Recht und Ethik

January 8, 2018 | Author: Anonymous | Category: Kunst & Geisteswissenschaften, Philosophie, Ethik
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„Recht und Ethik“

Gastvorlesung Universität Greifswald 04. Juli 2014

Rechtsanwalt Prof. Dr. Eckhard Flohr Dozent FH Dortmund / FH München / TU Chemnitz

Recht und Ethik

EINFÜHRUNG  Benetton-Werbung • Schockwerbung von 1993 • Unhate-Campagne von 2001  RTL-Dschungel-Camp • Berichterstattung Allgemein • „Menschenwürde an der Garderobe abgeben“

 Strafververfahren gg. Bundespräsidenten a.D. Wulff • Menschenwürde und Berichterstattung • Urteil – Wiederherstellung der Ehre

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Recht und Ethik

EINFÜHRUNG  Edathy-Affäre • Vorrang Politkarriere vor Menschenwürde • Verletzung Menschenrechte betroffener Kinder nachrangig ???

 Sudan-Affäre • Todesurteil gegenüber einer Christin • Überlagerung rechtlicher Normen durch die Religion?

 Hoeneß-Steuerstrafverfahren • Berichterstattung und Persönlichkeitsschutz • Steuermoral und Rechtsordnung

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Recht und Ethik

Begriff des „êthos“ in der griechischen Rechtslehre  Drei Bedeutungen: • Gemeint der gewohnte Ort des Lebens • Gewohnheiten am gewohnten Ort des Lebens • Gewohnheiten zugrundeliegende Denkweise und Sinnesart (Charakter)  ALSO: êthos als Lehre von Moral und Sitten  Zugleich Grundlage für das allgemeine Rechtsverständnis

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Recht und Ethik

Ethik – Versuch einer Begriffsbestimmung  Grundsätze elementaren Zusammenlebens?  Ethik als Moralbegriff?  Ethik als Lehre bzw. Theorie vom Handeln gemäß der Unterscheidung von Gut und Böse?  Ethik als Lebensweisheiten, religiöse bzw. göttliche Gebote oder sog. Klugheitsregeln (10 Gebote, ägyptische Weisheitslehre)?  Ethik als Ratschlag „ein Leben mit Erfolg und ohne unnötige Schwierigkeiten bewältigen zu können“?

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Recht und Ethik

 Ethik als oberstes Moralprinzip nach KANT: „Handle nur nach derjenigen Maxime, von der Du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“

 Ethik und kategorischer Imperativ von KANT: „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel verwendest.“

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Recht und Ethik Recht – Versuch einer Begriffsbestimmung  Geltendes Recht als „positives Recht“

 Jus positum als „Gesetz des Rechts“, also einem auf einer Rechtsordnung beruhenden Recht  Schaffung des Rechts durch ein zur Recht-Setzung befugtes Organ der Gemeinschaft  Recht und Natur: Natur als das Unveränderliche und Vorbildhafte – limitierende Voraussetzung für die Positivität des Rechts  Naturrecht: Herleitung aus der „iustitia naturalis“ (Rechtsphilosophie im 12. Jahrhundert) als natürliche Gegebenheit (Elternliebe galt als Natürlich, das Hängen von Räubern als erfundene positive Gerechtigkeit)

 Naturrecht als mit der Existenz eines gerechten Gottes verbundenen Rechts (Zusammenfallen von göttlichem und natürlichem Recht/Gottesurteile) 7

Recht und Ethik

Grundsätze zum Nebeneinander von Recht und Ethik

„Das Recht, Mensch zu sein, enthält zwar das Recht, dass keiner mich verhindere, Mensch zu sein, aber nicht, dass irgend jemand meine Menschheit erhalte.“ „Jeder ist nur seines Glückes Schmied, aber nicht Schmied auch des Glückes der anderen.“

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Recht und Ethik

Grundsätze zum Nebeneinander von Recht und Ethik

„Niemand hat ein ursprüngliches Recht auf die Person und die Güte eines anderen.“ „Niemand hat ein Zwangsrecht, mir vorzuschreiben, wie viel ich von meinen Kräften zum Besten anderer anwende und mit dem ich die Wohltat davon angedeihen lassen soll.“ „Benehmt euch anständig gegeneinander.“

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Recht und Ethik

Moral- und Rechtsnormen  Rechtsnormen: Verknüpfung mit staatlich durchsetzbaren Sanktionen bei Verstößen

