Zu guter Letzt - Stadt Geesthacht

January 19, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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NACHRICHTEN auf einen Blick

Im März 2003 hat der von der Landesregierung eingesetzte interministerielle Arbeitskreis mit einem 49 Punkte-Maßnahmenkatalog u.a. eine "umfassende Offensive für mehr Bürgernähe und wirtschaftlichere Verwaltungsstrukturen in Schleswig-Holstein" angekündigt. Eines der Hauptziele der Landesregierung ist danach eine "Verwaltungsstrukturreform als Bedingung für die Fortführung der Funktionalreform". Auf Landesseite sollen alle Aufgaben auf die grundsätzliche Übertragbarkeit überprüft werden. Dabei soll im Sinne einer "Beweislastumkehr" davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich jede Aufgabe übertragbar ist, es sei denn, eine gesonderte Prüfung ergibt das Gegenteil. Als Ergebnis dieser Überprüfung will sich die Landesregierung dazu bereit erklären, übertragbare Aufgaben im Rahmen des Konnexitätsprinzips auf die Kommunen zu übertragen, wenn die Kommunen entsprechende Verwaltungsstrukturen geschaffen haben. Wie dies geschehen soll und kann, wird in den nächsten Wochen und Monaten mit der Landesregierung zu besprechen sein. Die kommunalen Landesverbände müssen zudem klären, wie sie zu diesem Angebot des Landes stehen und ob sie ein gemeinsames Vorgehen für sinnvoll halten. Die neuen politischen Mehrheiten in den Gremien der kommunalen Landesverbände bieten auch eine Chance zu mehr Zusammenarbeit zwischen den Verbänden in dieser wichtigen Frage. Sie sollte genutzt werden! Auch in Schleswig-Holstein hat die Zahl und der Umfang der Aufgaben, die von einzelnen Mitgliedskommunen – vor allem des Städtebundes Schleswig-Holstein und des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages allein nicht mehr bewältigt werden können, stark zugenommen. Hinzu kommt die langjährige Forderung, Landesaufgaben nicht nur auf die Kreise und kreisfreien Städte zu übertragen. Die zur Bildung neuer Verwaltungsstrukturen notwendige interkommunale Kooperation muss auf Einsicht beruhen und die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten beachten. Die Wahrung des Selbstverwaltungsrechts der einzelnen Kommune ist Voraussetzung jeder Zusammenarbeit und Beurteilungsgrundlage aller denkbaren Lösungen. Alle Regelungen müssen einen Interessenausgleich der beteiligten Städte, Gemeinden und Ämter sicherstellen. Dabei muss die Aufgabenverteilung am Anfang aller Überlegungen stehen. Erst wenn sich das Land und die Kommunen darauf verständigt haben, was auf der örtlichen (Städte, Gemeinden und Ämter), der regionalen (Kreise) und auf der Ebene staatlicher Landesverwaltung zu regeln und zu bearbeiten ist, kann über die Organisationsformen diskutiert und entschieden werden. Die Um- und Neugestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit ist ein Prozess. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, in den Regionen mit unterschiedlichen Modellen zu beginnen. Diese Phase läuft in SchleswigHolstein. Es ist Aufgabe der Landesregierung und der kommunalen Landesverbände, unter Einbeziehung ihrer Mitglieder diesen Prozess zu moderieren und unterstützend zu begleiten. Das vorhandene gesetzliche Instrumentarium zur Bildung größerer Verwaltungseinheiten (z.B. im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und in der Amtsordnung) muss überprüft und ggf. erweitert werden, z.B. durch die vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag ins Gespräch gebrachten "Verbundverwaltungen". Dabei darf die Beseitigung der Amtsfreiheit kleinerer Städte nicht als der alleinige "Königsweg" (für die Ämter) angesehen werden. Auch die Städte im ländlichen Raum haben ihre historische, kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung. Der angelaufene Prozess der Verwaltungsstrukturreform bedarf zusätzlicher ausreichender (auch finanzieller) Anreize, wie sie z.B. durch die Ausweitung des Fördertatbestandes "Verwaltungsmodernisierung" im § 17 FAG um eine gleichrangige Förderung von Projekten zur interkommunalen Zusammenarbeit geschaffen worden sind. Neben der Bereitstellung dieser kommunalen Mittel muss auch das Land eigene Maßnahmen – z.B. über eine Bündelung von Förderprogrammen und der planerischen Erleichterung von Vorhaben – einleiten. Kiel, April 2003

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INHALTSVERZEICHNIS

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Aus den Mitgliedstädten Satzungen

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Öffentlicher Dienst, Personalverwaltung und neue Steuerungsmodelle Personalkosten im Rahmen der Gebührenbemessung Gesetzentwurf des Bundesrates: Ende der bundeseinheitlichen Besoldung durch Öffnungsklausel Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung

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Recht, Sicherheit und Ordnung Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte Rechtsschutz für Kommunen maßgeschneidert: Damit der Streit nicht teuer wird Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes Vollversammlung des "Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement" (BBE) Deutscher Bundestag: Familienausschuss setzt Unterausschuss "Bürgerschaftliches Engagement" ein Zahl der Ausländer konstant Gesetzentwurf: Verteilungsquoten für Asylbewerber/Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ohne Asylantrag Gesetzentwurf des Bundesrates: Aktualisierung der Verteilungsquoten für Spätaussiedler auf die Bundesländer Migrationssozialberatung in Schleswig-Holstein Recht auf Kriegsdienstverweigerung neu geregelt Technische Ausstattung des Katastrophenschutzes: Strategische Neukonzeption

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Soziales, Schule und Kultur Die Sozialhilfe in Schleswig-Holstein 2001 Entwicklung der Sozialhilfeausgaben für Hilfe für Menschen mit Behinderungen Ländervergleich von Arbeitslosenunterstützung Kooperationsvereinbarung zur Hartz-Kommission Job Center – Konzeption und Diskussion der lokalen Zentren für Erwerbsintegration Hinweise zur Einrichtung und Weiterentwicklung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe im Jahr 2003 Neuregelungen im Sozial-, Jugend- und Gesundheitsbereich zum 01.04.2003 Zivildienständerungsgesetz, Änderungen beim Wehr- und Zivildienst Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens und der Kostenerstattung gemäß § 109a Abs. 2 SGB VI, § 5 Abs. 2 GSiG Rentenerhöhung zum 01.07.2003 Schulträger für Umweltengagement ausgezeichnet

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Gesundheit und Sport Gesundheitsstandort Schleswig-Holstein Patientenrechte in Deutschland Neue Eckpunkte des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung zur Gesundheitsreform Bericht der Rürup-Kommission zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung Kompromiss im Vermittlungsausschuss zum 12. SGB V-Änderungsgesetz

18 19 19 21 22

Jugend, Frauen und Familie Kinderbetreuung in Schleswig-Holstein – Vage Hoffnung auf ein Gesamtkonzept Ausgaben für Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2001 um 4 % gestiegen Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz keine Aufgabe kreisangehöriger Gemeinden Veranstaltungsort für den Kindergipfel 2004 gesucht Leitfaden für die Gewährung familienunterstützender Hilfen Bericht zur gesundheitlichen Situation von Frauen in Deutschland

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Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen Kooperationsverträge zur Stabilisierung überforderter Nachbarschaften Pro Wettbewerb – IHK Kiel; Architektenwettbewerb zum Neubau eines Bürogebäudes 2001 – Ein Erfahrungsbericht Die Bevölkerungsentwicklung in Schleswig-Holstein im 3. Vierteljahr 2002 Reform (Abschaffung) der HOAI?

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NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

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Neuer Leitfaden für die Projektabwicklungsform Contracting Arbeitshilfe zur Konversion militärischer Liegenschaften Ministerrat einigt sich auf Gemeinsamen Standpunkt zum Legislativpaket Öffentliches Auftragswesen

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Verkehr und Energie "Gewinn-Faktor Fahrrad"; Wettbewerb in Unternehmen und Verwaltungen In Kraft treten des Eisenbahnpaketes der EU Radwege an Bundeswasserstraßen Standards der Geschwindigkeitsüberwachung im Verkehr Bundesverkehrswegeplan 2003 bis 2015 Novellierung des Energiewirtschaftsrechts

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Wirtschaft und kommunale Unternehmen Wirtschaftsweise bezweifeln Einhaltung der EU-Stabilitätskriterien Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Netzbetreibern verbessert Oberirdische Verlegung von Telefonleitungen (Festnetz) Kommission fördert neue Technologien im Rahmen der Strukturfonds Verwaltungsgebühren gemäß § 50 Abs. 3 TKG DPAG ändert Briefkasteninfrastruktur

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Natur und Umweltschutz Abfallwirtschaft in Schleswig-Holstein Nachhaltige Entwicklung bei knappen Kassen – Chancen für die Gemeinden Wettbewerb 2003 "Hauptstadt des Fairen Handels" Eckpunkte des BMU für ein Artikelgesetz zum Hochwasserschutz Vollzug der Verpackungsverordnung im Grenzhandel Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (Stand: 10.03.2003) Umsetzung der EU-Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie Novellierung der 17. BImSchV passiert den Bundesrat EU legt ersten Entwurf einer Grundwasserrichtlinie vor Beschwerdeverfahren gegen Deutschland bezüglich landesrechtlicher Regelungen und kommunalen Abfallsatzungen im Bereich der Verwertung von Haushaltsabfällen Bundesweite Servicestelle Lokale Agenda 21; Gute Beispiele nachhaltiger Entwicklung Alternative Sanitärsysteme und Nährstoffrecycling aus Abwasser Kommission ergreift rechtliche Maßnahmen gegen Deutschland, Spanien, Finnland und Irland hinsichtlich der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie www.infoholz.de informiert kompetent über das Bauen und Leben mit Holz: Informationsservice für Laien und Fachleute – Fachberatung bei individuellen Fragen und Problemen

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Finanzen und Kommunalwirtschaft Steuereinnahmen der Gemeinden in 2002 gegenüber 2001 um 3,2 % gesunken Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestätigt Referentenentwurf eines Zinsabgeltungssteuergesetzes vorgelegt Steuervergünstigungsabbaugesetz großenteils gescheitert – Eigenheimzulage bleibt BMF legt Referentenentwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vor Konditionen der Deutschen Ausgleichsbank Zinssatzerhöhung in den DtA-Produkten KfW-Infrastrukturprogramm zu erhöhten Zinskonditionen

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Europa- und sonstige Auslandsangelegenheiten 49. Plenartagung des Ausschusses der Regionen Europäische Kommission möchte Dialog mit den Verbänden Kommunen und Regionen vertiefen Kommission skizziert Regionalförderungsgebiete neu Strukturfonds: positive Auswirkungen für die Informationsgesellschaft RGRE-Frauenausschuss will Frauenanteil in den Kommunalparlamenten vergrößern EU-Konvent: Verfassungsvorschlag für die Anhörung der Verbände Umfassende Reform der Regionalbeihilfen ab 2007 Erweiterungsprozess in der Schlussphase Europarat startet deutschsprachige Internetpräsenz

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NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

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Aus der Rechtsprechung EuGH: Bindungen im Verhandlungsverfahren Öffentliches Auftragswesen: Urteil des EuGH in den Rechtssachen Bockhorn und Braunschweig Generalanwalt beim EuGH: Bereitschaftsdienste der Krankenhausärzte sind Arbeitszeit Entscheidung des BGH zur Aufhebung von Ausschreibungen BGH: HOAI-Mindestsatzfiktion verstößt möglicherweise gegen EU-Recht OVG NW zur Frage des (baurechtlichen) Nachbarschutzes bei der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen OVG Niedersachsen: Großflächigkeitsschwelle bei Einzelhandelsbetrieben Informationstisch in der Fußgängerzone

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Bundes- und Landesgesetzgebung Bund Land

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Bücher und Zeitschriften Praxis der Kommunalverwaltung, 318. Nachlieferung Kommunale Perspektiven im zusammenwachsenden Europa Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht – KB-Helfer – 2002/2003 Entscheidungssammlung zum Erschließungsbeitragsrecht Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts Schleswig-Holstein Kommunalverfassungsgesetze Schleswig-Holstein EG-Förderprogramme für Kommunen Das Jagdrecht in Schleswig-Holstein TA Luft Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen Kommunale Unternehmen Kommunalabgabengesetz (KAG) Mecklenburg-Vorpommern Straße und Anlieger Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein Kommunalverfassungsrecht Brandenburg Kommunalverfassungsrecht Thüringen

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Personalien Neue Stadtpräsidenten in den kreisfreien Städten

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Zu guter Letzt Was für eine Wirtschaft!

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Presseausblick

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NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

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Satzung der Stadt Plön über die Entschädigung der in der Stadt Plön tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung) vom 20.02.2003

Aus den Mitgliedstädten Satzungen Bad Bramstedt Hauptsatzung der Stadt Bad Bramstedt vom 02.04.2003 Barmstedt Hauptsatzung der Stadt Barmstedt vom 02.04.2003 Satzung über die Entschädigung der in der Stadt Barmstedt tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) vom 13.02.2003 Glinde Hauptsatzung der Stadt Glinde vom 25.02.2003

1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Plön vom 16.01.2003 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Plön vom 16.01.2003 2. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön vom 16.01.2003 Schleswig Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vom 01.04.2003

Glücksburg (Ostsee)

Öffentlicher Dienst, Personalverwaltung, neue Steuerungsmodelle

I. Nachtragshaushaltssatzung 2003 vom 10.04.2003 Meldorf

Personalkosten im Rahmen der Gebührenbemessung

Hauptsatzung der Stadt Meldorf vom 27.03.2003 Entschädigungssatzung der Stadt Meldorf vom 27.03.2003 Neustadt in Holstein Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die Städtischen vom 23.12.2002 Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat (Kinder- und Jugendparlament) der Stadt Neustadt in Holstein vom 18.11.2002 Niebüll Hauptsatzung der Stadt Niebüll vom 24.03.2003 Plön Hauptsatzung der Stadt Plön vom 24.03.2003

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein wurden die im Rahmen der Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand anzuwendenden Stundensätze für Personalkosten mit sofortiger Wirkung wie folgt neu festgesetzt: - Einfacher Dienst 41,00 € - Mittlerer Dienst 47,00 € - Gehobener Dienst 57,00 € - Höherer Dienst 75,00 € In diesen Sätzen sind Personalkosten einschließlich Versorgungszuschläge, Personalnebenkosten, Kosten für Hilfspersonal und Personalgemeinkosten sowie zusätzlich Sachkosten in Höhe von 3,31 € und Arbeitsplatzkosten in Höhe von 4,73 € enthalten. Reichen diese Beträge infolge überdurchschnittlich hoher einmaliger oder laufender Sachkosten nicht aus, sind diese gesondert unter Einbeziehung der kalkulatorischen Abschreibung und kalkulatorischen Zinsen zu ermitteln und statt der genannten Pauschbeträge anzusetzen. 11.00.30

Zuständigkeitsordnung der Stadt Plön vom 20.02.2003 Geschäftsordnung für die Ratsversammlung und deren Ausschüsse vom 20.02.2003

NStVbSH Nr. 4/2003

Gesetzentwurf des Bundesrates: Ende der bundeseinheitlichen Besoldung durch Öffnungsklausel Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14.03.2003 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen, der Öffnungsklauseln zur Stär-

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

-6– kung der Länderkompetenzen im Bereich der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung enthält (Bundesratsdrucksache 819/02 (Beschluss)). Der Kompromiss, dem fast alle Länder zugestimmt haben, kam erst während der Bundesratssitzung zustande. Er folgt einem Antrag der Länder Bayern, Berlin, Saarland und Sachsen. Das Gesetz soll kurzfristige Entlastungs- und Differenzierungsmöglichkeiten für die Personalhaushalte der Länder und ihrer Kommunen bringen. Mit dem Beschluss ist die Berliner Bundesratsinitiative zur Einführung einer Öffnungsklausel hinsichtlich der Grundgehaltssätze endgültig erledigt. Betroffen sind von dem Gesetzentwurf nur die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld. Der Landesgesetzgeber könnte mit dem Gesetz Sonderzuwendung und Urlaubsgeld vollständig streichen, das Urlaubsgeld gegenüber der bundesrechtlichen Regelung reduzieren oder durch einen vom Bundesrecht abweichenden Bemessungsfaktor die Sonderzuwendung entweder reduzieren oder gegenüber dem jetzigen Stand auf bis zu 100 % des aktuellen Dezembergehalts erhöhen. Der Landesgesetzgeber könnte außerdem eine andere Zahlungsweise bestimmen und festlegen, dass die Sonderzuwendung ruhegehaltfähig ist und an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt. Mit dem Gesetzentwurf verbinden sich für den DStGB zwei Fragen: Zum einen ist zu entscheiden, wie die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte begrenzte Öffnung des Besoldungsrechts für abweichende Regelungen der Länder zu beurteilen ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Möglichkeit eines verschärften Wettbewerbes um qualifizierte Kräfte. Zum anderen ist zu entscheiden, ob die Öffnungsklauseln so ausgestaltet werden sollten, dass der einzelne Dienstherr – also jede Kommune – selbständig über deren Anwendung entscheiden kann. Diese Erweiterung zu kommunalen Öffnungsklauseln würde die Kommunen unabhängig machen von der Entscheidung des Landesgesetzgebers, aber auch einen interkommunalen Wettbewerb hervorrufen und Bürgermeistern und Rat entsprechende Entscheidungen auferlegen. Mit der Ermächtigung zur Bestimmung einer abweichenden Zahlungsweise soll den Ländern ermöglicht werden, das Konzept des Deutschen Beamtenbundes zum „Einbau“ der Sonderzuwendung in die zwölf monatlichen Grundgehälter sinngemäß zu verwirklichen. Eine direkte Einrechnung in die Tabellen des Bundesbesoldungsgesetzes ist damit allerdings nicht möglich. Alle Regelungen gelten entsprechend für die Anwärterbezüge, für die Versorgungsbezüge und für die neuen Bundesländer. In der Gesetzesbegründung vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass durch die vorgesehenen Öffnungsklauseln das Erfordernis der Wahrung der Rechtseinheit im Kern nicht angetastet wird. Die Wahrung der Rechtseinheit erfordere keine vollständige Einheitlichkeit der Besoldung. Die den Ländern eingeräumten Regelungsmöglichkeiten sollen der unterschiedlichen finanziellen Leistungskraft in begrenzter, dem Alimentationsprinzip entsprechender Weise Rechnung tragen.

tes werde weiter verschlechtert. Die bundeseinheitliche Besoldung habe bisher verhindert, dass finanzschwache Gebietskörperschaften im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter unterliegen und sei ein tragender, stabilisierender und wertiger Standortfaktor für Gesamtdeutschland. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 11.11.00 NStVbSH Nr. 4/2003

Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung Am 21.01.2003 ist das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung in Kraft getreten (Gesetz vom 15.01.2003 - BGBl. I S. 58 vom 20.01.2003). Im Zuge der Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) sind grundlegende Vorschriften zur Förderung einer kapitalgedeckten Altersversorgung geschaffen worden. In den Kreis der förderberechtigten Personen wurden diejenigen Personengruppen aufgenommen, die von den leistungsmindernden Einschnitten der Rentenreform und des Versorgungsrechts der Beamten (letzteres geschehen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3926) betroffen sind. Bis jetzt gehörten allerdings diejenigen Beamten, Richter und Soldaten, die unter Wegfall ihrer Besoldung beurlaubt sind und deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt wird, nicht zu dem Kreis der förderbegünstigten Personen, obwohl sie gleichermaßen wie die Besoldungsempfänger von den Einschnitten in das Beamtenversorgungsrecht betroffen sind. Es handelte sich somit um eine systemwidrige Lücke. In diese Gruppe fallen v. a. solche Beamte, deren Beurlaubung zur Wahrnehmung von Tätigkeiten bei privaten Unternehmen (z.B. privatisierte Post- und Bahnunternehmen, Privatisierung kommunaler Verkehrs- und Versorgungsunternehmen, Kultur-, Sport- und Sozialeinrichtungen) erfolgte. Diese Regelungslücke ist mit dem nunmehr in Kraft getretenen Gesetz geschlossen worden, indem die steuerliche Förderung auf die betroffenen Personengruppen erstreckt worden ist. Die Änderung musste noch mit Wirkung für das Jahr 2002 dem ersten Förderungsjahr - erfolgen, um die hinsichtlich der betroffenen Personengruppe entstandenen Gerechtigkeitslücke vollständig zu beseitigen. Das Gesetz stellt letztlich eine Korrektur zum Versorgungsrechtsänderungsgesetz von 2001 dar. Erreicht wurde das Ziel des Gesetzes formal durch Änderung verschiedener Regelungen des Einkommensteuergesetzes und inhaltlich durch Einbeziehung der betroffenen Personengruppen in den nach § 10 a des Einkommensteuergesetzes begünstigten Personenkreis, durch Festlegung der Berechnungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag und Bestimmung des mit der zentralen Stelle zum Datenaustausch Verpflichteten. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 11.11.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Der Deutsche Beamtenbund hat den Gesetzentwurf scharf kritisiert und befürchtet einen „zerstörerischen Besoldungswettbewerb“. Die Attraktivität des öffentlichen Diens-

