungen wegen der Nutzung der Software gegen die Lizenznehmerin geltend machen, so wird die Lizenznehmerin DIT unverzüglich von der Geltendmachung derartiger angeblicher Rechtsverletzungen unterrichten. DIT wird die alleinige Rechtsverteidigung überlassen. Die Lizenznehmerin wird DIT in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen. 6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Übergabe des Datenträgers/des Downloads der Software und der Dokumentation, wenn die Lizenznehmerin Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist. 7. Handelt es sich bei der Lizenznehmerin um einen Kaufmann, so hat die Lizenznehmerin die Software unverzüglich nach der Übergabe des Datenträgers/des Downloads und der Dokumentation die Software zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, DIT unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt die Lizenznehmerin die Anzeige, so gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 2 - Haftungsbegrenzung 1. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), wegen Mangelhaftigkeit der Software und des sonstigen Lizenzmaterials, aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 283 BGB), wegen sonstiger Pflichtverletzungen i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus unerlaubter Handlung gegenüber DIT sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Insbesondere übernimmt DIT keine Gewähr für die Markttauglichkeit der Software, zufriedenstellende Qualität, Nichtverletzung Ansprüche Dritter, die Fehlerfreiheit von Informationen und die Tauglichkeit für einen bestimmten Gebrauch. 3. In den Fällen der Haftungsbegrenzung ist die Haftung von DIT auf die gezahlte Lizenzgebühr der Höhe nach beschränkt. 4. Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet DIT nur, wenn diese die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat, und nur in der Höhe, die in Ansehung einer Wiederherstellung der Daten aus einer durch die Lizenznehmerin in angemessenem Umfang regelmäßig in kurzen Zeitabständen vorgenommenen Datensicherungen ergeben hätte, unabhängig davon, ob die Lizenznehmerin eine solche Sicherung durchgeführt hat, bzw. tatsächlich verwendbar und ausreichend ist, um die betroffenen Daten vollständig und in einem aktuellen Zustand wiederherzustellen. 5. In keinem Fall ist DIT verantwortlich für direkte oder indirekte Schäden die durch die eingeschränkte oder unterbrochene Verbindung einer Client-Komponente zu einer ServerKomponente der Software oder anderen Servern, Datenbanken etc. über ein kabelgebundenes oder drahtloses Netzwerk entstehen. Es steht in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers eine permanente Netzwerkverbindung der Komponenten sicherzustellen, sowie Prozesse und Werkzeigen verfügbar zu halten um Dienste, die die Software zur Verfügung stellt, im Falle eines Netzwerkausfalls alternativ anzubieten. Teil 4 - Sonstiges § 1 Vertraulichkeit / Datenschutz 1. DIT und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. 2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Knowhow und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die DIT oder dem Kunden bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden. 3. DIT und Kunde verpflichten ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit. 4. DIT darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. 5. Soweit zwischen den Parteien die Verwendung von Fotos der Mitarbeiter die Lizenznehmerinin vereinbart ist, sichert DIT zu, dass die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter entsprechend der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet werden. Sobald die Lizenzvereinbarung endet, werden die Daten gelöscht, soweit nicht eine Aufbewahrungspflicht seitens der DIT besteht.

§ 2 – Anwendbares Recht / Gerichtsstand 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei auch diese Bestimmung selbst nur schriftlich geändert werden kann. 2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss abweisender kollisionsrechtlicher Bestimmungen. Das einheitliche UN-Kaufrecht (Convention of Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980, UN-CITRALKaufrecht) wird ausgeschlossen. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.

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