 Moralnormen: lediglich sozialer Druck der Gesellschaft, d.h. innere Verpflichtung zu deren Beachtung unabhängig von mit einem Verstoß verbundenen Sanktionen  Einhaltung moralischer Normen: Gebot der eigenen Vernunft aller, sich nicht aus der Gesellschaft verabschiedender

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Recht und Ethik

Benetton-Werbung: Anwendungsbeispiel für Recht und Ethik:  Werbeanzeigen von Benetton 1993  Unhate-Kampagne von 2011  Aufmerksamkeitswerbung  Schockwerbung  Bewertung von Werbung mit ethischen und rechtlichen Grundsätzen? (Exkurs: IKEA-Werbekatalog im Iran)

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Recht und Ethik

Werbeanzeigen von Benetton 1993

„Ölverschmierte Ente“

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Recht und Ethik

Werbeanzeigen von Benetton 1993

„Sizilianische Mafia“ 13

Recht und Ethik

Werbeanzeigen von Benetton 1993

„Kinderarbeit“ 14

Recht und Ethik

Werbeanzeigen von Benetton 1993

„H.I.V.-Positive“ 15

Recht und Ethik Oliviero Toscani 90er: Schock-Kampagne

2001: Unhate-Kampagne

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Recht und Ethik

Fragestellungen zur „Schockwerbung“ bzw. „Unhate-Kampagne“ von Benetton  Beurteilung von Werbeanzeigen im Wandel der Zeit (HIV-Positive)

 Beurteilung von Werbeanzeigen mit geändertem moralischen Verständnis (Kinderarbeit)  Beurteilung von Werbeanzeigen mit geändertem Umweltbewusstsein (Ölverschmierte Ente)  Überspitzung politischer/religiöser Gegensätze (Unhate)

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Recht und Ethik Fragestellungen zur „Schockwerbung“ von Benetton

 Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf freie Meinungsäußerung bei Themen von öffentlichem Interesse (grundsätzlich: BGH Urteil vom 30. September 2003 – VI ZR 89/02 n.v.)  Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 I GG) als Schranke jeglicher kommerzieller „Aufmerksamkeitswerbung“ (grundsätzlich: BVerfG, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 BVR 426/02 WRP 2003, 633)  Schockwerbung - rechtliche Beurteilung einer „Aufmerksamkeitswerbung“ zwischen Wirtschaft, Recht und Ethik  „Aufmerksamkeitswerbung“ als Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs i.S.v. § 823 I BGB?  „Aufmerksamkeitswerbung“ und Absatzmittlungssysteme – Fürsorgepflichten gem. § 242 BGB gegenüber den Absatzmittlern?  Ethische Grundsätze als Einschränkung der Meinungsfreiheit? 18

Recht und Ethik Recht und Ethik als Maßstäbe für die „Aufmerksamkeitswerbung“?  Aufmerksamkeitswerbung und Recht • •

Verstoß gegen das Recht im objektiven Sinne, d.h. die Rechtsordnung und damit die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Verhältnis der Menschen zueinander oder zu einem übergeordneten Hoheitsträger regeln? Verstoß gegen das Recht im subjektiven Sinne, d.h. die Befugnis des Individuums bzw. eines Unternehmens ein Recht, insbesondere einen Anspruch geltend zu machen?

 Aufmerksamkeitswerbung und Ethik • • •

Ethik als Bündelung moralischer Vorstellungen? Ethik als Ausdruck des allgemein zu Akzeptierenden? Ethik als Ausdruck des jeweiligen Zeitgeistes?

 Ethik und Recht und Aufmerksamkeitswerbung •

Dogmatisches Ineinandergreifen von Rücksichts- und Einstandspflichten aller Beteiligten untereinander verbunden mit dem moralischen Impuls, dass ein Recht nur das Recht sein kann, das die Sittlichkeit und damit das Zusammenleben der Gemeinschaft formt. (grundsätzlich: FRITZ von HIPPEL, Ideologie und Wahrheit in der Jurisprudenz, Frankfurt/Main 1973; SAUER, Juristische Methodenlehre, Stuttgart 1940, insbesondere Seiten 241 ff.) 19

Recht und Ethik Recht als Beurteilungskriterium für „Aufmerksamkeitswerbung“  „Aufmerksamkeitswerbung“ und das Wesen des Rechts „Seit langem krankt die Theorie vom Recht an der Neigung, aus einem meist richtig beobachteten Moment das Ganze des Rechts zu deuten; sei es aus der Natur des Menschen oder aus der Natur der Sache, sei es aus den ökonomischen Grundlagen oder aus der Interessenbedingtheit vieler Rechtsnormen, sei es aus der angeblich sich in der Weltgeschichte enthüllenden Vernunft oder aus dem stillen Wachstum des Volksgeistes, sei es, dass man das Recht als einen Zweig der Soziologie oder aber nur als ein reines Normensystem erfassen will…“ (grundsätzlich: ZIPPELIUS, Das Wesen des Rechts, München 1965, Einleitung)