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

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Recht, Sicherheit und Ordnung Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte Vor einiger Zeit hat sich ein Rundfunkgebührenbeauftragter an die kommunalen Landesverbände mit der Forderung gewandt, Rundfunkgebühren für Zweitgeräte zu zahlen. Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass auch für Rundfunkgeräte in privaten Kraftfahrzeugen, die hin und wieder für Fahrten zu Sitzungen genutzt würden, Rundfunkgebühren anfallen würden. Auf Initiative des SchleswigHolsteinischen Gemeindetages hat das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein die Angelegenheit geprüft. Danach gilt nach Auskunft des Norddeutschen Rundfunks folgendes: "Für Zweitgeräte, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen etc.) oder des privaten Rechts (z.B. OHG, KG) oder sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privaten Einrichtungen bereitgehalten werden, gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wonach für jedes Rundfunkempfangsgerät (z.B. Dienstfahrzeuge) grundsätzlich eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

"Die Kündigung überraschte nicht, schließlich hatte der Mitarbeiter gleich mehrere seiner Kollegen dreist bestohlen. Doch dann das Schreiben vom Anwalt: Der gefeuerte Arbeitnehmer wehrt sich gegen den Diebstahls-Vorwurf und pocht auf Wiedereinstellung, er will gegen die Kommune klagen. Ein anderer Fall: Der Staatsanwalt ist mit einem Durchsuschungsbeschluss im Hause. Sein Vorwurf lautet auf Bestechlichkeit bei der Vergabe von Bauaufträgen. Böser Scherz oder fataler Irrtum? Der Staatsanwalt jedenfalls meint es ernst. Höchste Zeit also, sich einen guten Anwalt zu besorgen. Einen sehr guten. Situationen wie diese ließen sich beliebig fortsetzen. Denn Konfliktstoff lauert überall im Arbeitsalltag, und auch Kommunen sind nicht davor gefeit, ins Kreuzfeuer der Kritik zu geraten. Beruhigend, wenn man sich dann auf einen Rechtsschutz verlassen kann, der möglichst viele Risiken ausschaltet und schnell reagiert. Um Rechtsansprüche ohne Kostenrisiko durchsetzen zu können, empfiehlt die ÖRAG Rechtsschutz, Verbundpartner der Provinzial Versicherungen, deshalb den Abschluss einer KommunalRechtsschutzversicherung. Maßgeschneidert Recht bekommen - dafür setzt sich der Kommunal-Rechtsschutz zum Beispiel ein bei: •

Verwaltungsrechtlichen Disputen mit Bürgern (zum Beispiel Streit über die Wirksamkeit eines Gebührenbescheides; Streitigkeiten wegen Bauanfragen; Streit über die Kürzung von Fördermitteln)



Vertragsstreitigkeiten (zum Beispiel Streitigkeiten mit Architekten oder Handwerkern aus Bauprojekten der Kommune)



Schadenersatzforderungen (zum Beispiel Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, wenn Gemeindeeigentum beschädigt wurde)



arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen (zum Beispiel Streitigkeiten mit Angestellten oder Beamten bei Kündigungen, Zeugnissen, Lohnforderungen)



Bei Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung kann in dem Sinne nicht von einer Tätigkeit zu gewerblichen Zwecken bzw. von einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden, da Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (z.B. Sozialdienststellen) keine Erwerbsunternehmen sind.

sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen (etwa bei Vorwurf einer Krankenkasse, die Abgaben der Angestellten seien nicht ordnungsgemäß abgeführt worden)



Dementsprechend unterliegen die Autoradios der Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung – sofern es sich hier nicht um gebührenpflichtige Erstgeräte handelt – auch keiner gesonderten Gebührenpflicht."

Steuerstreitigkeiten vor Gericht (zum Beispiel bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Rechtsmittelverfahren vor Finanzbehörden und in Verfahren vor Finanzgerichten)



strafrechtlichen Verfahren gegen Bedienstete (zum Beispiel Verletzung eines Gemeindebediensteten, weil eine Sicherheitseinrichtung außer Betrieb gesetzt wurde). Versichert sind gesetzliche Vertreter und Organe, Gemeindebedienstete sowie ehrenamtlich Tätige.

Indessen muss die Aussage des Rundfunkgebührenbeauftragten hinsichtlich der Auslegung der Gebührenpflicht für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 2 RGebStV revidiert werden. Gemäß § 5 Abs. 2 RGebStV besteht die Gebührenpflicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die ganz oder teilweise zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit eines Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. D.h., Arbeitnehmer, die in gewerblich oder geschäftlich genutzten Räumen ihres Arbeitgebers Geräte bereithalten, haben diese anzumelden. Ebenso müssen unselbständig tätige Arbeitnehmer ihr Autoradio gesondert anmelden, wenn sie ihr privates Kraftfahrzeug (auch) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Innendienstmitarbeiter mit externen Aufgaben) nutzen.

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NStVbSH Nr. 4/2003

Rechtsschutz für Kommunen maßgeschneidert: Damit der Streit nicht teuer wird Die Provinzial Versicherungen haben den kommunalen Landesverbänden in Schleswig-Holstein eine Kurzinformation zum Thema Rechtsschutzversicherungen übersandt. Diese ist nachstehend abgedruckt:

Wichtig für Kommunen ist ebenso der Abschluss des Spezial-Straf-Rechtsschutzes. Im Gegensatz zum normalen Straf-Rechtsschutz ist im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch der Vorwurf eines reinen Vorsatzdeliktes versichert. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gilt hier als Versicherungsfall. Die Versicherung wirkt auch rückwärts, denn die angeblich strafbare Handlung kann vor Beginn des

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

-8– Versicherungsvertrages liegen. Lediglich die Ermittlungen müssen im Vertragszeitraum eingeleitet worden sein. Der Versicherungsschutz entfällt nur dann, wenn der Vorsatz rechtskräftig festgestellt wurde. Auch empfiehlt die ÖRAG Rechtsschutz Kommunen, sich zusätzlich mit dem Verkehrsund dem VermieterRechtsschutz auszustatten, zum Beispiel um sich gegen den Vorwurf der Fahrerflucht eines Mitarbeiters wehren oder bei Mietzahlungsrückständen gegen die Bewohner eines Gemeindeobjektes vorgehen zu können. Und das sind die Vorteile des Kommunal-Rechtsschutzes: -

Gemeinden und Gemeindezusammenschlüsse 20.000 Einwohner sind versicherbar

bis

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günstige Beiträge

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Beitragsnachlässe, wenn der Kommunal-Rechtsschutz in Verbindung mit dem Spezial-Straf-Rechtsschutz abgeschlossen wird

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Versicherungssumme im Kommunal-Rechtsschutz 30.000 € je Rechtsschutzfall, maximal 90.000 € je Versicherungsjahr

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Versicherungssummen im Verkehrs-, Spezial-Straf- und im Grundstücks-Rechtsschutz 250.000 € je Versicherungsfall

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keine jährliche Maximierung.

Weitere Informationen erteilen alle Bezirkskommissare der Provinzial in Schleswig-Holstein oder Hans-Reimer Vehrs, Direktionsbevollmächtigter der ÖRAG im Hause Provinzial, Kiel, Telefon (0431) 603-2331." 10.55.10

NStVbSH Nr. 4/2003

Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen hat ein neues Merkblatt 94.05 "Versicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes" herausgegeben. Nach diesem Merkblatt ist den Badbetreibern weitgehend freigestellt, ob sie Fachpersonal oder Rettungsschwimmer für die Beaufsichtigung des Badebetriebes einstellen. Das Merkblatt kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. 53.30.40

NStVbSH Nr. 4/2003

Vollversammlung des „Bundesnetzwerks schaftliches Engagement“ (BBE)

Bürger-

Am 27./28.03.2003 fand die 2. Mitgliederversammlung des „Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement“ (BBE)

in Berlin statt. Nach Gründung des Netzwerks im Juni 2002 war diese Veranstaltung der Auftakt in die inhaltliche Arbeit des bundesweiten Netzwerks. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wurden die Netzwerkstatuten verabschiedet und in Kraft gesetzt sowie acht Arbeitsgruppen mit konkreten Themenstellungen eingesetzt. Der DStGB ist Gründungsmitglied und im entscheidenden Koordinierungsausschuss vertreten. Ein Anliegen des Internationalen Jahrs der Freiwilligen 2001 war es, die verschiedenen Akteure bürgerschaftlichen Engagements zu vernetzen. Eine der Empfehlungen der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ war die Gründung eines bundesweiten Netzwerkes. Am 5. Juni 2002 wurde in Berlin das Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement ins Leben gerufen. Das übergeordnete Ziel ist die nachhaltige Förderung bürgerschaftlichen Engagements. Hierzu ist es wichtig, dass Freiwilligenarbeit, Selbsthilfe und Ehrenamt einen höheren Stellenwert in Staat und Gesellschaft erhalten. Das Netzwerk soll der kompetenten Ansprechpartner für Parlamente, Regierungen und die Öffentlichkeit in wichtigen Fragen rund um das bürgerschaftliche Engagement sein. Die neue Form der Kooperation soll als eine Plattform verstanden werden, um - Erfahrungen auszutauschen - Gemeinsame Anliegen zu beraten - Neuerungen anzuregen - Strukturwandel voranzutreiben - Problemstellungen aus der täglichen Praxis in die Fachpolitik einzubringen. Auf der Gründungsveranstaltung wurden erste Arbeitsgruppen eingesetzt. Sie haben sich darauf konzentriert, die Netzwerkstatuten als tragfähige Basis für die weitere Arbeit zu entwickeln. Die Netzwerkstatuten wurden auf der Mitgliederversammlung Ende März 2003 verabschiedet. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist wie der Deutsche Städtetag Mitglied im Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement. Im Rahmen der Mitgliederversammlung Ende März 2003 wurde ein Koordinierungsausschuss bestellt, in dem der Deutsche Städte- und Gemeindebund durch Beigeordneten Uwe Lübking vertreten sein wird. Nähere Hinweise zum Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement können im vorläufigen Koordinierungsbüro beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am Stockborn 1-3 in 60439 Frankfurt/Main angefordert werden bzw. unter www.freiwillig.de abgerufen werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 10.44.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Deutscher Bundestag: Familienausschuss setzt Unterausschuss „Bürgerschaftliches Engagement“ ein Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages hat erstmalig einen Unterausschuss "Bürgerschaftliches Engagement" eingesetzt. Aufgabe des Unterausschusses mit elf Mitgliedern und elf Stellvertretern wird es sein, im Rahmen der Zuständigkeit des Familienausschusses die Umsetzung der Beschlüsse der Enquete-Kommission "Bürgerschaftliches Engagement" vorzubereiten. Außerdem soll er sich mit laufenden

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

-9– Gesetzesvorhaben und Initiativen befassen, die bürgerschaftliches Engagement betreffen. Die Einsetzung des Unterausschusses folgt einer Empfehlung der in der letzten Wahlperiode vom Bundestag eingesetzten EnqueteKommission, zu dem Themenfeld. "Die Einsetzung dieses Unterausschusses stärkt dieses wichtige gesellschaftliche Thema und ist ein Signal an die vielen ehrenamtlich Tätigen in der Bundesrepublik, dass ihre Arbeit auch auf parlamentarischer Ebene wahrgenommen und gewürdigt wird", so Kerstin Griese, Vorsitzende des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Konstituierung wird im Mai erfolgen. Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 10.44.10 NStVbSH Nr. 4/2003 Zahl der Ausländer konstant Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes lebten Ende 2002 rund 7,34 Mio. Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland. Damit ist die Zahl gegenüber Dezember 2001 lediglich um rund 17.000 oder 0,2 % angestiegen. Der Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung (rund 82,55 Mio.) betrug damit Ende 2002 8,9 %. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Zahlen des Ausländerzentralregisters keine Personen enthalten, die neben ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit auch eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Seit Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts ist die Zahl von Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit allerdings exponential angestiegen. Geschahen im Jahre 1999 noch knapp 20.000 von 143.000 Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, waren dies im Jahre 2001 schon 86.000 von insgesamt rund 178.000 Einbürgerungen. Rund 25 % der Ausländer besaßen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. 12,3 % der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger stammen aus Asien, gefolgt von Afrika (4,2 %) und Amerika (3,1 %). Knapp 1 % ist staatenlos oder mit unbekannter Staatsangehörigkeit. Die größte Nationalitätengruppe stellen türkische Staatsangehörige dar (26,1 %). Die zahlenmäßig stärksten Nationalitäten sind außerdem Italien (8,3 %), Jugoslawien (Serbien und Montenegro; 8,1 %), Griechenland (4,9 %), Polen (4,3 %) und Kroatien (3,1 %). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der zur Zeit in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer betrug Ende 2002 15,6 Jahre. Am längsten lebten im Durchschnitt slowenische Staatsangehörige in Deutschland (25,5 Jahre), gefolgt von Spaniern (24,3 Jahre) und Österreichern (22,7 Jahre). Etwa zwei Drittel der Ausländerinnen und Ausländer lebten Ende 2002 schon 8 Jahre oder länger in Deutschland und hatten damit die für eine Einbürgerung notwendige Aufenthaltsdauer erreicht. Ein Drittel der ausländischen Bevölkerung wohnte schon länger als 20 Jahre in Deutschland. 1,53 Mio. Ausländer (20,9 %) sind in Deutschland geboren. Dabei handelte es sich überwiegend um Türken (35,5 %), Italiener (28,6 %) und Griechen (26,7 %). Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 33.40.40 NStVbSH Nr. 4/2003

Gesetzentwurf: Verteilungsquoten für Asylbewerber/ Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ohne Asylantrag Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.03.2003 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes und des Ausländergesetzes beschlossen (Bundesratsdrucksache 861/02 (Beschluss)). Ziel des Gesetzes ist zum einen, dass die bei der Aufnahme von Asylbewerbern entstehenden Lasten gleichmäßiger auf die einzelnen Länder verteilt werden, zum anderen die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die keinen Asylantrag stellen. Das erste Ziel soll durch Änderung des Verteilungsschlüssels im Asylverfahrensgesetz mit der Einführung des „Königsteiner Schlüssels“ erreicht werden. Dieser berücksichtigt sowohl die Wirtschaftskraft als auch die Bevölkerungszahl in den einzelnen Bundesländern. Die Festsetzung der Verteilungsquoten wird auf Berechnungen des Finanzierungsschlüssels für das Haushaltsjahr 2002 gestützt. Eine Neufestsetzung der Verteilungsquoten soll in einem Abstand von jeweils zwei Jahren, beginnend zum 1. Januar 2005, durch das Bundesministerium des Innern erfolgen. Das zweite Ziel wird erreicht durch die Einführung eines neuen „§ 56 b, Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer“ ins Ausländergesetz sowie der Änderung weiterer Normen des Ausländergesetzes. Das gesamte Regelwerk ist orientiert an den Regelungen für die Verteilung von Asylbewerbern. Auch für die Gruppe unerlaubt eingereister Ausländer soll eine gleichmäßige Lastenverteilung zwischen den Ländern sowie zwischen den Kommunen innerhalb eines jeweiligen Landes erreicht werden. Der „Königsteiner Schlüssel“ genannte Finanzierungsschlüssel wird von der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung jährlich errechnet. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Steuereinnahmen, bereinigt um Finanzausgleichsbeträge und -zuweisungen, und der Einwohnerzahl der Länder. Den Handlungsbedarf für den vorliegenden Gesetzesentwurf sieht der Bundesrat insoweit begründet, als der gegenwärtigen ungerechten Lastenverteilung zwischen den Ländern entgegengewirkt werden soll. Die Aufnahme von Ausländern als gesamtstaatliche Aufgabe bedarf zu deren Verwirklichung eines quotengerechten Länderausgleichs. Der gegenwärtige Quotenschlüssel ist nicht zuletzt aus finanziellen Gründen für die Länder unbefriedigend, deren Bevölkerungszahl stetig abnimmt. Dies trifft insbesondere für die neuen Länder zu. Diese Entwicklung muss sich daher bei der Forderung einer gleichmäßigen Verteilung auf die Länder in einer Änderung des Quotenschlüssels niederschlagen. Dies gilt entsprechend für die Verteilung unerlaubt einreisender Ausländer. Zur Gruppe der unerlaubt eingereisten Ausländer gehören neben denjenigen Ausländern, die keinen Asylantrag stellen, auch solche, die nicht unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können. Zielgleiche Gesetzentwürfe des Bundesrates aus der vergangenen Wahlperiode waren der Diskontinuität anheim gefallen. Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003 33.40.40 NStVbSH Nr. 4/2003

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- 10 – Gesetzentwurf des Bundesrates: Aktualisierung der Verteilungsquoten für Spätaussiedler auf die Bundesländer Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.03.2003 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebengesetzes beschlossen (Bundesratsdrucksache 248/02 (Beschluss)). Ziel dieses Entwurfes ist die Anpassung der im Bundesvertriebenengesetz festgelegten Verteilungsquote für Spätaussiedler an die aktuellen Gegebenheiten in den Ländern, um so eine gerechte Lastenverteilung herzustellen. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage des „Königsteiner Schlüssels“. Dieser berücksichtigt sowohl die Wirtschaftskraft als auch die Bevölkerungszahl in den einzelnen Bundesländern. Die Festsetzung der Verteilungsquoten wird auf Berechnungen des Finanzierungsschlüssels für das Haushaltsjahr 2002 gestützt. Eine Neufestsetzung der Verteilungsquoten soll künftig in einem Abstand von jeweils zwei Jahren, beginnend zum 1. Januar 2005, durch das Bundesministerium des Innern erfolgen, sofern die Länder von der Möglichkeit der Vereinbarung neuer Verteilungsquoten nicht selbst Gebrauch gemacht haben. Der „Königsteiner Schlüssel“ genannte Finanzierungsschlüssel wird von der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung jährlich errechnet. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Steuereinnahmen, bereinigt um Finanzausgleichsbeträge und -zuweisungen, und der Einwohnerzahl der Länder. Den Handlungsbedarf für vorliegenden Gesetzesentwurf sieht der Bundesrat insoweit begründet, als der gegenwärtigen ungerechten Lastenverteilung zwischen den Ländern entgegengewirkt werden soll. Die Aufnahme von Spätaussiedlern als gesamtstaatliche Aufgabe bedarf zu deren Verwirklichung eines quotengerechten Länderausgleichs. Die gegenwärtigen Verteilungsquoten sind nicht zuletzt aus finanziellen Gründen für die Länder unbefriedigend, deren Bevölkerungszahl stetig abnimmt. Dies trifft insbesondere für die neuen Länder zu. Diese Entwicklung muss sich daher bei der Forderung einer gleichmäßigen Verteilung auf die Länder in einer Änderung der Verteilungsquoten niederschlagen. Der Gesetzentwurf würde die Aufnahmequote gem. § 8 Abs. 3 BVFG für Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Hessen erhöhen, für die übrigen Länder absenken. Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003 50.60.20/50.60.00 NStVbSH Nr. 4/2003 Migrationssozialberatung in Schleswig-Holstein Das Land Schleswig-Holstein gewährt als freiwillige Leistung zur Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten Zuwendungen zu Personal- und Sachkosten für Beratungen in sozialen, rechtsstatus- und nationalitätenspezifischen Fragen. Die Grundlage bildet ein Rahmenkonzept für eine Sozialberatung für Migrantinnen und Migranten (Migrationssozialberatung) des Innenministeriums, das landesweit umgesetzt wurde.

Ziel des Konzeptes war es, die vorhandenen Beratungseinrichtungen in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt unter dem gemeinsamen Dach einer "Migrationssozialberatung" zusammenzufassen und fehlende Stellen zu schaffen. Dadurch sollte landesweit ein flächendeckendes Angebot mit umfassender Beratungszuständigkeit für Migrantinnen und Migranten entstehen. Angestrebt wurde, in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt ein Angebot für eine Regelberatung einzurichten mit jeweils mindestens einer Stelle (nach Bedarf Voll- oder Teilzeitstelle) für die Beratung von •

Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthaltsstatus einen langfristigen oder dauerhaften Verbleib gewährleistet,



ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer inkl. Staatsangehörigen der Europäischen Union,



Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,



Ausländerinnen und Ausländern mit kurzfristigem Aufenthaltsstatus (z.B. Asylsuchende, Bürgerkriegsflüchtlinge, geduldete Ausländerinnen und Ausländer).

Das Ziel des Konzepts ist inzwischen weitestgehend erreicht worden. Die Koordinierung und Vernetzung der Regeldienste mit der Migrationssozialberatung haben überwiegend die Kreise und kreisfreien Städte übernommen. Die im Integrationskonzept angekündigte Fortbildung der Migratinssozialberaterinnen und –berater hat am 27.09.2002 zum Thema "Häusliche Gewalt – auch in Migrantenfamilien" stattgefunden. Darüber ist auch eine Dokumentation erschienen, die bei der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Schleswig-Holstein, Feldstraße 5, 24105 Kiel, Tel.: 0431/5576903, angefordert werden kann. Quelle: Informationen zur Integration von Migrantinnen und Migranten des Innenministeriums, April 2003 50.60.20 NStVbSH Nr. 4/2003 Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird neu geregelt Das Bundeskabinett hat am 17.03.2003 einem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung zugestimmt. Kern des neuen Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist, die Verfahren für die Kriegdienstverweigerung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Die Neuregelung des Gesetzes soll spätestens am 01.01.2004 in Kraft treten. Bislang werden die Kriegsdienstverweigerungsanträge von ungedienten Wehrpflichtigen vom Bundesamt für den Zivildienst entschieden. Anträge von Soldatinnen und Soldaten, gedienten Wehrpflichtigen (Reservisten) und so genannten „vorangekündigten“ Wehrpflichtigen – bereits Einberufene oder schriftlich benachrichtigte ungediente Wehrpflichtige – hingegen werden nach einem besonderen Verfahren durch Ausschüsse bzw. Kammern für Kriegsdienstverweigerung entschieden. Wesentliche Änderungen des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung:

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- 11 – Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige werden den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt. Damit gibt es in Zukunft nur noch ein einheitliches Kriegsdienstverweigerungsverfahren beim Bundesamt für den Zivildienst. Auf die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung wird verzichtet. Das Kriegsdienstverweigerungsverfahren wird so ausgestaltet, dass die ernsthafte Gewissensentscheidung erkennbar wird. Dem Antrag muss neben der ausführlichen persönlichen Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung nur noch ein tabellarischer Lebenslauf beigefügt sein. Ein Führungszeugnis muss in Zukunft nicht mehr vorgelegt werden. Bei Bedarf kann das Bundesamt ohne Kostenbelastung für die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Führungszeugnis beim Bundeszentralregister anfordern. Ohne persönliche Anhörung ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist und keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben im Antrag aufkommen. Bei Zweifeln muss das Bundesamt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Weiterhin kann es eine Antragstellerin oder einen Antragsteller zu einer mündlichen Anhörung laden. Gegen einen ablehnenden Bescheid findet ein Widerspruchsverfahren statt. Anschließend steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Rechtsweg offen. Mit der Neuregelung des Gesetzes werden die Rechtsvorschriften gestrafft. Umfasste das Kriegsdienstverweigerungsgesetz bisher 23 Paragraphen, wird es nun auf 13 Paragraphen gekürzt. Es ist vorgesehen, drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zu überprüfen, ob sich die geänderten Verfahrensregelungen bewährt haben. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung, die Soldatinnen und Soldaten betreffen und ein einheitliches Verfahren für alle Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer festlegen. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 33.50.00 NStVbSH Nr. 4/2003

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände in Schleswig-Holstein hat gegenüber dem Innenministerium Ende April 2003 Stellung genommen. Der Bericht und die Stellungnahme können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse als pdf-Datei - angefordert werden. Folgende Schwerpunkte sind aus dem Bericht hervorzuheben: -

Im Brandschutz soll eine leistungsfähige Technik zur Wasserförderung eingeführt werden.

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Die bislang flächendeckende Ergänzung des Brandschutzes (LF16-TS plus SW 2000 Tr) soll aufgegeben werden.

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Die Zahl der bisher geplanten ABC-Erkundungskraftwagen soll den Ergebnissen der Risikoanalysen in den Ländern und den noch festzulegenden Versorgungsstufen angepasst werden.

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Um die vorhandenen Kapazitäten an mobilen Detektions-Systemen effektiv in die Lageerkundung zu integrieren, sollen spezielle Messleitfahrzeuge entwickelt und bereitgestellt werden.

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Die Dekon-Module sollen zusätzlich mit einem Löschfahrzeug verstärkt werden.

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Die Trennung von rettungs- und sanitätsdienstlicher Versorgung soll überwunden werden. Das nachfolgende Ergänzungsmodul in diesem Bereich soll auf der Basis der üblichen notfallmedizinischen und rettungsdienstlichen Versorgung neu konzipiert werden: -- Gerätewagen Sanität (Wundversorgung) -- Sanitäts-Kombi (Registrierung) -- Notfallkrankenwagen.

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Der bisher verfügbare 4-Tragen-Krankentransportwagen soll künftig entfallen.

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Das Betreuungsmodul wird weitgehend unverändert übernommen.

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Besonders hohe Risiken sollen mit der Einrichtung spezieller Task Forces aufgefangen werden.

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Um den besonderen Kommunikationsanforderungen bei Großschadenlagen entsprechen zu können, sollen zusätzliche Gerätewagen mit einer Kommunikationsausstattung bereitgestellt werden.

Technische Ausstattung des Katastrophenschutzes: Strategische Neukonzeption Das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf für eine „Strategische Neukonzeption der ergänzenden technischen Ausstattung des Katastrophenschutzes im Zivilschutz“ erstellt. Damit soll die technische Ausstattung des Bundes dem heutigen Stand der Technik angepasst und auf die besonderen Risiken durch Waffenwirkungen, Terroranschläge sowie ABC-Gefahren fokussiert werden. Die Bundesländer sind aufgefordert worden, bis zum 01. Mai 2003 Stellung zu nehmen.

Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 37.21.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Soziales, Schule und Kultur

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 12 – Die Sozialhilfe in Schleswig-Holstein 2001 Am Jahresende 2001 erhielten 117.480 Personen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Bundessozialhilfegesetz, 66.160 Frauen und 51.320 Männer. In 40.386 Fällen wurden Hilfen in besonderen Lebenslagen (HBL gewährt, in gut 15.000 Fällen wurde diese Hilfe zusätzlich zur HLU gewährt. Je 1.000 Einwohner wurden damit rechnerisch 42 Personen durch HLU und 14 Personen durch HBL unterstützt. Bei der Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt ist der Anteil der Frauen mit 56 % höher als der der Männer. Besonders ausgeprägt ist dieses Ungleichgewicht in den Altersgruppen zwischen 25 und 40 Jahren, in denen knapp zwei Drittel der Empfänger Frauen waren. Die Hälfte von ihnen war aufgrund ihrer häuslichen Bindung nicht erwerbstätig. Die Empfänger und Empfängerinnen von Hilfe zum Lebensunterhalt verteilten sich auf unterschiedliche Typen von Bedarfsgemeinschaften. Den größten Anteil hatten mit 51 % Bedarfsgemeinschaften mit nur einem Empfänger. Weitere 25 % setzten sich aus einem weiblichen Haushaltsvorstand mit Kindern unter 18 Jahren zusammen. Mit 9 % bildeten Ehepaare mit Kindern die drittgrößte Gruppe von Bedarfsgemeinschaften. Zu den Hilfen, die in besonderen Lebenslagen gewährt werden, zählen vorrangig die Eingliederungshilfe für Behinderte, die Krankenhilfe und die Hilfe zur Pflege. Hilfe in besonderen Lebenslagen wird im Vergleich zur Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt häufiger an Empfänger gezahlt, die in Einrichtungen (z. B. Heimen) leben. So betrug deren Anteil 54 % an allen Empfängern von Hilfen in besonderen Lebenslagen. Quelle: Statistische Berichte vom 03.04.2003 50.10.60 NStVbSH Nr. 4/2003

Entwicklung der Sozialhilfeausgaben für Hilfe für Menschen mit Behinderungen Der Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in seiner Sitzung am 12.03.2003 das Papier „Entwicklung der Sozialhilfeausgaben für Hilfen für Menschen mit Behinderung – Der Bundesgesetzgeber muss tätig werden! “ verabschiedet. Das Positionspapier enthält eine Bestandsaufnahme zur aktuellen Entwicklung der Eingliederungshilfe, eine Prognose der Fallzahlenentwicklung bis zum Jahre 2007 sowie Vorschläge zur Kostendämpfung der Sozialhilfeträger. Aus Sicht des DStGB ist insbesondere die Aufforderung an den Bundesgesetzgeber zu begrüßen, aufgrund des dramatischen Kostenanstiegs der Eingliederungshilfe zu handeln und ein eigenständiges Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Das vom Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. verabschiedete Positionspapier kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden.

Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 50.10.20 NStVbSH Nr. 4/2003

Ländervergleich von Arbeitslosenunterstützung Die Höhe und Dauer der Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe) wird derzeit kontrovers diskutiert. Dabei werden immer wieder zwischenstaatliche Vergleiche angestellt sowie der Einfluss der Höhe der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung auf die Dauer der Erwerbslosigkeit behauptet. Das Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit hat einen Werkstattbericht unter dem Titel „Systeme des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit – ein zwischenstaatlicher Vergleich - “ vorgelegt, in dem das Gesamtsystem der Arbeitslosenunterstützung in zehn Ländern aufgelistet wird. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine ideale allgemeine gültige Ausgestaltung des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit nicht möglich sei. Das System des Leistungsbezugs werde jeweils vom traditionell-historischen Hintergrund, gesellschaftspolitischen Prioritäten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Landes bestimmt. So ist z. B. in den USA und Großbritannien die Zahlung von Arbeitslosengeld als bloße Garantie der Existenzsicherung gewährleistet verbunden mit einem erheblichen Druck, wieder eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Andererseits wird dort durch die Annahme einer vorübergehenden “unterwertigen“ Beschäftigung niemand stigmatisiert, der eine neue Arbeit sucht. Dies ist so nicht auf die deutschen Verhältnisse übertragbar. In dem Werkstattbericht werden die Systeme Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, Kanada, den Niederlanden, Österreich, Schweden, der Schweiz, der Vereinigten Staaten sowie Großbritannien untersucht. Folgendes Fazit bleibt festzuhalten: Der Vergleich zeigt, dass es bei allen Gemeinsamkeiten in den Grundelementen eine breite Variation in der konkreten Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme bei Arbeitslosigkeit gibt. Diese Unterschiede in den einzelnen Ländern können auch als Anregung für die Diskussion bei uns dienen. Hingewiesen sei an dieser Stelle nochmals auf einige erwähnenswerte Besonderheiten. Die Finanzierung der Systeme kann in unterschiedlichem Unfang von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht werden. In machen Ländern geschieht dies nur durch die Arbeitgeber. Dies ist z. B. in den USA der Fall, wobei die Höhe der Beitragszahlung mit der Entlassungshäufigkeit variiert (experience rating). In Dänemark und Schweden gibt es keine einheitliche staatliche Arbeitslosenversicherung, sondern eine Reihe von Versicherungskassen, deren Mitgliedschaft für Arbeitnehmer freiwillig ist. In manchen Ländern gibt es eine „Grundsicherung“, falls Anwartschaften nicht erfüllt werden oder – wie in Schweden möglich – keine Mitgliedschaft bei einer Arbeitslosenkasse besteht. Nur ein kleiner Teil der Länder hat eine zweite Stufe der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (unsere Arbeitslosenhilfe). In Kanada sind die Anwartschaftszeit und die Zahlung von

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- 13 – Leistungen regional gestaffelt, je nach Höhe der regionalen Arbeitslosenquote.

be der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden.

In den meisten Ländern hängt die Höhe der Zahlung von Arbeitslosengeld von der Höhe des bisher bezogenen Lohnes ab. In Großbritannien gibt es davon unabhängig nur Pauschalbeträge. In Frankreich sinkt die Höhe der Unterstützung mit der Dauer der Arbeitslosigkeit. Nimmt in der Schweiz ein Arbeitsloser eine Beschäftigung an, deren Lohn niedriger ist als das Arbeitslosengeld, dann bezahlt die Arbeitslosenversicherung eine Kompensation („Zwischenverdienst“). Zusammen mit dem Verdienst aus der „temporären“ Stelle liegt damit das Gesamteinkommen über dem Arbeitslosengeld. Betrachtet man die Systeme des Leistungsbezugs im Zeitablauf, dann ist i.d.R. keine erhebliche Einschränkung der Leistungen zu konstatieren. Allerdings wurden Zumutbarkeitskriterien und Sanktionsmöglichkeiten verschärft. Auch hat man teilweise die Anwartschaftszeiten enger gefasst. Dies war mit einer stärkeren „Aktivierung“ der Arbeitslosen verbunden, denen mehr Eigenbemühungen abverlangt werden: So muss die aktive Arbeitssuche durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Außerdem gibt es Sanktionen bei Nicht-Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme oder bei NichtAnnahme einer subventionierten Beschäftigung.

Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 50.21.05 NStVbSH Nr. 4/2003

Der Werkstattbericht (Ausgabe 4/2003) kann unter dem o.g. Titel angefordert werden beim Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung, Regensburger Straße 104, 90327 Nürnberg, (Tel.: 0911 / 179 – 3025). Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 50.21.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Kooperationsvereinbarung zur Hartz-Kommission Die Gesetzesänderungen, die im Zuge der stufenweisen Umsetzung der Vorschläge der so genannten „HartzKommission“ bereits am 01. Januar 2003 in Kraft getreten sind, haben das große Reformprojekt „Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe“ und das Thema JobCenter noch nicht geregelt. Um Planungsunsicherheiten vor Ort zu vermeiden, haben zum Thema „Auf- und Ausbau von Job-Center-Strukturen“ Abstimmungsgespräche zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesanstalt für Arbeit stattgefunden. Dabei konnten sich die Beteiligten auf Folgendes verständigen: Vorläufer der künftigen „Job-Center“ sollen die gemeinsamen Anlaufstellen der Arbeitsämter und der Träger der Sozialhilfe gemäß §§ 371a SGB III bzw. 18 Abs. 2a BSHG sein. Zu deren Auf- und Ausbau werden im Folgenden weitere Orientierungshilfen gegeben. Sie ergänzen die Empfehlungen zur Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe“ vom Juli 2002. Die Kooperationsvereinbarung „Hinweise zur Einrichtung und Weiterentwicklung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Träger der Sozialhilfe im Jahre 2003“ wurde von der Bundesanstalt für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden unterzeichnet. Die Kooperationsvereinbarung kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Anga-

Job Center - Konzeption und Diskussion der lokalen Zentren für Erwerbsintegration Die Diskussionen im Umfeld der Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ haben eine bislang nicht gekannte Dynamik bei der Neuordnung arbeitsmarktrelevanter Dienstleistungen ausgelöst. Dabei kommt der geplanten Zusammenlegung der Systeme von Arbeitslosenund Sozialhilfe in einer modernen und kundenorientierten Serviceorganisation – dem künftigen Job Center – eine Schlüsselrolle zu. Im Rahmen der aktuellen Debatte zur Umsetzung der Job Center haben die Bertelsmann Stiftung und die Bundesanstalt für Arbeit am 07.03.2003 das Konzept „Job Center - Konzeption und Diskussion der lokalen Zentren für Erwerbsintegration“ vorgestellt. Die vorgestellte Broschüre will einen Beitrag zur Ausgestaltung der Job Center als effiziente Beratungs- und Vermittlungsagentur leisten. Hierzu beleuchtet die Broschüre vorhandene Erfahrungen, auch aus dem Ausland, beschreibt unterschiedliche Einstiegsmodelle sowie Perspektiven für das Zielmodell „Job Center 2003 Plus“, in dem ab 2004 auch die Leistungssysteme zusammengeführt werden sollen. Die Broschüre bietet damit einen Orientierungsrahmen für die kurz- und mittelfristige Gestaltung von Job Center: Neben der Formulierung von Anforderungen an Gesetzgeber, Kommunen und Arbeitsverwaltung steht das Realisierungsmanagement im Mittelpunkt, um bereits die Übergangsphase des Jahres 2003 konstruktiv zur Umsetzung von Stufenmodellen zu nutzen. Die 100 Seiten umfassende Broschüre „Job Center - Konzeption und Diskussion der lokalen Zentren für Erwerbsintegration“ kann gegen einen Kostenbeitrag von 10 € angefordert werden unter: www.bertelsmann-stiftung.de/verlag. Eine Kurzzusammenfassung der Broschüre steht dort kostenlos zum downloaden zur Verfügung. Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003 50.21.05 NStVbSH Nr. 4/2003

Hinweise zur Einrichtung und Weiterentwicklung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe im Jahr 2003 Die Bundesanstalt für Arbeit und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände haben die "Hinweise zur Einrichtung und Weiterentwicklung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe im Jahr 2003" herausgegeben. Die Hinweise können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: Schrb.DST vom 26.03.2003 50.21.05 NStVbSH Nr. 4/2003

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 14 –

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 15 – Neuregelungen im Sozial-, Jugend- und Gesundheitsbereich zum 01.04.2003 Bereits am 01.11.2002 startete das Programm "Kapital für Arbeit", am 01.01.2003 traten das erste und zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft. Zum 01.04.2003 wird ein weiterer Schritt zur Reform der Arbeitsmarktpolitik vollzogen: die Neuregelung der MiniJobs. Gleichzeitig wird in der Kinder- und Jugendpolitik ein neues Signal zur Gewaltprävention gesetzt. Durch ein geändertes Jugendschutzgesetz sollen Jugendliche vor gewaltverherrlichenden Medien geschützt werden. Durch eine Änderung des Arzneimittelgesetzes werden ab dem 1. April auch Vertreter von Patienten und Versicherten den Zulassungskommissionen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte angehören. Damit haben Patienten und Verbraucher neben Vertretern der Gesundheitsberufe und pharmazeutischen Unternehmen eine gleichberechtigte Stimme bei der Zulassung von Arzneimitteln. Die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.04.2003 im Einzelnen:

Aus den Rentenversicherungsbeiträgen stehen den Beschäftigten im Alter entsprechende Leistungen zu. Sie bekommen einen Rentenzuschlag. Darüber hinaus entstehen ihnen Vorteile bei der Erfüllung der Wartezeit. Der Arbeitnehmer kann weiterhin den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 % bzw. 5 %) auf den vollen Beitrag von derzeit 19,5 % aufstocken. Damit werden volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung, also auch Ansprüche auf Rehabilitation und den Schutz bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Wartezeitmonate für vorzeitige Altersrenten erworben. Der Arbeitgeber braucht in Zukunft alle Meldungen und Zahlungen im Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten nur noch an eine zentrale Meldestelle - die Bundesknappschaft - zu richten. Dadurch soll das Verfahren deutlich vereinfacht werden. Neu ist ebenfalls, dass neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden kann, ohne dass diese durch Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig wird.

Geringfügige Beschäftigungen oder „Mini-Jobs“ Die monatliche Entgeltgrenze der geringfügigen Beschäftigung wird von derzeit 325 € auf 400 € angehoben; die bisherige 15-Stunden-Regelung entfällt. Während der Mini-Job für den Arbeitnehmer abgabenfrei ist, zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von regelmäßig 25 %. Davon werden 12 % an die gesetzliche Rentenversicherung und 11 % an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (auch familienversichert). Die restlichen 2 % sind einheitliche Pauschsteuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern). Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Pauschalabgabe in Höhe von regelmäßig nur 12 %. Davon gehen 5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und 5 % zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (auch familienversichert). 2 % sind einheitliche Pauschsteuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern). Anstelle der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts kann die Lohnsteuer auch - wie bisher nach der Lohnsteuerkarte erhoben werden. Mini-Jobs im haushaltsnahen Bereich werden nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt steuerlich gefördert: Wer hier jemanden geringfügig beschäftigt, kann 10 % seiner Aufwendungen, maximal jedoch 510 € im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 % seiner Aufwendungen, maximal 2400 € im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen ausgeführt oder eine Agentur vermittelt werden, kann 20 % seiner Aufwendungen, jedoch maximal 600 € im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Die steuerliche Förderung kann erstmals für im Jahr 2003 geleistete Aufwendungen in Anspruch genommen werden.

Sollte ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausüben und die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr erfüllen, so tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Damit werden Beitragsnachforderungen zu Lasten des Arbeitgebers für zurückliegende Zeiten ausgeschlossen. Der Arbeitgeber haftet nicht mehr, wenn der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer verschweigt, dass er weitere geringfügiger Beschäftigungen oder einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht. Wesentlich geändert hat sich auch, dass für die Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung immer das laufende Kalenderjahr relevant ist. Vorher war es der zurückliegende Jahreszeitraum, wodurch es immer wieder zu Fehlbeurteilungen kam. Auch für die kurzfristig geringfügig Beschäftigten ist die Bundesknappschaft ab 01.04.2003 die zuständige Einzugsstelle. Einführung einer Gleitzone Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 € besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Um den Übergang von einer geringfügigen Beschäftigung in eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich attraktiver zu gestalten, wird ab 01.04.2003 eine Gleitzone (Progressionszone) geschaffen. Für Arbeitsentgelte oberhalb von 400 € bis zur Grenze von 800 € zahlt der Arbeitgeber für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich seinen vollen Anteil zur Sozialversicherung ein. Er trägt damit die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrages von derzeit durchschnittlich rund 21 %. Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag zur Sozialversicherung steigt im Ergebnis linear von rund vier Prozent am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil, d.h. bis zur Hälfte des individuellen Gesamtsozialversicherungsbeitrages von derzeit rund 21 %. Dabei wird die beitragsmäßige Entlastung des Versicherten und die lineare Steigerung des Arbeitnehmeranteils über eine verminderte Beitragsbemessungsgrundlage gesteuert.

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 16 – Die Gleitzonenregelung wird auch dann angewendet, wenn aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € überschritten wird, denn trotz der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung verbleibt es bei den bisher geltenden Regelungen: -

Bei mehr als einer geringfügigen Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung sind die an sich geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse infolge der Zusammenrechnung in die Sozialversicherungspflicht einbezogen.

-

Mehrere gleichzeitig ausgeübte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt) werden zusammengerechnet.

Mindestbeiträge für versicherungspflichtige Selbständige und freiwillig Versicherte

zweigen verzichten. Das müssen sie gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären. 2. Novelle des Jugendschutzgesetzes In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen ab 01.04.2003 keine Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Auch das Rauchen darf ihnen nicht gestattet werden. Ebenso wird es ab diesem Zeitpunkt verboten sein, Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke vor 18 Uhr im Kino zu zeigen. Wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Vorschrift verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Für selbständige Künstler und Publizisten gilt weiterhin eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 3.900 € jährlich (325 € monatlich).