 Recht als „unbegrenzte Auslegung“: Beurteilung der „Aufmerksamkeitswerbung“ orientiert am jeweiligen „rechtlichen Zeitgeist, moralischen Dogmen und politischen Strömungen“? (Anwendungsfall: § 1 III StAnpG – Auslegung der Steuergesetze im nationalsozialistischen Sinne; grundsätzlich: RÜTHERS, Die unbegrenzte Auslegung, Tübingen 1968)

 Grenzen unbegrenzter Auslegung und „Aufmerksamkeitswerbung“? 20

Recht und Ethik Entwicklung der Benetton-Rechtsprechung

 BGH (Urteil vom 23. Juli 1997 – VIII ZR 130/96 NJW 1997, 3304 = BGHZ 136, 295 – Benetton I)

„Zur Schadensersatzpflicht eines Herstellers von Oberbekleidung gegenüber seinen Vertriebsmittlern wegen Umsatzeinbußen durch „Schock-Werbung“ (Benetton)“

 BGH (Urteil vom 23. Juli 1997 – VIII ZR 134/96 NJW 1997, 3309 = „Schockwerbung“ – Benetton II)

„Allein die Durchführung einer auf „Schockwerbung“ beruhenden Werbekampagne eines Bekleidungsherstellers begründet keinen Schadensersatzanspruch des Vertragshändlers des Herstellers gegen diesen“

 BGH (Urteil vom 06. Dezember 2001 – I ZR 284/00 WRP 2002, 434) „Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige (4: H.I.V. Positive), die schweres Leid von Menschen als Werbethema benutzt, um – auch durch die Thematisierung gerade in der Wirtschaftswerbung eines Unternehmens – Emotionen aufzurühren, auf diese Art und Weise das Unternehmen zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit zu machen und so den Verkauf der eigenen Ware zu fördern…“ 21

Recht und Ethik Entwicklung der Benetton-Rechtsprechung

 BVerfG (Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 BvR 1762/95 WRP 2001, 129) „Die Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlegers kann verletzt sein, wenn ihm die Veröffentlichung von Werbeanzeigen untersagt wird, für die der Werbende den Schutz der Meinungsfreiheit genießt … zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Imagewerbung mit gesellschaftsrechtlichen Themen (Benetton-Werbung).“

 BVerfG (Beschluss vom 11. März 2003 – 1 BvR 426/02 WRP 2003, 633) „Zur Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) als Schranke kommerzieller Aufmerksamkeitswerbung“

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Recht und Ethik

Unternehmer auf Wertesuche?  Eigenschaften deutscher Manager – plakative Überschriften deutscher Tageszeitungen einschließlich der Wirtschaftspresse seit der Finanz- und Wirtschaftskrise: • Raffgier? • Rücksichtslosigkeit? • Egoismus?  Also: Keine Wertesuche bei Unternehmern, sondern ein von Gier geprägtes Verhalten ohne Rücksicht auf eine Unternehmer- bzw. Unternehmensethik?  Recht und Ethik für Unternehmen „Fremdwörter“?

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Recht und Ethik

 Tendenz: Umkehr zu einer wertebezogenen Betrachtung? • Denkschrift deutscher Unternehmer: „Leitbild für verantwortliches Handeln in der Wirtschaft“

• 7. Kongress Christlicher Führungskräfte in Nürnberg (24.-26. Februar 2011): „Mit Werten in Führung gehen“ • Studie Bertelsmann-Stiftung zur Unternehmerethik beim Management-Nachwuchs

 Bewertung: wieder einsetzende Besinnung auf eine Unternehmerund Unternehmensethik

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Recht und Ethik

 Denkschrift: Leitbild für verantwortliches Handeln in der Wirtschaft • Die Wirtschaft muss das Wohl der Menschen fördern • Wirtschaften zum Wohl der Menschen erfordert Wettbewerb • Wirtschaften zum Wohl der Menschen beruht auf Leistung • Wirtschaften zum Wohl der Menschen erfolgt global • Wirtschaften zum Wohl der Menschen verlangt Nachhaltigkeit • Wirtschaften zum Wohl der Menschen setzt verantwortliches Handeln der Entscheider voraus

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Recht und Ethik

 Betonung ethischer Fragen beim Management-Nachwuchs?  Raffgier, Rücksichtslosigkeit oder Egoismus?  Nein – Tendenz vielmehr: Ausrichtung der richtigen Unternehmensphilosophie in allen Bereichen auf langfristige, verlässliche Beziehungen und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern – also nicht Geschäftsbeziehungen, die nur von den Preisen und Kosten abhängen.