Die neuen Regelungen sind Teil der Novelle des Jugendschutzgesetzes, die am 01.04.2003 in Kraft tritt. Enthalten ist ferner die Bestimmung, dass in der Öffentlichkeit Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden dürfen. Dies gilt nicht, wenn der Automat an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. Diese Änderung bei den Zigarettenautomaten wird allerdings erst am 01.07.2007 in Kraft treten. Bis dahin wird erwartet, dass die Automatenbetreiber auf Chipkarten umrüsten, die nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden dürfen.

Hinzuverdienstgrenze

3. Änderungen im Arzneimittelgesetz

Die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vollen Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung, die auf 325 € festgeschrieben war, wird ab 01.04.2003 wieder dynamisch ausgestaltet. Sie beträgt dann ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Sie beträgt 340 € im Jahr 2003.

In die Arbeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) werden Vertreter von Patienten und Verbraucher einbezogen. In § 25 Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes wird sichergestellt, dass Patienten und Versicherte ihre praktischen Erfahrungen bei der Entscheidung über die Zulassung einbringen können. Damit haben Patienten und Verbraucher eine gleichberechtigte Stimme neben den Vertretern der Gesundheitsberufe und pharmazeutischen Unternehmen.

Entsprechend der Entgeltgrenze für Minijobs wurden auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für versicherungspflichtige Selbständige und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 400 € angehoben. Dadurch ergibt sich für diese Versicherten zum 01.04.2003 ein neuer Mindestbeitrag in Höhe von 78,00 € monatlich.

Verfahren Geringfügige Beschäftigung

Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 NStVbSH Nr. 4/2003

Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet. Geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst bis zu 400 € sowie kurzfristige Beschäftigungen sind also in das normale Meldeverfahren einbezogen. Diese Meldungen nimmt die Mini-Job-Zentrale bei der Bundesknappschaft entgegen und nicht die Krankenkassen. Geringfügige Beschäftigung in privaten Haushalten Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt ist das Haushaltsscheckverfahren nunmehr obligatorisch; das allgemeine Meldeverfahren ist also nicht mehr zulässig. Übergangsvorschriften Für die Beschäftigten, die bisher zwischen 325 € und 400 € versicherungspflichtig beschäftigt waren und die versicherungspflichtig bleiben, gelten für die einzelnen Versicherungszweige unterschiedliche Übergangsvorschriften. Generell können sie auf die Versicherungspflicht durch schriftliche Erklärung in einzelnen oder in allen Versicherungs-

Zivildienständerungsgesetz, Änderungen beim Wehrund Zivildienst Zivildienständerungsgesetz Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 11.04.2003 gegen das Erste Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes Einspruch eingelegt und eine Entschließung gefasst (Drs. 181/03 – Beschluss-). Der Einspruch wurde vom Deutschen Bundestag noch am selben Tag mit Kanzlermehrheit zurückgewiesen. Somit wird das Gesetz in der Fassung des Gesetzesbeschluss vom 31.01.2003 (Drs. 15/297; 15/375) noch im April in Kraft treten. Das Gesetz war am 14.02.2003 vom Bundesrat mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes in den Vermittlungsausschuss verwiesen worden; dieser hatte das Vermittlungsverfahren am 20.03.2003 ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen.

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 17 – In seiner Begründung führt der Bundesrat aus, der Bund reduziere die Kostenerstattung an die Beschäftigungsstellen der Zivildienstleistenden von 70 auf 50 %. Diese Kostenverlagerung belaste die Träger des Zivildienstes bundesweit mit Mehrkosten in Höhe von über 80 Mio. €. Die Mittelkürzungen gingen zu Lasten von kranken, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen, da die Träger der Einrichtungen die entstehenden Mehraufwendungen entweder über Personaleinsparungen kompensieren oder durch Preiserhöhungen an die Betroffenen weitergeben müssten. Der Bundesrat lehnt diesen Versuch des Bundes, seinen Haushalt auf Kosten Dritter zu sanieren, ab. Der Bundesrat betonte, die parallel zum Gesetzgebungsverfahren vollzogene Sperrung der ZivildienststellenKontingente werde von den Ländern verurteilt, stelle die Träger vor schwierige und oftmals nicht lösbare organisatorische Probleme und verhindere, dass junge Männer ohne gravierenden Zeitverlust ihren Zivildienst antreten können. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, im Interesse der jungen Männer, die auf zugesicherte Zivildienstplätze vertraut haben, aber auch im Interesse der Planungssicherheit bei den Trägern, umgehend die Sperrung der Zivildienststellenkontingente aufzuheben und eine entsprechend ausreichende Zahl an Zivildienststellen bereitzustellen. Anmerkungen des DStGB: Der Gesetzentwurf wurde im Eilverfahren im Januar 2003 von den Regierungsfraktionen eingebracht und vom Deutschen Bundestag beschlossen. Der DStGB wurde weder angehört noch konnte auf hartnäckige Nachfrage Auskunft vom zuständigen Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erhalten werden. Der Zivildienst hat sich seit seiner Einführung als Ersatzdienst für den Wehrdienst zu einem unverzichtbaren Element entwickelt. Er gibt jungen Menschen die Gelegenheit, soziale Problemlagen zu erkennen und soziale Verantwortung zu erlernen. Er hilft, soziale Kompetenz zu erwerben und persönliche Stärken und Schwächen in einem Aufgabenfeld zu erfahren, das vielen sonst verschlossen bliebe. Nach der geltenden Rechtslage ist der Bund verpflichtet, 70% der allgemeinen Kosten für Zivildienstleistende zu übernehmen. Der Bund hat die Pflicht, Alternativen zum Wehrdienst bereitzustellen. Dazu gehört, dass er die finanzielle Verantwortung übernimmt. Die Zuschüsse nach dem Zivildienstgesetz sind Ausdruck dieser Finanzverantwortung. Gleichzeitig sind sie wichtige Finanzierungsbeiträge für die Träger der Einrichtungen, insbesondere auch der Kommunen.

66 € pro Zivildienstleistenden zu kompensieren bleiben den Trägern zwei Möglichkeiten: Entweder werden die Entgelte für die Bewohner/Benutzer erhöht, oder die Einrichtungen sparen an Personalstellen. Dies hätte zur Folge, dass noch weniger Personen für die Pflege oder Betreuung von Menschen zur Verfügung stehen, bzw. durch erhöhte Pflegesätze u.U. die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege einspringen müsste. Zusammengefasst ergeben sich mit dieser geplanten Maßnahme folgende nicht akzeptablen Konsequenzen: -

Der Bund entlastet seinen Haushalt in Höhe von ca. 80 Mio. € zu Lasten Dritter;

-

Den Trägern der Zivildienststellen, also auch den Kommunen, werden zusätzliche Finanzbelastungen für Dienstverhältnisse aufgenötigt, die noch im Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Finanzierungsregelungen angebahnt wurden;

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Finanzielle Engpässe des Bundeshaushalts werden im Ergebnis mittelbar auf Benutzer/Bewohner von Pflegeund Betreuungseinrichtungen bzw. ersatzweise nachrangiger Leistungssysteme wie der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege abgewälzt, da die zusätzlichen Belastungen der Träger der Zivildienststellen höhere Leistungsentgelte zur Folge haben wird.

Geplante Einschränkungen beim Wehr- und Zivildienst Zahl der Kriegdienstverweigerer soll abgebaut werden Der DStGB hat Kenntnis von einem internen Papier des Bundesamts für den Zivildienst (BZA) erhalten, in dem darüber informiert wird, dass sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) über neue administrative Zivildienstausnahmen geeinigt haben. Angewandt werden sollen die nachfolgenden Regelungen für Dienstantritte ab Juli 2003. Danach sollen junge Männer nicht mehr eingezogen werden, wenn sie das 23. Lebensjahr vollendet haben. Bisher lag die Grenze bei 26 Jahren. Zurückgestelle Dienstpflichtige sollen künftig nach Vollendung des 26. Lebensjahres nicht mehr zum Dienst herangezogen werden. Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige mit Tauglichkeitsgrad 3 (T 3) müssen künftig weder zur Bundeswehr noch zum Zivildienst. Sie dürfen jedoch dienen, wenn sie die Einberufung ausdrücklich wünschen. Bisher wurde von einer Einberufung abgesehen, wenn die Wehrpflichtigen nach der Musterung die Tauglichkeitsgrade 4 bis 7 erhalten hatten.

Das Gesetz sieht nunmehr vor, die Zuschüsse auf 50%, befristet bis zum 31.12.2003, zu reduzieren. Dies wären pro Zivildienstleistenden 66 € weniger im Monat. Aufgrund der dramatischen öffentlichen Haushaltslage bestehen keine finanziellen Spielräume in den Kommunen zur Kompensation dieser Mehrbelastungen. Im Übrigen haben die Kommunen im Vertrauen auf eine gesicherte Bundesfinanzierung bereits im letzten Jahr Stellenzusagen abgegeben.

Des Weiteren ist vorgesehen, verheiratete Dienstpflichtige nicht einzuziehen; auch gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartnerschaften sollen hierunter fallen.

Ganz erhebliche Auswirkungen werden die Kürzungen im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach sich ziehen. Um die monatlichen Mehrkosten in Höhe von

Die geplanten Ausnahmen bei der Einberufungspraxis betreffen nach amtlichen Berechnungen zehntausende Dienstpflichtige. Allein bei den anerkannten Kriegsdienst-

Ferner sollen auf Antrag Abiturienten und Fachoberschüler befristet zurückgestellt werden, wenn sie eine berufliche Ausbildung bereits vertraglich vereinbart haben bzw. ihnen eine betriebliche Ausbildung verbindlich zugesagt wurde.

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 18 – verweigerern würden demnach mehr als 40.000 junge Männer aus dem Kreis der Einzuberufenden herausfallen. Dies hätte enorme Auswirkungen für den Zivildienst, für den die Bundesregierung künftig 100.000 Plätze im Jahr anpeilt. Expertenkommission zur Zukunft des Zivildienstes Angesichts dieser geplanten Einschnitte und der Debatte über weitere Verkürzungen der Dienstzeit gilt die Zukunft des Zivildienstes als ungewiss. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung, eine Expertenkommission einzusetzen, die sich mit der Zukunft des Zivildienstes und der Freiwilligendienste befassen soll. Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll die Expertenkommission den Titel „Impulse für die Zivilgesellschaft“ tragen. Das Geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg, wurde bereits angefragt, in der Expertenkommission die kommunale Ebene zu vertreten. Die konstituierende Sitzung ist bereits für Mai 2003 vorgesehen. Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 50.40.01 NStVbSH Nr. 4/2003

Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens und der Kostenerstattung gemäß § 109a Abs. 2 SGB VI, § 5 Abs. 2 GSiG Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger haben eine Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens und der Kostenerstattung gemäß § 109a Abs. 2 SGB VI, § 5 Abs. 2 GSiG unterzeichnet. Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern, dass die Höhe der Pauschalbeträge Ende 2003 ebenso zu überprüfen ist wie die Verfahrenshinweise zur Vereinbarung sowie die Mustervordrucke. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Datenschutzbeauftragte Bedenken gegen das Antragsverfahren insgesamt und insbesondere gegen das Muster zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht geltend machen. Diesbezüglich sollen demnächst Gespräche zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, den Landesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung stattfinden.

Renten zum 01.07.2003 in den alten Bundesländern um 1,04 % und in den neuen Bundesländern um 1,19 % ansteigen. Die Renten steigen entsprechend der Lohnentwicklung des Vorjahres. Erstmals in diesem Jahr werden die Aufwendungen der jüngeren Generation für die zusätzliche Altersvorsorge bei der Anpassung der Renten (“ Riester-Rente“) berücksichtigt. Dies ist der solidarische Beitrag der älteren Generation, der mit der Rentenreform des Jahres 2001 beschlossen wurde, um die Rentenversicherung zu stabilisieren. Mit der Rentenanpassungsverordnung 2003 werden die Renten in den alten und neuen Bundesländern nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch Neubestimmung des aktuellen Rentenwerts bzw. aktuellen Rentenwerts (Ost), aus dem sich durch Vervielfältigung mit den persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor der Monatsbeitrag der Rente ergibt, angepasst. Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbeitrag einer Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bei einem Zugangsfaktor 1,0. Seine Fortschreibung richtet sich nicht allein nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung bei den Arbeitnehmern; vielmehr werden auch die Belastungsveränderungen bei den Aufwendungen berücksichtigt, die die Altersvorsorge betreffen. Dies ist zum einen die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Zum anderen wirkt sich erstmals bei der Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 auch die Veränderung bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die geförderte private Altersvorsorge aus. Für die neuen Länder sind die jeweiligen für dieses Gebiet ermittelten Werte maßgebend. Rentenanpassung in den alten Ländern Die Bestimmungen des aktuellen Rentenwerts in den alten Ländern berücksichtigt -

die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und –gehaltssummen im Jahr 2002 gegenüber dem Jahr 2001 um 1,67 v.H.,

-

die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2002 gegenüber dem Jahr 2001 mit 0,5 v.H.

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Der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten des Jahres 2002 von 19,1 v.H. hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2001 von ebenfalls 19,1 v.H. nicht verändert. Für die Bestimmung des aktuellen Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Bedeutung. Der so errechnete Rentenanpassungssatz beträgt zum 01.07.2003 1,04 v.H.

-

In den alten Bundesländern steigt die Standardrente, der 45 Versicherungsjahre und Durchschnittsverdienst zugrunde liegen, von derzeit rd. 1.164 € auf rd. 1.176 €. Die monatlich verfügbare Standardrente, bei der der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abzuziehen ist, wird rd. 1.082 € betragen.

Die unterzeichnete Vereinbarung kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei angefordert werden. Quelle: Schrb.DST vom 26.03.2003 35.10.00 NStVbSH Nr. 4/2003 Rentenerhöhung zum 01.07.2003 Das Bundeskabinett hat am 09.04.2003 die Rentenanpassungsverordnung 2003 beschlossen. Danach sollen die

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 19 – Rentenanpassung in den neuen Ländern Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 01.07 eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahrens. Maßgebend ist Entwicklung der Bruttolohn- und –gehaltssummen in den neuen Ländern. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und –gehaltssummen im Jahr 2002 gegenüber dem Jahr 2001 um 1,82 v.H. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in den Jahren 2001 und 2002 sowie die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des Rentenanpassungssatzes für die alten Länder. Der so errechnete Rentenanpassungssatz beträgt zum 01.07.2003 1,19 v.H.

kompetente Jury begutachtete und bewertete die aufbereiteten Daten. Für die Juroren waren nicht einzelne Vorzeigeprojekte ausschlaggebend, sondern die Qualität und Kontinuität des Engagements. In den Kapiteln 25 und 28 der Agenda 21 der Vereinten Nationen werden die Rolle der Kommunen und ihrer Verwaltungen sowie der Kinder und Jugendlichen für eine nachhaltige, also dauerhaft umweltgerechte Entwicklung beschrieben. Während den Kommunen eine Vorbildfunktion zukommt, sollen die Kinder und Jugendlichen an eine umweltgerechte Denk- und Arbeitsweise herangeführt werden. Das Projekt "Schulträger 21" versucht, diese Ansätze zu bündeln. Nach einer Pilotphase, die 2000/2001 gestartet wurde, ist die Ausschreibung in diesem Jahr erstmalig den Schulträgern aller Bundesländer zugänglich. Das vom UBA und dem Bundesumweltministerium geförderte Projekt setzt auf eine freiwillige Teilnahme und auf Motivation angelegte Lernprozesse.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Durch eine offensive Herangehensweise der Schulträger an Umweltthemen werden den Schulen zusätzliche pädagogische Spielräume für eine effektive Umweltarbeit eröffnet. Ein Qualitätsmerkmal der Ausschreibung besteht in dem bundesweiten Erfahrungsaustausch der teilnehmenden Schulträger. Da die Schulträger nicht bei allen Umweltthemen gleich aktiv sind und die Handlungsschwerpunkte lokal sehr unterschiedlich sein können, steht hier der gegenseitige Lernprozess im Vordergrund. Ein Symposium, das anlässlich der Verleihung stattfindet und künftig jedes Jahr angeboten wird, bietet Gelegenheit zum Austausch.

Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 35.10.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Das Projekt soll in den nächsten Jahren noch erweitert werden.

In den neuen Ländern steigt die Standardrente von derzeit rd. 1.022 € auf rd. 1.034 €. Die monatlich verfügbare Standardrente wird rd. 951 € betragen. Die verfügbare Standardrente in den neuen Ländern erreicht mit der Anpassung zum 01.07.2003 87,91 v.H. der vergleichbaren Standardrente in den alten Ländern.

Schulträger für Umweltengagement ausgezeichnet Die Deutsche Gesellschaft für Umwelterziehung (DGU) hat gemeinsam mit dem Umweltbundesamt (UBA) engagierte kommunale Gebietskörperschaften ausgezeichnet, die sich als Träger der Schulen für den Umweltschutz einsetzen. Die DGU möchte mit dem Projekt „Schulträger 21“ den Dialog zwischen Schulträger und Schule im Sinne der Agenda 21 fördern. Durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten im schulischen Bereich bleibe immer wieder wertvolles Engagement von einzelnen Akteuren fruchtlos. Die Erfahrung habe gezeigt, dass gute Projekte meistens dort entstehen und sich verstetigen, wo Schulträger und Schulen kooperativ und eng miteinander arbeiten. In diesem Jahr gehören zu den Ausgezeichneten die Städte Norderstedt, Potsdam, Frankfurt am Main und Ostritz sowie die Landkreise Leer, Saarpfalz, Schwalm- Eder und Darmstadt-Dieburg. Die Schulträger engagierten sich in den klassischen Umweltthemen wie zum Beispiel der Abfallentsorgung, der Energie- und Wassereinsparung, der Verkehrsanbindung sowie der Gestaltung des Schulgeländes und -gebäudes. Sie schätzen sich selbst mittels eines Kriterienkataloges ein, der eine Differenzierung in Form von fünf Ausprägungsgraden zulässt. Jeder Schulträger musste sich bei Schulen in seinem Verantwortungsbereich eine Rückmeldung über seine Selbsteinschätzung einholen und sich damit den kritischen Augen der Schulen stellen. Eine fach-

Die neuen Unterlagen für die Ausschreibung "Schulträger 21" sind ab 01.03.2003 im Internet unter der Adresse http://www.umwelterziehung.de abrufbar. Ansprechpartner: Jörg Friese, Projektleiter, DGU. Telefon/Fax: 0385/3993185. Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003 36.02.25/36.02.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Gesundheit und Sport Gesundheitsstandort Schleswig-Holstein Die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein hat mit Landtags-Drucksache 15/2552 einen Bericht zum Gesundheitsstandort Schleswig-Holstein vorgelegt. Der Bericht behandelt im wesentlichen die Themen - Gesundheitsversorgung - Rehabilitation, Gesundheitsziele und Prävention - Aus- und Weiterbildung in Gesundheitsberufen - Telemedizin/E-Health - Wissenschaft, Forschung und akademische Ausbildung - Medizintechnik - Biotechnologie - Gesundheits- und Wellnesstourismus - Gesunde Ernährung

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

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Internationale Zusammenarbeit – außenwirtschaftliche Aktivitäten

Der Bericht kann im Internet unter www.parlanet.de abgerufen werden. 53.00.15

vorgesehene Behandlung für ihn persönlich bedeuten kann. -

Vor einer möglichen Teilnahme an sog. Versuchsbehandlungen, deren Wirksamkeit und Sicherheit wissenschaftlich noch nicht abgesichert sind, muss der Patient umfassend über die Durchführungsbedingungen, über Nutzen und Risiken sowie über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden.

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Die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und Verlaufsdaten sind zu dokumentieren.

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Der Patient hat das Recht, die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen einzusehen und auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke von den Unterlagen fertigen zu lassen.

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Die den Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind von Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben werden.

NStVbSH Nr. 4/2003

Patientenrechte in Deutschland Die Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung und Justiz haben eine Broschüre zu den Patientenrechten in Deutschland vorgelegt. Der Inhalt ist das Ergebnis einer Arbeitsgruppe unter Leitung des früheren Präsidenten des Bundesgerichtshofes, Dr. Geiß, die Vertreter der Patienten- und Ärzteverbände, der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherer, der freien Wohlfahrtsverbände sowie der Gesundheitsminister– und der Justizministerkonferenz angehört hat. Der Inhalt ist eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts unter Einbeziehung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Dokument appelliert an alle im Gesundheitswesen Beteiligten, neben Ärzten u.a. auch an Pflegekräfte und Mitarbeiter aus Gesundheitsfachberufen, die Patientenrechte zu achten, die Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass die Patientenrechte in der täglichen Praxis bei allen Beteiligten im Gesundheitswesen Berücksichtigung finden. Inhaltlich befasst sich die Broschüre mit den Rechten und Pflichten von Patienten im Rahmen des ärztlichen Behandlungsverhältnisses und betont insbesondere folgende Punkte: -

Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmten.

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Alle medizinischen Maßnahmen setzen eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus. Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient rechtzeitig vor der Behandlung aufgeklärt wurde oder ausdrücklich darauf verzichtet hat.

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Auch bei der Behandlung Sterbender hat der Arzt das Selbstbestimmungsrecht und die menschliche Würde des Patienten zu berücksichtigen, Patienten im Sterben haben das Recht auf eine angemessene Betreuung, insbesondere auf schmerzlindernde Behandlung. Sie können über Art und Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden.

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Der Arzt hat den Patienten rechtzeitig vor der Behandlung und grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch über Art und Umfang der Maßnahmen und der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken aufzuklären und die Einwilligung des Patienten dazu einzuholen. Formulare und Aufklärungsbögen ersetzen das Gespräch nicht.

-

Der Patient muss durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, was die konkret

Ein eigenes Kapitel ist dem Vorgehen im Schadensfall gewidmet. Es werden die dem Patienten zustehenden Ansprüche beschrieben sowie ein möglicher Weg aufgezeigt, wie der Patient die Verfolgung seiner Ansprüche realisieren kann. Interessierte können die Broschüre anfordern unter: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Referat Information, Publikation, Redaktion (Bestell-Nr.: A 407) Postfach 500 53105 Bonn E-Mail: [email protected] GVP Gemeinnützige Werkstätten Bonn BMJ Broschürenversand Maarstraße 98 a 53227 Bonn. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 53.00.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Neue Eckpunkte des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung zur Gesundheitsreform Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hat Vorschläge zur Reform des Gesundheitswesens vorgestellt. Neue Aussagen enthalten die Reformeckpunkte z. B. zur Ausgaben- und Finanzierungsseite. So will die Bundesgesundheitsministerin den Beitragssatz der GKV mit der Reform auf unter 13 % senken. Sie will das Krankengeld künftig ausschließlich durch die Versicherten finanzieren. Die Versicherung soll allerdings obligatorisch bleiben und weiter über die gesetzlichen Krankenkassen erfolgen. Außerdem sollen versicherungsfremde Leistungen künftig aus Steuermitteln finanziert werden. Auf eine genaue Definition dieser Leistungen wird im Papier verzichtet; gemeint ist "alles, was keinen Bezug zu Krankheit hat". Außerdem

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 21 – plant die Ministerin offenbar umfassende Reformen bei den Zuzahlungsregelungen. Zur langfristigen Reform der GKV-Finanzierung äußert sich das Eckpunktepapier nicht konkret, um den Ergebnissen der Rürup-Kommission nicht vorzugreifen. Es wird jedoch klargestellt, dass Maßnahmen (siehe auch nächste Seite) zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlage der GKV "wichtige Optionen zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung" sind. Im Folgenden sind die Eckpunkte wiedergegeben: „Das deutsche Gesundheitswesen war einmal vorbildlich für Länder in aller Welt. Noch heute ist es grundsätzlich leistungsfähig und mit erheblichen finanziellen Mitteln ausgestattet. Allein durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber stehen 142 Mrd. € zur Versorgung der Patientinnen und Patienten zur Verfügung, die jährlich im Gleichklang mit den Einnahmen der Versicherten wachsen. Nur die USA und die Schweiz geben pro Kopf noch mehr Geld für Gesundheit aus. Alle Versicherten haben prinzipiell den gleichen Zugang zu Gesundheitsleistungen. Grundsätzlich existieren keine Wartelisten und keine Altersbeschränkungen für notwendige Operationen. Gleichzeitig sind aber Fehl-, Über- und Unterversorgung nicht zu übersehen. Beispielhaft sei auf die Radiologie verwiesen, in der rund ein Drittel der Aufnahmen nachweislich überflüssig und die Hälfte handwerklich nicht in Ordnung sind. Im Verhältnis zum Aufwand der eingesetzten Finanzmittel ist das deutsche Gesundheitswesen zu teuer, zu wenig wirksam und zu wenig an den Erfordernissen der Patientinnen und Patienten orientiert. Die Akteure blockieren sich wechselseitig. Das Gesundheitswesen ist dem ständigen Druck einer Vielzahl von Lobbyisten ausgesetzt. So ist es erklärbar, dass überkommene Strukturen und Anreize aufrechterhalten werden, auf Kosten der Beitragszahler überflüssige oder qualitativ bedenkliche Leistungen zu erbringen. Im Jahr 2003 muss deshalb das Gesundheitswesen grundlegend erneuert werden. Nachdem die rasante Ausgabenentwicklung durch das Beitragssatzsicherungsgesetz zumindest gebremst werden konnte, gilt es nun, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) umfassend und nachhaltig zu verändern. Dies betrifft sowohl die Steuerung der Versorgung als auch die Ausgestaltung des Leistungskatalogs und die Sicherung der Finanzgrundlagen. Jeder Ansatz, die finanzielle Stabilität der GKV zu gewährleisten und das Verhältnis von Solidarität und Eigenverantwortung in eine neue Balance zu bringen, muss auf Strukturen aufbauen, die eine Verbesserung von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Produktivität der Versorgung gewährleisten. Die einzelnen Arbeitsschritte, die eine effiziente Versorgung mit einer Neuordnung der Finanzierungsgrundlagen verbinden, sind eng aufeinander abgestimmt. Dies gilt insbesondere für die Einarbeitung der Vorschläge des Bundeskanzlers aus seiner Regierungserklärung vom 14.03.2003 und die für Anfang Mai zu erwartenden Ergebnisse der Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme.

Ziele 1. Wir wollen die Qualität der Gesundheitsversorgung nachdrücklich und dauerhaft verbessern und die Effizienz des Mitteleinsatzes erhöhen. Dazu wollen wir einen Qualitätsorientierten Wettbewerb sowohl zwischen den Krankenkassen als auch zwischen den Leistungserbringern In einem solidarischen Ordnungsrahmen etablieren. 2. Wir wollen die Kernaufgaben der sozialen Krankenversicherung und die Verfügbarkeit der medizinisch notwendigen Leistungen für alle Bürgerinnen und Bürger dauerhaft sichern. Wir bewahren die Errungenschaften unseres solidarischen Gesundheitssystems, damit die Menschen keine Angst haben müssen, Krankheit werde sie finanziell ruinieren. 3. Wir wollen die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Belastungsgerechtigkeit und gesamtwirtschaftliche Wirkungen nachhaltig neu ordnen. Wir werden die Lohnzusatzkosten spürbar entlasten und den Beitragssatz im Ergebnis auf unter 13 Prozent senken. 4. Wir wollen die Patientensouveränität und die Patientenrechte stärken und die Wahl- und Entscheidungsfreiheiten der Versicherten ausweiten. Nur ein wirtschaftliches und produktives Gesundheitssystem sichert die mehr als 4 Mio. Arbeitsplätze im Gesundheitswesen und bietet Möglichkeiten, neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten zu verbessern. Maßnahmen 1. Mit einem umfangreichen Paket ineinander greifender Maßnahmen werden wir dafür sorgen, dass die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin alles medizinisch Notwendige in guter Qualität sicherstellt und gleichzeitig finanzierbar bleibt. Wir stellen die Patientinnen und Patienten in den Mittelpunkt des Gesundheitswesens. Wir erweitern ihre Entscheidungsfreiheit und sorgen mit einer Patientenquittung und der Einführung einer elektronischen Patientenkarte für Transparenz im Dschungel der Angebote, Leistungen und Abrechnungen. Wir ermöglichen den Krankenkassen, Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder - etwa Boni für die erfolgreiche Teilnahme an Präventionsprogrammen - zu setzen. 2. Kernelemente unserer Reform sind eine gesicherte Behandlungsqualität und eine nachhaltige Steigerung der Wirtschaftlichkeit und der Produktivität. Wir etablieren ein Deutsches Zentrum für Qualität in der Medizin, für das die besten Köpfe im In- und Ausland arbeiten. Es soll im Interesse und unter Beteiligung der Nutzerinnen und des Gesundheitswesen in einer auch für Laien verständlichen Sprache Standards für die medizinische und pflegerische Versorgung setzen. Wir verknüpfen die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit dem Nachweis einer regelmäßigen industrieunabhängigen Fortbildung.

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- 22 – 3. Ein Wettbewerb der Krankenkassen und Leistungserbringer um die beste Qualität soll die Finanzmittel dorthin lenken, wo sie wirklich benötigt werden. Dieser Wettbewerb dient der Erschließung der Wirtschaftlichkeitsreserven und der Beschleunigung von Innovationen. Das Preis-/Leistungs-Verhältnis muss sich für die Patientinnen und Patienten verbessern. Nur dann kann sich das Gesundheitswesen als Wachstumsmarkt und "Jobmaschine" entfalten. 4. Wir werden Krankenkassen und Leistungserbringern mehr Vertragsfreiheiten einräumen. Gleichzeitig ordnen wir die ärztliche Honorierung neu. Wir setzen Anreize für eine bessere und wirtschaftliche ärztliche Behandlung zu festen Preisen Wir stärken die Rolle des Hausarztes als "Lotse". Wir werden Gesundheitszentren in ganz Deutschland möglich machen. Wir werden die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung neu ziehen. Wir werden die Krankenhäuser für hochspezialisierte Leistungen in der Ambulanz öffnen und die integrierte Versorgung zum Kennzeichen einer modernen Gesundheitsversorgung machen. Wir modernisieren die Steuerung des Gesundheitswesens, um ein leistungsfähiges Management zu etablieren. Wir liberalisieren die Arzneimittelversorgung, zum Beispiel durch Zulassung eines kontrollierten Versandhandels, damit höchste Qualität zu einem angemessenen Preis geliefert wird.

den gesetzlichen Krankenkassen vorgeschlagen. Damit könnte der durchschnittliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von derzeit etwa 14,4 € schon zu Anfang 2004 um 2,4 Prozentpunkte gesenkt werden, so der Kommissionsvorsitzende, Bernd Rürup. Auf ein gemeinsames Modell für die langfristige Reform der Kassenfinanzierung konnte sich die Kommission nicht verständigen. Die Rürup-Kommission will dazu bis Ende Mai zwei ausformulierte Modelle präsentieren. Zum einen eine alle Berufstätigen umfassende „Erwerbstätigenversicherung“, die auch Selbständige und Freiberufler einschließen würde, bzw. ein einkommensunabhängiges „Gesundheitsprämienkonzept“ mit einem steuerfinanzierten sozialen Ausgleich etwa für Geringverdiener. 1. Empfehlungen der Rürup-Kommission für kurzfristige Einsparungen Die Arbeitsgruppe der Kommission hat folgende realisierbare Maßnahmen vorgeschlagen: -

So soll das Krankengeld aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen, aber im System der gesetzlichen Krankenversicherung belassen werden (7,5 Mrd. €).

-

Eindeutig gesellschaftspolitische Leistungen sollten nicht mehr aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern aus Steuermitteln finanziert werden. Dies sind u.a. Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft, Haushaltshilfen, Empfängnisverhütung, künstliche Befruchtung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes und Krankengeld bei schwererkrankten Kindern, Beitragsfreiheit bei Bezug von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld und Sterbegeld. (ca. 4,5 Mrd. €).

-

Eine Ausweitung der Zuzahlungen soll den Krankenkassen Einsparungen von insgesamt mehr als 10 Mrd. € bringen und gleichzeitig Anreize für eigenverantwortliches und kostenbewusstes Verhalten der Versicherten bringen. Beim Besuch einer ambulanten Arztpraxis soll – mit Ausnahme von Kindern, nach Unfällen oder im Rahmen von Präventions- oder Chronikerprogrammen - eine Praxisgebühr von 15 € fällig werden. Betroffen wären 70 % aller 560 Mio. Arztbesuche jährlich (2 Mrd. €).

5. Wir wollen den Beitragssatz im Ergebnis auf unter 13 % senken. Deshalb werden wir folgende schmerzhafte Maßnahmen treffen müssen: -

Das Krankengeld soll künftig allein durch die Versicherten finanziert werden. Dabei wählen wir eine solidarische Lösung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die alle Versicherten gemäß ihrer Leistungsfähigkeit an der Finanzierung beteiligt.

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Versicherungsfremde Leistungen - also alles, was keinen Bezug zu Krankheit hat - sollen künftig aus Steuern finanziert werden.

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Wir schaffen positive Steuerungseffekte und mehr Belastungsgerechtigkeit bei Zuzahlungen und Befreiungsregelungen für Arzneimittel. Versicherte, die sich einer rationalen Steuerung im Gesundheitswesen entziehen, sollen künftig einen Selbstbehalt in Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens leisten.

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6. Ohne den zu erwartenden Vorschlägen der "RürupKommission" vorzugreifen, sind für uns Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlagen wichtige Optionen zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zuzahlungen zu Medikamenten, für die es gleichwertige, aber preiswertere Alternativen gibt, sollen deutlich erhöht werden. Frei verkäufliche Arzneien sollen komplett selbst bezahlt werden (6 Mrd., davon 3,7 Mrd. bei den frei verkäuflichen Mitteln).

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Zuzahlungen zu Zahnersatz sollen um insgesamt 2,5 Mrd. Euro steigen.

Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 53.00.15 NStVbSH Nr. 4/2003

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Die Preisbindung für Nachahmer-Medikamente (Generika) soll fallen.

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Die Kommission regt an, die derzeitigen Beihilferegelungen für Beamte durch ein Zuschusssystem zu ihren Krankenversicherungen zu ersetzen. Beamte sollen wie Arbeiter und Angestellte einen Arbeitgeberanteil zu ihrer Krankenversicherung bekommen.

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Bericht der Rürup-Kommission zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung Die Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme, „Rürup-Kommission“ hat am 09.04.2003 kurzfristige Einsparungen von 24 Mrd. € bei

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- 23 – -

Die Kommission empfiehlt alle Sozialhilfeempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Die Sozialexperten der Rürup-Kommission halten es für möglich, mit diesen Maßnahmen die Lohnnebenkosten auf einen Satz von unter 40 % zu senken. 2. Finanzierung der Krankenkassen reformieren Im Mai will die Kommission der Bundesregierung ein Kurzprogramm für die Umsetzung der zwei ausgearbeiteten Modellvarianten vorlegen - und damit so der Kommissionsvorsitzende, "echte Entscheidungsalternativen". Dabei sollen alle direkten und indirekten Auswirkungen der Modellvarianten untersucht und dargestellt werden. Nach dem Modell „Erwerbstätigenversicherung“ würden künftig alle Erwerbstätigen in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen und Beiträge auch auf Nebeneinkünfte einbezogen. Nach dem Modell „Gesundheitsprämienkonzept“ würde statt der bisherigen prozentualen Beiträge vom Erwerbseinkommen eine Kopfprämie pro Bürger erhoben. Beide Modelle halten die Experten für besser als das heutige System. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung soll die Rürup-Kommission auch Vorschläge zur nachhaltigen Finanzierung der Rentenversicherung und der Pflegeversicherung entwickeln. Die Bundesregierung wird, so Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt im Mai einen umfassenden Gesetzentwurf zur Modernisierung des Gesundheitswesens vorlegen. Die jetzt vorgelegten Vorschläge der Rürup-Kommission sollen dabei eine wichtige Rolle spielen. Das Gesetz soll zum 01.01.2004 in Kraft treten. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 53.00.15 NStVbSH Nr. 4/2003 Kompromiss im Vermittlungsausschuss zum 12. SGB V Änderungsgesetz Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat über den Kompromiss des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat in seiner Sitzung am 09.04.2003 zum 12. SGB V Änderungsgesetz unterrichtet. Für die Krankenhäuser bedeutet dieser Kompromiss: -

Mit der nachträglichen Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31.12. 2002 wird für die betroffenen Krankenhäuser die Rechtsgrundlage für eine freiwillige Teilnahme am DRG-System in 2003 geschaffen.

-

Machen die betroffenen Häuser von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist damit die Voraussetzung für die Ausnahme von der Nullrunde in 2003 erfüllt.

-

Das bedeutet, dass für die betroffenen Häuser die Veränderungsrate budgetrelevant wird.

Betroffen hiervon sind die Krankenhäuser, die grundsätzlich am DRG-System teilnehmen können und im Zeitraum 01.11. bis 31.12.2003 die freiwillige Teilnahme in 2003 erklärt haben. Die Ausnahme für freiwillig am DRG-System teilnehmende Häuser von der Nullrunde ist bereits im Beitragssatzsicherungsgesetz beschlossen. Bislang fehlte

jedoch die Rechtsgrundlage, diese Ausnahme auch auf nachoptierende Häuser anzuwenden. Diese Rechtsgrundlage wird nun geschaffen. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Krankenhäuser ebenfalls von der Nullrunde auszunehmen. Möglich ist dies für Krankenhäuser, die grundsätzlich nicht am DRG-System teilnehmen können (Psychiatrie) und Krankenhäuser, deren Leistungen insgesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpauschalenkatalog nicht sachgerecht vergütet werden können. Voraussetzung für die Ausnahme von der Nullrunde ist hier eine Vereinbarung mit den Krankenkassen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Schiedsstelle angerufen werden. Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, muss das Gesetz noch durch Bundestag und Bundesrat formal beschlossen werden. Dies gilt nach dem erzielten Kompromiss im Vermittlungsausschuss jedoch als Formsache. Der Gesetzestext ist auf der Homepage des Bundesrates (www.bundesrat.de) erhältlich sein. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 54.20.21/22 NStVbSH Nr. 4/2003

Jugend, Frauen und Familie Kinderbetreuung in Schleswig-Holstein – Vage Hoffnung auf ein Gesamtkonzept Nachstehend ist eine Pressemitteilung des Landesjugendhilfeausschusses des Landes Schleswig-Holstein vom 15.04.2003 zu der o.a. Thematik wiedergegeben: „Eltern brauchen mehr als nur feste Schulzeiten und die Kinder in Schleswig-Holstein haben ein qualitätssicherndes Konzept für ihre Betreuung verdient“, erklärt Irene Johns, Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses Schleswig-Holstein. „Die jüngsten Äußerungen der Ministerpräsidentin zur Bildungspolitik geben uns vage Hoffnung, dass die Sorgen der Eltern im Land aus der Welt geschafft werden können“, so Johns weiter. „Offensichtlich ist es schwierig für die beteiligten Ministerien, die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern in Bezug auf Bildung und qualifizierter Betreuung zu einem Gesamtkonzept unter einen Hut bekommen“, erklärt sich Irene Johns das vielstimmige Konzert von Gesetzesentwürfen, Konzepten und Vorhaben aus den Häuser der Ministerinnen Anne Lütkes, Heide Moser und Ute ErdsiekRave. Deutlich wird die fehlende Harmonie in der Landesregierung an der Diskussion von verlässlicher Grundschule und möglichen Kürzungen im Hortbereich. „Schlimmstenfalls bedeutet dies für berufstätige Eltern, dass nach Schulschluss eine qualifizierte Betreuung für ihre Kinder fehlt. Gleichzeitig entgeht den Kindern ein außerschulisches Angebot“, konstatiert Irene Johns. Auch hat sich die Lan-

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- 24 – desregierung noch nicht geäußert, wie in den Ferienzeiten die „verlässliche Grundschule“ die Angebote der Horteinrichtungen ersetzen soll. Ein weiteres Problem: Während die Kindertagesstätten jetzt Teil des Bildungsministeriums sind, verbleiben die integrativen Gruppen beim Sozialministerium. „Konsequent zu Ende gedacht, könnte dies das Ende der Integration von Kinder mit Behinderungen bedeuten“, gibt Irene Johns zu bedenken. „Aus Sicht des Landesjugendhilfeausschuss sind Kinder mit Behinderungen erst einmal Kinder und können nicht nur unter einem Aspekt betrachtet werden“, fährt die Vorsitzende fort." 51.51.80

NStVbSH Nr. 4/2003

Ausgaben für Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2001 um 4 % gestiegen Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 18.03.2003 haben Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2001 insgesamt 19,2 Mrd. Euro für die Kinder- und Jugendhilfe ausgegeben. Das sind 4% mehr als im Vorjahr. Nach Abzug der Einnahmen u.a. aus Gebühren und Teilnahmebeiträgen der Eltern wurden netto 17,1 Mrd. Euro für Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet Über die Hälfte der Gesamtausgaben (9,8 Mrd. Euro) wurde für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Kinderkrippen, -gärten und Horte) ausgegeben, netto 8,4 Mrd. Euro. Für die Jugendarbeit, wie z.B. außerschulische Jugendbildung und Ferienerholungsmaßnahmen, wurden im Jahr 2001 1,4 Mrd. Euro aufgewendet. Das waren gut 7% der öffentlichen Ausgaben für Kinder- und Jugendhilfe. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 51.00.03 NStVbSH Nr. 4/2003

Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz keine Aufgabe kreisangehöriger Gemeinden Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat Änderungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes, denen zufolge die kreisangehörigen Gemeinden für den Rechtsanspruch für einen Kindertagesplatz einzustehen sowie für ein bedarfsgerechtes Angebot an KitaPlätzen zu sorgen haben, für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Verfassungsgerichts ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, kreisangehörige Gemeinden diesem Rechtsanspruch auszusetzen. Zum einen läuft ein derartiger Rechtsanspruch auf eine durch die Landesgesetzgebungskompetenz nicht mehr gedeckte teilweise Übertragung der Trägerschaft für Jugendhilfeaufgaben hinaus, zum anderen richten sich die durch das Kinderund Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vorgegebenen Leistungsverpflichtungen ausschließlich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zwei Verfassungsrichter haben ein Sondervotum abgegeben, das allerdings nur in der Argumentation, nicht im Ergebnis abweicht. Die Entscheidung ist auch für andere Bundesländer von Interesse, in denen ähnliche Regelungen wie in Brandenburg beabsichtigt sind oder existieren.