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Recht und Ethik

 Wertesuche – Gerechtigkeit und Gesetz Rechtsphilosophische Betrachtung • Mittelalterliches Naturrecht und aufgeklärter Absolutismus: Gerechtigkeit, die eine Obrigkeit voraussetzt, welche „jedem seine Portion… von oben herab auf den Teller legt“

• Aufklärung und Klassischer Liberalismus: Innerhalb herrschaftsfreien Beziehungen der Bürger untereinander Wohlstand und Tauschgerechtigkeit, „Gerechtigkeit von unten“ (tatsächlich nicht verwirklicht, da immer noch Anhäufungen von Macht, d.h. „von oben“)

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Recht und Ethik

 Wertesuche – Gerechtigkeit und Gesetz Deutsches Grundgesetz • Spezielle Verfassungssätze nur ausnahmsweise aus der Idee der Gerechtigkeit ableitbar, wie etwa • Abhängigkeit jeder Strafe vom Verschulden • Verbot mehrfacher Ahndung derselben Tag • Anforderungen an das (gerechte) gerichtliche Verfahren • gerechte Verträge – innerhalb von Netzwerken – als Verfassungsgrundsatz?

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Recht und Ethik

 Wertesuche = Fragen nach Gleichheit (Art. 3 GG) und (Vertrags-) Gerechtigkeit? • Gleichbehandlung: Fundamentalnorm der Gerechtigkeit • aber kein Gerechtigkeitsmaßstab • nur Bezugspunkt und Perspektive gebotener Gerechtigkeit • angemessener gleicher Vertrag = gerechter Vertrag? • Gesamtabwägung zur Ermittlung der Vorzugswürdigkeit alternativer Entscheidungen • Problem: • Abwägungsmaßstäbe und Vorrangentscheidungen • Verhältnis von Willkürverbot und Gebot verhältnismäßiger Gleichheit • Diskriminierung und Gleichbehandlung

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Recht und Ethik

 Wertesuche: Vertrag und Selbstgerechtigkeit Grundsätze der Vertragsgestaltung • Vertragsfreiheit • Teil der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) • Privatautonomie als „höchstes Prinzip“ der Privatrechtsordnung • Grenzen der Vertragsfreiheit • Aufgabe der Gesetzgebung: Recht, nämlich richtig (gerecht) Ordnung, zu schaffen, durch die Setzung von Normen, die Gerechtigkeit in dem Maße zu verwirklichen, in dem Vertragsparteien Privatautonomie eingeräumt wird.

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Recht und Ethik

Moral- und Rechtsnormen • Rechtsnormen: Änderung durch den Gesetzgeber (von heute auf morgen) • Moralnormen: keiner Änderung durch legislative Maßnahmen zu einem bestimmten Stichtag zugänglich



Moralnormen: Änderung im Laufe der Zeit durch geänderte Auffassungen der Beteiligten

• Moralnormen als ein „inneres Sollen“ – konkretisiert in Unternehmen durch die Verpflichtung zur Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens zur Förderung des Unternehmenszwecks insgesamt, aber auch des eigenen Unternehmens • Moralnormen: Umsetzung aufgrund sozialen Drucks aus dem Netzwerk und nicht aufgrund staatlich durchsetzbarer Sanktionen 31

Recht und Ethik

AGG als Ausdruck von Recht und Ethik • Gleichheitsgrundsatz und Schutz aller Menschen – Diskriminierungen? • Diskriminierungsverbot entsprechend Art. 14 der Konzession zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 04.11.1950 • Schutz vor Diskriminierungen – verfassungsrechtliches Gebot von Art. 3 AGG   

Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 I AGG) Gleichberechtigung von Männer und Frauen (Art. 3 II AGG) Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauung (Art. 3 III AGG)

• ALSO: AGG das Gesetz schlechthin zur Umsetzung von Recht und Ethik? 32

Recht und Ethik

Compliance und Recht und Ethik  Compliance als Verpflichtung zur Einhaltung von Gesetzen  Compliance und moralische Anforderungen an das Unternehmen  Compliance und werteorientierte Unternehmensführung  Exkurs: Compliance und „Code of Conduct“ bei Globalisierung

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