Der Rechtsanspruch auf Betreuung in Kindertagesstätten richtete sich nach dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg in der alten Fassung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit gegen die Kreise und kreisfreien Städte. Durch das Haushaltsstrukturgesetz 2000 wurde § 12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes u.a. wie folgt neue gefasst: „Der Anspruch nach § 1 richtet sich gegen die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Gemeinde eine amtangehörige Gemeinde, richtet sich, wenn mehrere Gemeinden des Amtes die Aufgabe auf das Amt übertragen haben, der Anspruch nicht mehr gegen diese Gemeinde, sondern gegen das Amt. Die Gemeinde oder das Amt (Leistungsverpflichteter) ist verpflichtet, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen, Tagespflege oder anderer geeigneter Formen zu sorgen. Die Feststellung eines Anspruches auf Grund eines besonderen Erziehungsbedarfs gem. § 1 erfolgt im Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ Darüber hinaus wurden über § 16 Kindertagesstättengesetz die leistungsverpflichteten kreisangehörigen Gemeinden zur Finanzierung verpflichtet. Die beschwerdeführenden zwei kreisangehörigen Gemeinden wendeten sich gegen diese Bestimmungen mit der Begründung, in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Unterstützt wurden sie in ihrer Auffassung vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg, während hingegen der Landkreistag Brandenburg die Gesetzgebungskompetenz des Landes bejaht, da die Gemeinden nicht zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe würden, sondern lediglich einzelnen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfüllten. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gab den Beschwerdeführern Recht. Das Gericht wies dabei darauf hin, dass die Regelungen des Kindertagesstättengesetzes nicht mehr durch die Gesetzgebungskompetenz des Landes abgedeckt seien. Es widerspreche den bundesrechtlichen Vorgaben, dass der Landesgesetzgeber die Verantwortung für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten so weitgehend wie hier geschehen, nämlich bis hin zum Einstehen für den Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz, auf die Gemeinden verlagert habe. In der hier vorgenommenen Ausgestaltung laufe dies auf eine durch die Landesgesetzgebungskompetenz nicht mehr gedeckte teilweise Übertragung der Trägerschaft von Jugendhilfeaufgaben auf die Gemeinde hinaus, wie sie nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur „auf Antrag“ und selbst dann nur für den Fall zulässig sei, dass ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben gewährleistet sei. Die in der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen formal fortbestehende örtliche Trägerschaft der Landkreise laufe dagegen weitgehend leer. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass das gefundene Ergebnis sich auch aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 24 SGB VIII ergebe. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet bzw. festgeschrieben werden, unzweideutig an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Anspruchsgegner sei auch von daher zwingend der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und zwar der örtliche Träger der Jugendhilfe. Der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz richte sich

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- 25 – damit aus dem SGB VIII heraus allein gegen die Landkreise und kreisfreien Städte und nur unter den im vorliegenden Fall nicht gegebenen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegen kreisangehörige Gemeinden. Auch von daher war es dem Landesgesetzgeber verwehrt zu bestimmen, dass sich der Rechtanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz flächendeckend gegen die Gemeinde richte. Dieser Argumentation schließen sich auch die zwei Richter im Sondervotum an, indem auch sie feststellen, dass dem Land Brandenburg die Gesetzgebungskompetenz insoweit fehle, als durch § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz abweichend von den zuvor genannten bundesrechtlichen Regelungen den Gemeinden Leistungsverpflichtungen auferlegt würden. Dagegen betonen die Richter, dass die Übertragung von Aufgaben der Jugendhilfe im Übrigen auch gegen den Willen der Gemeinden mit § 69 Abs. 5 SGB VIII vereinbar sei. Ohne in ihrer Argumentation überzeugend zu wirken, kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass ohne die Pflicht zur Einrichtung eines Jugendamtes, welches nach seiner heutigen Aufgabenstellung ein Amt für die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern darstelle, von einer Trägerschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 SGB VIII keine Rede sein könne. Ein Leerlaufen der Trägerschaft der Kreise bzw. kreisfreien Städte durch das Kindertagesstättegesetz des Landes Brandenburg könne deshalb nicht angenommen werden. Damit ist allerdings noch nicht die Frage geklärt, ob der Landesgesetzgeber das Recht hat, einem anderen die zwingende Trägerschaft dieser Jugendhilfeaufgabe auch gegen dessen Willen aufzuerlegen. Letztlich kann die Frage aber dahingestellt bleiben, da im Ergebnis auch im Sondervotum eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde. Das Verfassungsgericht Brandenburg weist im Übrigen darauf hin, dass es nicht im Widerspruch zu der zu anderweitigen Kita-Regelungen ergangenen Rechtsprechungen anderer Verfassungsgerichte stehe. Die dort verfahrensgegenständlichen landesgesetzlichen Regelungen seien mit den hier zur Überprüfung gestellten nicht identisch und weniger weitgehend. Das Thüringer Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder verpflichte die Wohnsitzgemeinde nämlich lediglich dazu, die erforderlichen Plätze bereitzustellen, ohne sie dem Rechtanspruch auf Erfüllung des Anspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz auszusetzen. Die Regelung in § 12 Abs. 2 des sachsen-anhaltinischen Kinderbetreuungsgesetzes, die das Verfassungsgericht Sachsen-Anhalt für bundesrechtkonform gehalten hat, enthalte die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden, zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen der Kindertagesbetreuung beizutragen. Mit der sachsenanhaltinischen Regelung werde den Gemeinden lediglich eine Sicherstellungsfunktion auferlegt, die neben die Verpflichtung des örtlichen Trägers trete. Das Urteil des Verfassungsgerichts kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 51.51.20 NStVbSH Nr. 4/2003

Veranstaltungsort für den Kindergipfel 2004 gesucht Der Kindergipfel ist eine zweijährlich stattfindende Veranstaltung für Kinder im Alter zwischen zwölf und 15 Jahren, die einen Zukunftsvertrag mit ihren Wünschen, Vorstellungen und Forderungen für ihre eigene Zukunft und ihre Umwelt erarbeiten und diesen mit Politikerinnen und Politikern öffentlichkeitswirksam diskutieren. Für den Kindergipfel im Jahr 2004 wird noch ein Veranstaltungsort gesucht. Bewerben können sich Städte, die mit der Umsetzung der Agenda 21 auf lokaler Ebene begonnen haben und denen die Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen ein besonderes Anliegen ist. Die Ausrichtung des Kindergipfels bietet -

ein attraktives Projekt, das sich zur Profilierung im Rahmen der lokalen Agenda mit Kindern und Jugendlichen eignet, aber auch als Teil des Programms von Stadtjubiläen, Mottowochen oder -monaten etc.;

-

prominente politische Beteiligung;

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Integration in die PR- und Medienarbeit, Nennung in allen Veröffentlichungen zum Kindergipfel;

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Einbeziehung in das Online-Projekt des Kindergipfels.

Erwartet werden -

die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer/-innen und Betreuer/ -innen (ca. 150) für die Dauer der Veranstaltung (ca. Donnerstag bis Sonntag, wahrscheinlich im Frühjahr 2004);

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die Bereitstellung eines Veranstaltungsortes mit geeigneten Räumlichkeiten für Workshops sowie eine größere Abschlussveranstaltung.

Weitere Informationen über das Projekt „Kindergipfel" und die beiden Kindergipfel der vergangenen Jahre in Hannover und Neumünster finden sich auf der Homepage www.kindergipfel.de. Interessenten wenden sich bis zum 15.5.2003 an die Naturfreundejugend Deutschlands, Stichwort: Kindergipfel 2004, Haus Humboldtstein, 53424 Remagen, Tel. 02228/941513, Fax02228/941522, E-Mail: nfjdC naturfreundejugend.de, Internet: www.naturfreundejugend.de. Ansprechpartner sind Nina Wettern und Ansgar Drücker. Quelle: MittDST vom 01.04.2003 36.00.18

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Leitfaden für die Gewährung familienunterstützender Hilfen Der Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in seiner Sitzung am 12.03.2003 die Ausarbeitung „Unterstützung von Familien in Krisensituationen – Ein Leitfaden für die Gewährung familienunterstützender Hilfen“ verabschiedet. Der Leitfaden stellt die rechtlichen Grundlagen dar und beschreibt in welcher

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- 26 – rechtlichen Ausgestaltung Familien in Krisensituationen Unterstützung erhalten können. Der Leitfaden kann als wichtige Arbeitshilfe angesehen werden, da es in der Praxis verstärkt zu Zuständigkeits- und Abgrenzungsproblemen zwischen Krankenkassen, Sozial- und Jugendhilfeträgern gekommen ist. Der verabschiedete Leitfaden ist nachfolgend abgedruckt: Unterstützung von Familien in Krisensituationen - Ein Leitfaden für die Gewährung familienunterstützender Hilfen Fällt der Elternteil, der ein Kind allein oder überwiegend betreut, aus, kann eine familiale Notsituation entstehen, deren Bewältigung familienstützende Hilfen erfordert. Das Kindeswohl gebietet es, einerseits die Betreuung und Versorgung des Kindes sicherzustellen, andererseits aber auch dessen familiären Lebensraum zu erhalten. Es bestehen für Familien bei Ausfall der Hauptbetreuungsperson familienunterstützende Angebote verschiedener Sozialleistungsträger. Für die betroffenen Familien kommt es im Einzelfall darauf an, in einer konkreten Krisensituation schnell und effektiv Hilfe zu erhalten. Es gilt daher, einen Leitfaden für die hier in Betracht kommenden Leistungsträger zu entwickeln, der die jeweiligen Hilfeangebote voneinander abgrenzt und Eckdaten benennt, mittels derer ermöglicht werden soll, die betroffenen Familien über in Betracht kommende Hilfeangebote umfassend zu informieren und damit auf ein möglichst nahtloses Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungssysteme hinzuwirken. Als Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Unterstützungsleistungen in familiären Notsituationen kommen - § 38 SGB V - Haushaltshilfe - § 54 SGB IX - Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten - § 20 SGB VIII- Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen und - §§ 70 f. BSHG- Hilfen zur Weiterführung des Haushalts in Betracht. Im Folgenden werden zunächst Voraussetzungen und Leistungsinhalte dieser Hilfen dargestellt, ihre Leistungsrahmen voneinander abgegrenzt und schließlich die für ein nahtloses Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungssysteme maßgeblichen Abgrenzungskriterien hervorgehoben. I. Voraussetzungen und Leistungsinhalte von Unterstützungsleistungen für Familien in Notsituationen 1. Anspruch von Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 SGB V a) Leistungsvoraussetzungen Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der Krankenbehandlung. Sie kann beansprucht werden, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen - einer Krankenhausbehandlung - einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 oder 4)

- medizinischer Vorsorge für Mütter (§ 24) - häuslicher Krankenpflege (§ 37) - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40) oder - medizinischer Rehabilitation für Mütter (§ 41) ganz oder teilweise nicht möglich ist. Eine ambulante Behandlung im Krankenhaus vermag dagegen keinen Anspruch auf Haushaltshilfe zu begründen. § 38 Abs. 1 SGB V findet nur für die stationäre Krankenhausbehandlung Anwendung. Eine Gewährung von Haushaltshilfe kommt darüber hinaus in Betracht, wenn der Versicherte, der bisher den Haushalt geführt hat, aus medizinischen Gründen als Begleitperson bei der stationären Behandlung eines Dritten in das Krankenhaus mit aufgenommen wird. In anderen als den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen kann - wenn eine Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist - Haushaltshilfe nur beansprucht werden, wenn die Krankenkasse eine Satzungsbestimmung gern. § 38 Abs. 2 SGB V geschaffen hat, die festlegt, in welchen anderen Fällen Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt wird. In Abs. 1 ist die Regelleistung benannt, die Haushaltshilfe nach Abs. 2 ist eine Mehrleistung, die die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzlich zu den Leistungen nach § 38 Abs. 1 SGB V festlegen und zur Verfügung stellen kann. Für diese Mehrleistung kann die Krankenkasse in ihrer Satzung Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. Für die Regelleistung in § 38 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkasse nicht von der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V abweichen. Das heißt, für die Regelleistung ist Voraussetzung, dass ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt oder ein behindertes Kind unter 18 Jahren, das auf Hilfe angewiesen ist. Ein Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe im Rahmen des SGB V besteht nur insoweit, als der Versicherte den Haushalt selbst geführt hat. Ist die haushaltsführende Person nicht gesetzlich krankenversichert (Mitglied oder familienversichert), entfällt damit ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach SGB V. b) Leistungsinhalt Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V umfasst neben der Versorgung des Haushalts die Kinderbetreuung. Da der Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 SGB V als Sachleistung ausgestaltet ist, bedeutet dies, dass der Versicherte zunächst die Stellung einer Ersatzkraft bei der Krankenkasse beantragen bzw. der Krankenkasse die Möglichkeit geben muss, eine Ersatzkraft zu stellen. Erst wenn die Krankenkasse keine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stellt, ist der Versicherte berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen und von der Krankenkasse eine angemessene Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Ersatzkraft zu verlangen. Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten steht der Krankenkasse kein Beurteilungsspielraum zu. Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die geeignet sind, die Höhe der Vergütung unter sachgerechten Gesichtspunkten wesentlich zu beeinflussen (Beanspruchung und

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- 27 – Einsatzzeit der selbstbeschafften Hilfe oder Verwandtschaft oder Schwägerschaft). Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach der zur Weiterführung des Haushalts im Einzelfall erforderlichen Einsatzzeit der Ersatzkraft. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad besteht gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V kein Anspruch auf Kostenerstattung. Die Krankenkasse kann jedoch die nachgewiesenen erforderlichen Fahrtkosten sowie den Verdienstausfall erstatten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine nicht verwandte/verschwägerte selbstbeschaffte Ersatzkraft stehen. Dabei sind auch die für diese Ersatzkraft vorgesehenen Höchstbeträge zu beachten. Generell ist zu berücksichtigen, dass die Krankenkasse dem Versicherten grundsätzlich ohne eigene Kostenbeteiligung eine Ersatzkraft zu stellen hat. Dies bedeutet, dass der Versicherte, der sich die Ersatzkraft ausnahmsweise selbst beschafft hat, weil die Krankenkasse die Sachleistung nicht erbringen konnte, im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden darf. Hat sich der Versicherte daher ausnahmsweise eine Ersatzkraft von einer karitativen bzw. vergleichbaren Einrichtung beschafft, sind in diesen Fällen daher auch die Kosten zu erstatten, die über die jeweiligen Pauschbeträge der Krankenkassen hinausgehen. Die aus Gründen der Zweckmäßigkeit von der Krankenkasse festgelegten Sätze binden die Gerichte grundsätzlich nicht. Ist die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und wird das im Haushalt lebende, die in § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllende Kind in dieser Zeit nicht im Haushalt des Versicherten betreut, sondern für die Dauer der Abwesenheit des Versicherten auswärts untergebracht, so besteht gegenüber der Krankenkasse ausnahmsweise ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung, wenn eine Ersatzkraft für die Haushaltsführung nicht zu finden ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Leistung nur im Hinblick auf die Mehrleistung zeitlich begrenzt werden kann. Für die Regelleistungen im Sinne des Abs. 1 ergibt sich eine zeitliche Begrenzung nur daraus, wie lange die versicherte Person an der Weiterführung des Haushalts verhindert ist. 2. Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe nach § 54 SGB IX Die Regelung des § 54 SGB lX, die seit 1. Juli 2001 in Kraft ist, entspricht im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht der § 12 Nr. 6 RehaAnglG, § 112 SGB III a.F., §29 SGB VI a.F. und § 26 Abs. 3 Nr. 4 BVG a.F.

Die weitere Voraussetzung ist mit § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V identisch, d. h. es muss ein Kind im Haushalt leben, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Als Rehabilitationsträger, gegenüber denen ein Anspruch auf Leistungen nach § 54 SGB IX bestehen kann, kommen die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge in Betracht. Im Gegensatz zum SGB V ist der Begriff der medizinischen Rehabilitation im SGB IX weitergefasst. Der in § 26 Abs. 2 SGB IX - nicht abschließend - aufgeführte Leistungskatalog umfasst nicht nur stationäre Maßnahmen. Dies bedeutet, dass Haushaltshilfe nach dem SGB IX auch dann gewährt werden kann, wenn ambulante Leistungen der medizinischen Rehabilitation in Anspruch genommen werden. Zur Gewährung der Leistungen müssen jedoch die sich aus dem jeweiligen Recht. des Rehabilitationsträgers ergebenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein (beispielsweise die Vorschriften im SGB VI bzw. VII). Als weiterer Rehabilitationsträger ist im SGB IX für die Gewährung von Haushaltshilfen auch die gesetzliche Krankenkasse benannt. Auf Grund des Vorbehalts abweichender Regelungen in § 7 SGB IX kommt jedoch – anstelle des § 54 SGB IX – wiederum die Vorschrift des § 38 SGB V zur Anwendung. Durch die gesetzlichen Krankenkassen wird Haushaltshilfe somit nur nach der Vorschrift des § 38 SGB V und nicht nach § 54 SGB IX gewährt. b) Leistungsinhalt Der Inhalt der Leistung nach § 54 SGB IX umfasst ebenfalls die Versorgung des Haushalts und die Kinderbetreuung. Die Leistung gem. § 54 Abs. 1 SGB IX umfasst die Stellung einer Ersatzkraft zur Führung des Haushalts bzw. im Falle der selbstbeschafften Hilfe die Erstattung der angemessenen Kosten, sofern der Leistungsträger keine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stellt. Gemäß § 54 Abs. 2 SGB IX werden auf Antrag anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme des Kindes an den Rehabilitationsort oder für eine anderweitige Unterbringung des Kindes (z.B. in einer Kindertagesstätte) bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.

a) Leistungsvoraussetzungen Gemäß 54 SGB IX wird Haushaltshilfe geleistet, wenn den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Dies bedeutet, dass die Haushaltshilfe nach § 54 SGB IX eine ergänzende Leistung darstellt, die nur in Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wird.

3. Übernahme von Kinderbetreuungskosten im Rahmen des SGB IX a) Leistungsvoraussetzungen Gem. § 54 Abs. 3 SGB IX können die Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen. Des Weiteren muss es sich um unvermeidbare Kinderbetreuungskosten handeln. Die Leistungen

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- 28 – der Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 3 SGB IX kommt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen. Im Gegensatz zu den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten, sondern es handelt sich um eine Ermessensleistung.

len analog angewandt werden, wenn ein Bedarf entsprechend Abs. 1 konstatiert wird.

b) Leistungsinhalt

Hierfür müssen allerdings gesundheitliche oder andere zwingende Gründe ursächlich sein. Als zwingende Gründe kommen z.B. Krankheit (einschl. Debilität, Drogen-, Tabletten-, Alkoholabhängigkeit), Unfall, Kur, Entbindung, Inhaftierung und Tod in Betracht.

Kinderbetreuungskosten können bis zu einem Betrag von 130 € je Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und Monat übernommen werden. 4. Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen nach § 20 SGB VIII

„Ausfall" ist nicht gleichbedeutend mit "physischer Abwesenheit". Auch wenn die Betreuungsperson weiterhin im familiären Haushalt lebt, kann sie der Aufgabe der Kinderbetreuung nicht gewachsen sein.

Nicht anerkannt werden hingegen der Beginn einer Ausbildung bzw. Berufsausübung oder die Trennung vom anderen Elternteil.

a) Leistungsvoraussetzungen "Andere zwingende Gründe" müssen mit gesundheitlichen Gründen vergleichbar sein.

(1) Betreuung eines Kindes Die Gewährung von Jugendhilfeleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass (mindestens) ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr zu Beginn der Leistung noch nicht erreicht hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), im Haushalt lebt. (2) Ausfall des betreuenden Elternteils aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen Weitere Voraussetzung ist, dass aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen entweder der Elternteil, der bisher die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann (§ 20 Abs. 1 SGB VIII) oder beide Eltern oder der allein erziehende Elternteil ausfallen (§ 20 Abs. 2 SGB VIII). Bei der Frage der überwiegenden Betreuung durch einen Elternteil (§ 20 Abs. 1 SGB VIII) ist ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Auf die Personensorgeberechtigung des betreuenden Elternteils kommt es nicht an. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 20 SGB VIII, dem Kind in einer familiären Notsituation sein Umfeld zu erhalten. Hieraus folgt ebenso wie aus dem im Vergleich zum Familienrecht sehr viel weiter gefasste Familienbegriff des SGB VIII auch die Anwendbarkeit der Norm auf Stief- und Pflegeeltern. Der Ausfall anderer Personen - etwa der betreuenden Großmutter - fällt jedoch nicht unter die Vorschrift. Die Vorschrift des § 20 SGB VIII geht von der traditionellen Konstellation aus, dass ein Elternteil die familiäre Versorgung im Haushalt sicherstellt, der andere berufstätig ist. Nicht erfasst werden demnach grundsätzlich die in der Praxis zunehmenden Fälle, in denen beide Elternteile gleichermaßen die Betreuung ihres Kindes sicherstellen, weil sie z.B. beide einem Beruf nachgehen. Aber auch bei gleicher Aufgabenteilung kann sich mangels ausreichender Gewährleistung der Betreuung bzw. Versorgung des Kindes die Notwendigkeit unterstützender Hilfen ergeben. Es muss vermieden werden, dass der berufstätige andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit (zumindest vorübergehend) aufgeben muss und die Familie auf Sozialhilfe angewiesen ist. § 20 SGB VIII sollte daher in derartigen Fäl-

(3) Berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) Der Leistungsanspruch nach § 20 Abs. 1 SGB VIII setzt weiter voraus, dass der andere Elternteil wegen seiner berufsbedingten Abwesenheit zur Betreuung und Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist. Weitere Gründe hierfür werden nicht anerkannt. Allerdings kommt bei anderen Abwesenheitsgründen § 20 Abs. 2 SGB VIII als Anspruchsgrundlage in Betracht. (4) Erforderlichkeit der Hilfe (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) Konkrete Jugendhilfeleistungen nach § 20 SGB VIII müssen zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich sein. Leistungszweck ist daher nicht die Funktionsfähigkeit des Haushalts oder die Versorgung der Familienmitglieder, sondern allein die Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung noch nicht 14jähriger Kinder. Maßgeblich sind hierbei das Alter der zu betreuenden Kinder und ihr konkreter Entwicklungsstand. Die Erforderlichkeit der Hilfe hängt weiterhin davon ab, ob anderweitige private Hilfemöglichkeiten durch den anderen Elternteil, weitere Verwandte, Nachbarn oder Freunde vorhanden und ausreichend sind. (5) Vorrang der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) Im konkreten Einzelfall dürfen keine ausreichenden Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege zur Verfügung stehen. Hilfen nach § 20 SGB VIII sind demnach ergänzend zur Betreuung in Tageseinrichtungen möglich. b) Leistungsinhalt Bei Ausfall der Hauptbetreuungsperson soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des in seinem Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden. Durch welche konkreten Hilfeleistungen die Unterstützung erfolgen soll und wer diese durchführen soll. ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Neben der körperlichen Pflege einschließlich der Sicherstellung der Ernährung und der Rei-

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- 29 – nigung der Wohnräume gehören dazu die Beaufsichtigung und Erziehung, also auch Hausaufgabenbetreuung und Spiel mit dem Kind.

II. Abgrenzung der verschiedenen Leistungssysteme

Dem Jugendhilfeträger obliegt es, anhand des konkreten Einzelfalls die individuelle Hilfe zu bestimmen.

Von grundlegender Bedeutung für das Verhältnis dieser Sozialleistungen zueinander sind zunächst die Kollisionsregelungen des § 10 SGB VIII.

In Betracht kommen beratende und betreuende ambulante Jugendhilfeleistungen, aber auch eine rein finanzielle Unterstützung, z.B. die Bezahlung einer Haushaltshilfe. Aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII ist auch der Rückgriff auf bekannte oder verwandte Personen möglich und ggf. auch im Hinblick auf das Kindeswohl geboten. Es wird vorgeschlagen, in Anlehnung an die Praxis von § 38 SGB V in diesen Fällen nur die Fahrtkosten bzw. einen Verdienstausfall zu erstatten, um auf der einen Seite den Bedenken gegen eine Kommerzialisierung von Verwandten- und Nachbarschaftshilfe Rechnung zu tragen, auf der anderen Seite dennoch Anreize zu schaffen.

1. Die Kollisionsregelungen des § 10 SGB VIII

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Leistungen nach § 38 SGB V und § 54 SGB IX gegenüber Leistungen nach § 20 SGB VIII vorrangig. Leistungen nach §§ 70 f. BSHG gehen hingegen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIll Leistungen nach § 20 SGB VIII nach. Diese Kollisionsregelungen werden jedoch nur relevant, wenn und soweit eine Konkurrenz zwischen den einzelnen Leistungstatbeständen besteht, d.h. die Leistungsvoraussetzungen nach den betreffenden Vorschriften gegeben sind und die jeweiligen Leistungsinhalte übereinstimmen.

Die Hilfegewährung erfolgt solange, wie sie erforderlich ist, d.h. gegebenenfalls auch über einen langen Zeitraum.

2. Das Verhältnis zwischen versicherungsrechtlichen Leistungen und Leistungen der Jugendhilfe

c) Heranziehung zu den Kosten

Was das Verhältnis zwischen versicherungsrechtlichen Leistungen (§ 38 SGB V und § 54 SGB IX) und Leistungen der Jugendhilfe (§ 20 SGB VIII) betrifft, so besteht hinsichtlich der jeweiligen Leistungsinhalte weitgehend Kongruenz.

Die Eltern und das Kind haben zu diesen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich einen Kostenbeitrag nach § 93 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zu leisten. Bei einer vorübergehenden Unterbringung des Kindes (§ 20 Abs. 2 SGB VIII) ist ein Kostenbeitrag analog zur Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) zu leisten. 5. Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach §§ 70 ff. BSHG a) Leistungsvoraussetzungen Soweit die Vorschriften des § 20 SGB VIII bzw. anderer versicherungsrechtlicher Leistungen nicht erfüllt sind, kommt nachrangig die Vorschrift des §§ 70 f. BSHG in Betracht. Voraussetzung hiernach ist, dass keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Gewährung dieser Hilfe ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass ein Kind unter 12 bzw. 14 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt.

Unterstützungsleistungen nach § 38 SGB V wie auch nach § 54 SGB IX umfassen neben der Versorgung des Haushalts auch die Kinderbetreuung. Jugendhilfeleistungen kommen daher in der Regel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der beiden versicherungsrechtlichen Grundlagen nicht erfüllt sind oder im Laufe des Hilfeprozesses wegfallen. Um ein nahtloses Ineinandergreifen der verschiedenen Sozialeistungssysteme zu ermöglichen, sollte in diesen Fällen beratend auf eine mögliche Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe hingewirkt werden, vorausgesetzt, die Tatbestandsmerkmale des § 20 SGB VIII liegen im einzelnen vor. Zur besseren Abgrenzbarkeit der Leistungen der Jugendhilfe nach § 20 SGB VIII zu den vorrangigen Hilfen nach § 38 SGB V und § 54 SGB IX sind die folgenden drei Kriterien hervorzuheben: -

Ergänzende Leistung

b) Leistungsinhalt Leistungen nach § 70 BSHG umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (§ 70 Abs. 2 BSHG). Ausdrücklich in § 71 BSHG genannt ist, dass die Hilfe auch darin bestehen kann, dass die angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden kann. Die Hilfe nach §70 BSHG soll der Regel vorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim vermieden oder verzögert werden kann.

Bei den versicherungsrechtlichen Leistungen nach § 38 SGB V und § 54 SGB IX handelt es sich um ergänzende Leistungen. Das bedeutet, dass hiernach eine Hilfegewährung nur in Betracht kommt, wenn auch nach den spezifischen versicherungsrechtlichen Rechtsgrundlagen ein Anspruch auf die zu ergänzende Leistung besteht. § 38 SGB V setzt demnach voraus, dass ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung oder ein Anspruch auf Leistungen nach §23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V gegeben ist.

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- 30 – Nach § 54 SGB IX kommt eine Leistungsgewährung nur in Betracht, wenn das jeweilige Recht des Rehabilitationsträgers Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründet. Bestehen diese "Primäransprüche" nicht, scheidet eine Gewährung von Haushaltshilfe von vornherein aus. -

Grund des Ausfalls der haushaltsführenden Person Während § 38 SGB V nur die Abwesenheit der haushaltsführende Person aufgrund einer stationären Behandlung als Grund des Ausfalls anerkennt, knüpft § 54 SGB IX nicht an die physische Abwesenheit an. Leistungen nach § 54 SGB IX kommen auch als ergänzende Hilfen bei ambulanten Leistungen der medizinischen Rehabilitation in Betracht. Sind allerdings die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 54 SGB IX nicht erfüllt, kommen bei einem Ausfall der haushaltsführenden Person, die ambulant medizinisch betreut wird, Leistungen der Jugendhilfe in Betracht, da auch § 20 SGB VIII nicht eine physische Abwesenheit der Betreuungsperson voraussetzt.

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Alter des zu betreuenden Kindes Nach § 38 SGB V und § 54 SGB IX muss ein Kind im Haushalt leben, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sein denn, das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen. Die Altergrenze des § 20 SGB VIII liegt hingegen bei 14 Jahren. Wenn also versicherungsrechtliche Leistungen aufgrund der Überschreitung der Altergrenze von 12 Jahren ausscheiden, kommen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht.

Bericht zur gesundheitlichen Situation von Frauen in Deutschland Am 04./05.10.2001 hat die Fachtagung zum Thema „FrauenGesundheit, FrauenLeben, FrauenArbeit" stattgefunden, zu der nun eine Dokumentation erschienen ist. Im Rahmen der Veranstaltung wurden Vorträge gehalten, u.a. von Ulrike Hauffe, Vorsitzende des Ausschusses für Frauen und Gleichstellungsangelegenheiten des Deutschen Städtetages, sowie Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themenbereichen gebildet. Die Arbeitsgruppen beschäftigten sich mit den Themenbereichen "Erwerbsfähigkeit von Frauen - Belastung oder Ressource?", "Reproduktive Gesundheit - Gesundheitsförderung oder Krankheitsbehandlung", "Gewalt als Gesundheitsproblem", "Sucht und Essstörungen: geschlechtersensible Prävention und Gesundheitsförderung", "Qualitätssicherung in der gesundheitlichen Versorgung von Frauen", und "Gender Mainstreaming in der Gesundheitsforschung". Außerdem fand eine Podiumsdiskussion zum Thema „Zukunft der Frauengesundheit in Deutschland - Ziele und Prioritäten" statt. Innerhalb der verschiedenen Arbeitsgruppen gab es Statements und Beiträge, die in einer nun vorliegenden Broschüre abgedruckt wurden. Mit Hilfe dieser Broschüre kann ein Überblick über die verschiedenen Problematiken und Situationen gewonnen werden. Die Broschüre kann bezogen werden beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - BMFSFJ, Broschürenstelle, 53107 Bonn, Tel. 0180/5329 329, E-Mail: broschuerenstelle@a bmfsfj.bund.de, Internet: www.bmfsfj.de. Quelle: MittDST vom 01.04.2003 16.00.10

NStVbSH Nr. 4/2003

3. Das Verhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe Was die Leistungsvoraussetzungen betrifft, so verlangt § 70 BSHG im Gegensatz zu § 20 SGB VIII nicht, dass ein noch nicht 14-jähriges Kind im Haushalt lebt. Der Leistungsinhalt des § 70 BSHG unterscheidet sich von § 20 SGB VIII insofern, als die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 BSHG in der Regel nur vorübergehend gewährt werden soll. In § 20 SGB VIII geht es hingegen um eine Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes, die grundsätzlich so lange gewährt werden soll, bis die EItern wieder in der Lage sind, diese Aufgabe selbst zu übernehmen.

Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen Kooperationsverträge zur Stabilisierung überforderter Nachbarschaften Prof. Dr. Eckart Güldenburg, Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

Stagnation und Schrumpfung der Städte erfordern ein neues Selbstverständnis der Stadtentwicklungsplanung und einen neuen Kooperationsansatz zwischen Kommunen und Wohnungswirtschaft.

Eine Kollision der beiden Leistungstatbestände kommt demnach nur in Betracht, wenn unter 14Jährige im Haushalt leben und eine Unterstützung für einen begrenzten Zeitraum erforderlich erscheint. In einem solchen Fall gehen Leistungen nach § 20 SGB VIII der Hilfe nach § 70 BSHG vor.

Aber selbst in nach wie vor wachsenden Städten erfordert das zunehmende Spannungsverhältnis sich ausdifferenzierender Milieus und Wohnungsteilmärkte eine verstärkte Abstimmung zwischen Stadtplanung und Unternehmensplanung mit dem Ziel, sozial möglichst ausgewogene Bewohnerstrukturen zu erhalten oder zu entwickeln.

Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 51.02.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Die räumliche Konzentration von Sozialwohnungen und Wohnsiedlungen mit einseitiger Wohnungs- und Gebäudestruktur korrespondiert immer weniger mit den Herausforderungen einer sich verändernden Gesellschafts- und Bewohnerstruktur. Sowohl die Siedlungen des sozialen Wohnungsbaus der unmittelbaren Nachkriegszeit als auch

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- 31 – die Großsiedlungen der 60er/70er Jahre wurden unter den Bedingungen der Vollbeschäftigung und relativ homogener und stabiler Bewohnerschichten entworfen. Der anhaltende Umbau der Industriegesellschaft zur Wissens- und Dienstleistungsgesellschaft und die Öffnung der Ländergrenzen in Europa sind demgegenüber verbunden mit struktureller Arbeitslosigkeit, sozialer Ausdifferenzierung und Migration. An die Stelle von Facharbeitern und Angestellten treten als Bewohner dieser Siedlungen - überspitzt gesagt - tendenziell Alte, Arbeitslose und Migranten ohne lokale Identität. Überforderte Nachbarschaften und überholte Wohnverhältnisse erfordern neue integrierte Lösungsansätze in gemeinsamer staatlicher/kommunaler und unternehmerischer Verantwortung. Das neue Wohnraumförderungsgesetz soll nicht nur die eingegrenzte Zielgruppe derjenigen Haushalte unterstützen, die sich am Markt nicht selbst angemessen mit Wohnraum versorgen können, es kann und soll auch dazu beitragen, stabile Bewohnerstrukturen zu erhalten oder zu ermöglichen. Dazu tragen die erweiterten Möglichkeiten eines flexiblen Umganges mit Belegungs- und Mietbindungen im Bestand sowie in Kombination mit der Förderung von Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen in ganz unterschiedlicher Rechtsform (Miete, Eigentum, Genossenschaften) und unabhängig von der Wohnform bei. Die für die Praxis bedeutsamsten und verschieden miteinander kombinierbaren Maßnahmen zur Aufwertung und Stabilisierung städtebaulicher und sozialer Brennpunkte sind: -

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Hierzu zählen soziale Einrichtungen sowie soziale Betreuungs- und Integrationsleistungen durch z. B. Quartiersmanagement, Sprachunterricht, Schülerhilfe, Schuldnerberatung, Sozialarbeit mit Jugendlichen, Betreuungsservice für Alte etc. Die Kombination dieser Instrumente und Maßnahmen mit dem Ziel einer sozial stabilen, ausgewogenen Bewohnerstruktur erfordert allerdings einen Abgleich kommunaler und wohnungswirtschaftlicher Interessen und Möglichkeiten in Form von Kooperationsverträgen. Kooperationsverträge verweisen ihrem Charakter und Anspruch nach auf den Paradigmenwechsel in der objektbezogenen Wohnraumförderung. Ihrem Verhandlungscharakter entspricht ein neuer materieller Gestaltungsspielraum auf Seiten der öffentlichen Hand. Kooperationsverträge definieren Leistungen und Gegenleistungen der Vertragspartner. Sie reichen von - auch in der Praxis der Kommunen bereits bewährten Formen - der einfachen Sachverhaltsregelung in dem z.B. das Wohnungsunternehmen eine Versorgungsverpflichtung für bestimmte Zielgruppen übernimmt, während die Kommune die zusätzlichen Bewirtschaftungsrisiken und soziale Betreuung übernimmt, bis hin zur strategischen Kooperation zur Stabilisierung besonders belasteter Quartiere bzw. Stadtteile. Kommune, Wohnungsunternehmen und z. B. Wirtschaftsverbände vereinbaren Aufwertungs- und Entflechtungskonzepte für die belasteten Stadtteile/Quartiere und setzen dabei u. a. die Instrumente der sozialen Wohnraumförderung flexibel und zielkonform ein. Grundlage derartiger strategischer Kooperationsverträge sind:

wohnungswirtschaftliche Maßnahmen: Hierzu zählen die Begründung und Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen, die Freistellung von Belegungsbindungen und Übertragung von Belegungsund Mietbindungen (§§ 30 und 31 WoFG), die Übernahme von Bewirtschaftungsrisiken sowie die Übernahme von Bürgschaften für die Erbringung einmaliger oder sonstiger Nebenleistungen der Mieter, Übernahme von Versorgungsverpflichtungen, das Umzugsmanagement, mieternahe Privatisierung, Förderung der Aus- und Neugründung von Genossenschaften, Mietermitbestimmung.

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Soziale Maßnahmen:

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ein kommunales Wohnraumversorgungskonzept in Übereinstimmung mit städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen, eine Bestandsanalyse und ein betriebswirtschaftliches Portfoliomanagement seitens der Verfügungsberechtigten bzw. der Wohnungsunternehmen.

Auf Seiten der Kommunen sind dazu erforderlich: a) die Neubestimmung der Stadtentwicklungsziele b) die Entwicklung neuer städtebaulicher und sozialräumlicher Leitbilder

bauliche und Wohnumfeldmaßnahmen: Hierzu zählen der Abriss bzw. Rückbau, die Instandsetzung und Modernisierung einschließlich der vertikalen und horizontalen Zusammenlegung von Wohnungen, die Umnutzung von Wohnraum z. B. zu Gunsten gewerblicher Flächen, die Überlassung von Grundstücken und Räumen die Einrichtung von Gemeinschaftsräumen und Pförtnerlogen sowie die Wohnumfeldverbesserung durch Gestaltung und Nutzung von Freiflächen, die Verbesserung der Sicherheit und Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum etc.

c) die Festlegung räumlicher und sachlicher Handlungsschwerpunkte d) die Erarbeitung von Stadtumbau- und Wohnraumkonzepten, unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Wohnraumversorgung e) die Planung, Abstimmung und zeitliche Einordnung konkreter Maßnahmen auf Stadtteilebene: - städtebauliche und Wohnumfeldmaßnahmen - wohnungswirtschaftliche Maßnahmen

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bauliche Maßnahmen wie z. B. Modernisierung, Rückbau, Abriss, Aufstockung, vertikale und horizontale Zusammenlegung von Wohnungen sowie Neubau Sozialmaßnahmen Öffentlichkeitsarbeit und Quartiersmanagement.

Dabei bildet das Hauptstück eines Stadtumbau- und Wohnraumversorgungskonzeptes der städtebauliche Teil, in dem gesamtstädtische und quartiersbezogene Untersuchungen nacheinander erfolgen sollen. Die Kommune muss sich über die gegenwärtige und zukünftige Rolle und Funktion des betreffenden Quartiers/Stadtteils in Relation zu andern Quartieren/Stadtteilen klar werden. Der wohnungswirtschaftliche Teil ist auf den gesamtstädtischen Wohnungsmarkt auszurichten. Es sind nicht nur die Ursachen des gegenwärtigen Leerstandes aufzuzeigen, sondern auch die Prognosen bis zum Jahr 2015. Der betriebswirtschaftliche Teil bezieht sich auf den Zustand der Unternehmen, und dabei speziell auf die unternehmensbezogene Wohnungsbestandsanalyse sowie auf die betriebswirtschaftliche Situation im Ist-Zustand und speziell natürlich auf die Prognosen, inwieweit die Unternehmen wirtschaftlich in der Lage sind, das Stadtumbau- und Wohnraumversorgungskonzept mit umzusetzen. Je konkreter die Konzepte werden, desto dringlicher ist die Abstimmung der Ziele und Maßnahmen mit den vor Ort vertretenen Wohnungsunternehmen. Auf Seiten der Wohnungsunternehmen sind dazu Überlegungen im Rahmen eines umfassenden Portfoliomanagements erforderlich. Folgende Bausteine eines Portfoliomanagements lassen sich beispielhaft auflisten: a) Zielsetzung des Portfoliomanagements -

mittel- und langfristige Wertsteigerung des Immobilienbestandes durch Investitionen in marktgerechten, hochwertigen Wohnungsbau

-

Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung durch einen bestimmten Prozentsatz an Wohnungen mit Belegungs- und Mietbindungen

-

Verkauf von Immobilien mit suboptimalen Renditewerten

-

Analyse und Steuerung des Bestandes

b) Analyse und Bewertung des Immobilienbestandes -

langfristige Strategien auf Objektebene unter den Aspekten: •

Beitrag zur Gewinn- und Verlustrechnung und Liquidität



Optimierung des Kapitaleinsatzes und Risikominderung

Kernstück des Portfoliomanagements ist ein Bewertungsmodell

Attribute

Kriterien

Vermietungserfolg

Leerstand Erlösschmälerung Miethöhe Fluktuation Anteil langfristiger Mietverhältnisse Mietermix Eingangsbereich Fassade Zustand Bad/Küche Grundriss Anteil/Qualität der Balkone Außenanlagen Ortsgröße Arbeitslosenquote Wanderungssaldo Pro-Kopf-Einkommen Wohnraumversorgung Geschosse im Umfeld Imissionen Grünflächen ÖPNV Wohnanlage

Objektstandard

Standortqualität Makrolage

Standortqualität Mikrolage

c) Objektspezifische Steuerung Aufbauend auf der Bewertung folgt die objektspezifische Steuerung im Abgleich der -

Zahlenberechnung auf Basis von Annahmen

-

Kalkulation von Handlungsoption und Investitionen

-

Szenarioanalyse zur Risikominderung.

Auf Seiten der Wohnungsunternehmen besteht ein hoher Anpassungsdruck der Bestandswohnungen an veränderte Wohnbedürfnisse, sich verändernde Haushaltsund Altersstrukturen sowie an ökologische und technische Standards. Eine Umfrage im Rahmen der Wohnungsmarktprognose 2015 für Schleswig-Holstein ergab, dass von 650.000 Mietwohnungen in den kommenden fünf Jahren ca. 150.000 Wohnungen zur Modernisierung anstehen. Legt man durchschnittliche Modernisierungskosten von 24 000 € pro Wohneinheit zu Grunde, entspricht dies einem Investitionsvolumen von 3,6 Mrd. € in einem Fünf-JahresZeitraum. Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeiten müssen dabei für insgesamt fast 130.000 Wohneinheiten leichte bis starke Unterdeckungen hingenommen werden, soweit der Modernisierungsaufwand nicht durch entsprechende Mieterhöhungen gedeckt werden kann. Daraus ergibt sich ein Finanzierungsbedarf zu besonders günstigen Konditionen, wie ihn die soziale Wohnraumförderung im Rahmen der Vereinbarten Förderung oder der KfW-Modernisierungskredite auf die jeweilige objektbezogene Ausgangslage bezogen anzubieten vermag. Auf Basis dieses möglichen Interessenausgleiches erscheinen auch die mit der öffentlichen Förderung verbundenen Belegungs- und Mietbindungen dann kein Hemmnis mehr, wenn die Chancen zur Verbesserung der Belegungs- und Sozialstrukturen durch flexible Anwendung des Förderinstrumentariums ergriffen werden.

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- 33 – Unausgewogene Bestände bezüglich Qualität, Lage und Ausstattung, die Konkurrenzsituation zu anderen Wohnungsunternehmen und fehlende Planungssicherheit aufgrund überholter oder fehlender Stadtteilentwicklungskonzepte erhöhen das Interesse der Wohnungsunternehmen an einer umfassenden Kooperation mit den Kommunen und den anderen vor Ort vertretenen Wohnungsunternehmen. Gegenstand eines strategischen Kooperationsvertrages könnten beispielsweise folgende wohnungswirtschaftlichen Fördermöglichkeiten und unternehmerischen Handlungsoptionen sein. Stabilisierung überforderter Nachbarschaften durch Kooperation im Rahmen sozialer Wohnraumversorgungskonzepte

Wohnungswirtschaftliche För- Wohnungswirtschaftliche dermöglichkeiten nach WoFG: Handlungsoptionen der Unternehmen: (Gebiets)Freistellung Aussetzen von Belegrechten Eigenverantwortliches Bele(§ 30 WoFG) gungsmanagement im Rahmen von Übertragung von Belegungs- -- Freistellungen und Mietbindungen -- Aussetzen von Belegrech(§ 31 WoFG) ten -- Bereitstellung von ErsatzÜbernahme von Bewirtschaf- wohnungen tungsrisiken bzw. von Mietaus- (Objektbezogen, quotiert fallbürgschaften oder im Flächenpool) oder -- sonstigen AusgleichsleisFörderung der sozialverträgli- tungen chen Eigentumsbildung im Bestand und von neu zu grün- Versorgungsgarantie für denden Bewohnergenossen- bestimmte Zielgruppen (z.B. schaften Dringlichkeitsfälle) Modernisierungsförderung ggf. Verkauf von Wohnungen an in Verbindung mit §§ 30, 31 Mieter, Selbstnutzer, WoFG Kleinstanleger, Genossenschaften und ZwischenerFörderung im Rahmen ver- werber mit entsprechenden schiedener Städtebauförde- Auflagen rungsprogramme Standardverbesserung im Neubauförderung ggf. in Ver- Bestand mit und ohne öffentbindung mit §§ 30, 31 WoFG in liche Förderung; zugleich geeigneten Stadtteilen/bzw. an möglicher Beitrag zur Marktgeeigneten Standorten bereinigung durch horizontale und vertikale WohnungsBelegrechtsankauf und Verlän- zusammenlegung gerung von Belegrechten außerhalb der Entflechtungsgebie- Rückbau/Abriss zur Marktbete in geeigneten Standorten reinigung und Beendigung von Bewirtschaftungsverlusten Neubau mit und ohne öffentliche Förderung zur Verbesserung der Angebotsvielfalt bzw. in wenig belasteten Gebieten Dekonzentration des Sozialwohnungsbestandes bei gleichzeitiger Sicherung der sozialen Wohnraumversorgungsquote

Die besonderen Chancen einer Umsetzung umfassender quartiersbezogener sozialer Wohnraumversorgungskonzepte liegen daher derzeit -

in der relativ entspannten Situation der Wohnungsmärkte,

-

in dem hohen Anpassungsdruck der Bestandswohnungen an veränderte Wohnbedürfnisse sowie an ökologische und technische Standards,

-

in der notwendigen Verbesserung der Belegungs- und Sozialstruktur.

Diese Situation lässt auch die mit der öffentlichen Förderung verbundenen Belegungs- und Mietbindungen dann als akzeptabel erscheinen, wenn diese entsprechend flexibel eingesetzt werden können. Die Umsetzung insbesondere strategischer, quartiersbezogener Kooperationsverträge erfordert neben den analytischen und konzeptionellen Grundlagen Verhandlungsbereitschaft und Geschick. Dazu gehören eine koordinierte Vorgehensweise unter Einbeziehung maßgeblicher Akteure, Transparenz der Interessen, abgestimmte Einschätzungen der jeweiligen Situation vor Ort, Verständigung über ein integrationsfähiges Wohnraumversorgungskonzept/Stadtteilentwicklungskonzept und schließlich auch die zu vereinbarenden Maßnahmen bzw. Leistungen und Gegenleistungen. Empfehlenswert ist die Einsetzung eines Arbeitskreises der Vertragspartner, der die Erfolgskontrolle und Weiterentwicklung der Maßnahmen vornimmt. In Schleswig-Holstein ist es gelungen, in Abstimmung zwischen der Hansestadt Lübeck, dem Lübecker Gemeinnützigen Bauverein eG sowie der Investitionsbank SchleswigHolstein einen ersten strategischen Kooperationsvertrag zu erarbeiten und zu schließen. Die Beteiligten wollen mit dem Vertrag zur Wohnungs- und städtebauliche Erneuerung im Stadtteil St. Jürgen beitragen. Nach und nach sollen 250 der ca. 700 Wohnungen des Lübecker Bauvereins, die nur noch mit unvertretbar hohem Aufwand modernisiert werden könnten, abgerissen und durch 262 neue, größere Wohnungen ersetzt werden. An den Kosten in Höhe von ca. 30 Mio. € beteiligt sich die Wohnraumförderung des Landes mit rund 9 Mio. €. Einen weiteren Beitrag leistet die Hansestadt Lübeck. In dem Kooperationsvertrag treffen die Vertragsparteien auf der Grundlage der neuen Regelungen des Wohnraumförderungsgesetzes (§§ 14, 15 WoFG) Vereinbarungen zur Flexibilisierung der Belegung geförderter Genossenschaftswohnungen und zur Verbesserung der Wohnverhältnisse mit dem Ziel, eine ausgewogene Bewohnerstruktur zu erreichen. Dazu werden u. a. Belegungs- und Mietbindungen geförderter Neubauwohnungen ganz bzw. teilweise auf modernisierte, zugleich preiswertere aber bisher ungebundene Wohnungen (Ersatzwohnungen) des Unternehmens im selben Stadtteil übertragen. Für die Übertragung von Belegungsbindungen auf Ersatzwohnungen (§ 31 WoFG) gelten folgende Anforderungen: Die Ersatzwohnungen können von dem Wohnungsunternehmen aus dem Bestand der nicht gebundenen ca. 700 Wohnungen im Stadtteil St. Jürgen frei gewählt werden. Die Übertragung der Mietpreis- und Belegungsbindungen erfolgt im Verhältnis 1 : 1 der Wohnfläche. Damit ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Ersatzwohnung der

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 34 – Größe nach der von den Bindungen freizustellenden geförderten Wohnungen entspricht; insgesamt muss die Flächenbilanz jedoch ausgeglichen sein. Die Ersatzwohnungen müssen im Sinne der Angemessenheit voll modernisiert sein. Die Nutzungsgebühr der Ersatzwohnung muss die für Neubauwohnungen in Lübeck übliche Bewilligungsmiete in Höhe von derzeit 4,86 € je Quadratmeter Wohnfläche um wenigstens 0,50 € unterschreiten. Während der Bewirtschaftungsphase kommen die in SchleswigHolstein im Rahmen der Vereinbarten Förderung üblichen Bedingungen zum Tragen, wonach der Mietzins in diesem Falle der Ersatzwohnung nach dem sechste Jahr innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 9 % erhöht werden darf. Die Bindungsdauer der Ersatzwohnungen beträgt 35 Jahre. Neben den Ausgaben für Abriss, Neubau und Modernisierung übernimmt das Wohnungsunternehmen im Ausgleich für die Förderung und Zustimmung der Mietpreis- und Belegungsübertragung folgende weitere Maßnahmen zur allgemeinen Verbesserung der Wohnverhältnisse: - Errichtung einer von der Hansestadt Lübeck zu betreibenden Kindertagesstätte / Altentreff / Schülerhilfe, an der sich das Wohnungsunternehmen neben der Hansestadt Lübeck mit 40 % der Gesamtinvestitionskosten beteiligt; -

Einrichtung eines Hausmeisterbüros als Beitrag zum Sozialmanagement;

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Soziale und Schuldnerbetreuung der Mitglieder zur Stabilisierung der Miet- und Nutzungsverhältnisse durch Personalgestellung des Wohnungsunternehmens;

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Verkehrsberuhigung des Wohnumfeldes durch Neubau von vier Tiefgaragen mit 181 Stellplätzen durch das Wohnungsunternehmen und den Umbau der RobertKoch-Straße zu einer Wohnstraße durch die Hansestadt Lübeck;

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Maßnahmen zur Migrantenhilfe ansässiger Institutionen/Vereine, finanziert bzw. gefördert durch die Hansestadt Lübeck bzw. das Land Schleswig-Holstein;

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Erstellung eines Freiflächenkonzeptes unter Beteiligung der Mitglieder; die Möglichkeit von Mietergärten soll geprüft werden.

Zu Recht wurde dieser Kooperationsvertrag auch in der Presse als Meilenstein im Zusammenwirken der verschiedenen beteiligten Institutionen/Akteure gesehen. Zeigt er doch auf, wie trotz der an den Fördermitteleinsatz gebundenen Begründung von Belegungs- und Mietbindungen die übergeordneten Ziele einer Verbesserung der Wohnverhältnisse und einer Verbesserung der sozialen Durchmischung der Bewohnerstruktur miteinander verknüpft werden können. Was noch nicht erreicht werden konnte ist der Abgleich dieser Maßnahme mit einem Stadt(teil)entwicklungskonzept und einem überörtlichen kommunalen Wohnraumversorgungskonzept, in das auch die Überlegungen anderer ortsansässiger Wohnungsunternehmen einzubeziehen sind. Während die Wohnungsunternehmen ihrerseits zunehmend in Portfolioanalysen und Managementstrategien

einsteigen, ist auf kommunaler Seite die Notwendigkeit von Stadt(teil)entwicklungskonzepten und Wohnraumversorgungskonzepten in Anpassung an veränderte Entwicklungsperspektiven erst noch zu vermitteln. Deshalb initiiert das für die Wohnraum- und Städtebauförderung zuständige Innenministerium in Schleswig-Holstein derzeit Regionalkonferenzen, in denen die Erarbeitung kommunaler Wohnraumversorgungskonzepte vermittelt und abgestimmt werden sollen. Schon mittelfristig ist davon auszugehen, dass ein überwiegender Teil der sozialen Wohnraumförderprogramme auf Basis strategischer Kooperationsverträge umgesetzt wird. 64.00.05

NStVbSH Nr. 4/2003

Pro Wettbewerb – IHK Kiel Architektenwettbewerb zum Neubau eines Bürogebäudes 2001 – Ein Erfahrungsbericht Rainer Bock, Geschäftsbereich Recht + FairPlay, IHK Kiel

Eine IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nach dem IHK-G einen primär regionalen Auftrag. Will sie wie die IHK Kiel ein neues Bürogebäude mit Tiefgarage in einer Größenordnung von 24.800 m³ BRI und einer BGF von 7.100 m² errichten, ist der erste, ganz „natürliche“ Gedanke im Ehrenamt wie auch im Hauptamt: Wie lassen wir Aufträge und damit die Wertschöpfung im Land? – Eine Grundhaltung, die die IHK eigentlich ehrt, denn die Unternehmen der Region finanzieren sie vollständig. Staatliche Zuschüsse gibt es nicht, auch nicht für große Investitionen wie Neubauten. Da wirkt jeder Wettbewerb, jedes Vergaberecht – und dann auch noch angesichts der Größenordnung europaweit – auf den ersten Blick wie ein Fremdkörper, und die Kernfrage lautet vielfach: Müssen wir das? und: Was bringt uns das? Rechtlich ist die Frage schnell beantwortet. GRW und VOB/A beanspruchen Geltung. Aber ein rechtlicher Zwang schafft nicht immer auch schon innere Überzeugungen. Wir haben deshalb mehrfach in persönlichen Gesprächen und vielfachen Telefonaten die Beratung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein in Anspruch genommen. Sie war vertrauensbildend neutral zu allen Fragen des rechtlich-formalen Ablaufs, aber auch zu den Inhalten eines Architektenwettbewerbes; keine berufsständische Euphorie, sondern nüchterne Darstellung und Hinweise auf die notwendigen rechtzeitigen Weichenstellungen, um auch zu optimalen Ergebnissen zu kommen. Wir sind dennoch nicht jedem Ratschlag gefolgt. Insbesondere haben wir die Wettbewerbsvorbereitung nicht in die Hände kleinerer, spezialisierter Architekturbüros gelegt, nachdem wir mit einigen Präsentations- und Angebotsgespräche geführt hatten. Der Blickwinkel schien uns gelegentlich zu stark auf die Bau- und Architekturseite, nicht auf Beratung hinsichtlich Arbeitsorganisation und Funktionalität gerichtet. Die Wettbewerbsaufgabe war anspruchsvoll. Zur Verfügung stand ein enges, ausgeprägtes Hanggrundstück in der Innenstadt von Kiel, an drei Seiten umgeben von denkmalgeschützter Bausubstanz, davon eines das alte IHK-Gebäude, das mit einer auch architektonisch hochwertigen Lösung angebunden werden sollte. In den städtebaulichen Rahmenbedingungen stechen Grüngürtel, offene

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 35 – Einzelhausbebauung und Blockbebauung im Wechsel mit großen Verwaltungsgebäuden hervor. Architektonisch sollte der Bau Offenheit signalisieren (was zweifellos nicht sonderlich innovativ ist, aber für eine IHK besonders wichtig), Funktionalität und Repräsentativität, ohne in irgendeiner Weise protzig zu wirken. Ganz bewusst wollte und will die IHK zu Kiel allerdings einen städtebaulichen Akzent setzen, von denen Kiel gerade angesichts der jüngeren Baugeschichte einige mehr verdient hätte. Die Auslobungsunterlagen für den europaweiten einstufigen, begrenzt offenen Realisierungswettbewerb mit vorgeschaltetem Auswahlverfahren wurden mit einem erfahrenen Organisationsberatungs-Unternehmen „von innen heraus“ erarbeitet. Flächen- und Funktionsbedarfe, Nutzungsflexibilität, innere Erschließung, Logistik und Flächenwirtschaftlichkeit standen dabei im Vordergrund. Dabei ist sehr stark auch unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diskutiert worden, wie sich die Arbeitsweise der IHK in den nächsten fünf bis zehn Jahren organisatorisch entwickeln wird. Angesichts des Inhalts dieser Auslobung – man darf durchaus von einem kleinen Buch sprechen, das da als Material zusammen gekommen ist – war auch letzten Zweiflern bewusst geworden, dass die Komplexität der Aufgabe einen Architektenwettbewerb nahe legt. Die IHK sollte als Ausloberin die Chance haben, ganz unterschiedliche Konzepte zu prüfen, wie sie die Anforderungen umsetzen; und auch wie verschieden die Konzepte sein können, die diese Anforderungen umzusetzen versuchen. Vorgesehen war, dass an dem Wettbewerb schließlich 16 Büros teilnehmen sollten, zehn Büros mit einer bestimmten, nachzuweisenden Erfahrung, drei so genannte junge Büros und drei gesetzte Büros (aus Stuttgart, Arhus/Dänemark und Hamburg); dabei ging es erklärtermaßen nicht darum, Sorge zu tragen, dass bestimmte Büros unbedingt teilnehmen und somit eine erhöhte Erfolgschance haben sollten. Sinn dieser „Setzungen“ war, auch den übrigen Teilnehmern ein Signal für bestimmte ArchitekturStile zu geben (keines der gesetzten Büros war übrigens später unter den Preisträgern). An dem vorgeschalteten Auswahlverfahren haben sich schließlich 171 Architektenbüros ganz überwiegend aus Deutschland, aber auch einzelne aus Österreich, der Schweiz, Frankreich und drei aus Dänemark beteiligt. 17 Büros davon stammten aus Schleswig-Holstein. Mehrfach sind wir in der Folge darauf angesprochen worden, die Anforderungen an die Teilnahme (mindestens zwei realisierte vergleichbare Büroobjekte in der Entwurf- und Ausführungsplanung sowie der Nachweis von drei erfolgreich durchgeführten Wettbewerben mit 1. bis 3. Preis in den letzten drei Jahren) seien für schleswig-holsteinische Büros in der Regel zu hoch gewesen; eine Einschätzung, die nicht überall geteilt wurde. Die Vorauswahl erfolgte in einem Dreiergremium (IHK, Organisationsberater, Architekten- und Ingenieurkammer) anhand von fünf unterschiedlich gewichteten Bewertungskriterien. Das waren: Einschlägigkeit der Referenzobjekte / Erscheinungskraft und Signifikanz der Referenzobjekte / Realisiertes Bauvolumen je Mitarbeiter / Erfahrung der Entwurfsverfasser / Präsentation der Bewerbung. Von den danach ausgewählten 13 Büros kamen vier aus Schleswig-

Holstein, eines aus Frankreich und acht aus den anderen Bundesländern. Auch bei der Zusammensetzung des Preisgerichts hat sich die IHK zu Kiel ein Herz gefasst und auf Unabhängigkeit gesetzt. Das 7-köpfige Gremium setzte sich auf der Seite der Fachpreisrichter aus Architekten aus Berlin und München und dem Kieler Stadtbaurat zusammen, auf der Sachpreisrichterbank aus dem Präsidenten, dem Hauptgeschäftsführer der IHK und einem renommierten Leuchten-Designer aus Rellingen, geschäftsführender Gesellschafter eines kammerzugehörigen Unternehmens, aber nicht zum engeren Kreis des Ehrenamtes gehörig. Von den 16 Teilnehmern haben nur 15 einen Wettbewerbsentwurf abgegeben – eine traurige Erfahrung, denn das verletzt nicht nur die Interessen der Ausloberin, sondern schmälert auch die Chancen anderer Büros, die sonst vielleicht erfolgreich an dem Wettbewerb hätten teilnehmen können. Das Preisgericht konnte sich angesichts einer präzisen, sorgfältigen und umfassenden Vorprüfung auf einen Sitzungstag beschränken. Diese Vorprüfung ist von besonderer Wichtigkeit, weil sie die Erfüllung und zumindest Annäherung an die zum Teil sehr detaillierten Vorgaben des in der Auslobung enthaltenen Konzeptes abklärt. Wird die Vorprüfung vernachlässigt, bleibt die Umsetzung des Konzeptes Theorie. Eine unabhängige Vorprüfung identifiziert auch Köder oder ungeklärte Bereiche, die wettbewerbserfahrene Büros offenbar gerne vorsehen. Eine gut strukturierte Verhandlungsführung des Vorsitzenden des Preisgerichts, die auf Konsens zielt, erbrachte ein ganz einhelliges Ergebnis. Ein Ergebnis, das auch in der Vollversammlung, dem 60-köpfigen Entscheidungsgremium der IHK ebenso eindeutig Zustimmung fand und das die erforderlichen Mittel zur Umsetzung des 1. Preises bewilligte. Es wurde vorbehalten, einen der vier Preisträger, nicht zwingend den 1. Preis zu beauftragen. Seit dem 01.02.2003 – 14 Monate nach Abschluss des Architektenwettbewerbs – ist der Spezialtiefbau dabei, die Baugrube für die Realisierung des ersten Preises zu erstellen. Der Entwurf selbst ist auch bei den anderen Wettbewerbsteilnehmern und der Kieler Architektenschaft auf uneingeschränkte Anerkennung gestoßen. Die Schlussbilanz ist ausgeglichen. Die Fülle von Alternativen, die Einbeziehung externen, unabhängigen Sachverstandes in die Entscheidungsfindung, der Druck, sich selbst qualifiziert und detailliert klar zu werden: was will ich?, der Zwang zu einer strukturierten Auseinandersetzung mit den Entwürfen (statt – etwas pointiert formuliert – eher Bauchgefühl und Neigung walten zu lassen) und schließlich die weitgehende Objektivität des Ergebnisses rechtfertigen die Kosten und den Aufwand. Denn viele dieser Kosten entstehen auch ohne Architektenwettbewerb, wenn ein solches Projekt qualifiziert vorbereitet werden soll. Die Preisgelder in Höhe von 77.000 € (davon anrechenbar für den 1. Preis 30.000 €), die Kosten für das Preisgericht in Höhe von rund 13.000 €, die Kosten der Vorprüfung mit 11.000 € sind sicherlich nicht gering; der größte Kostenblock aber ist die eigentliche Vorbereitung des Wettbewerbs, die in kaum geringerem Umfang auch bei einem Verzicht auf einen Wettbewerb durchgeführt werden müsste, will man sich nicht einfach und das heißt blind einem Architekten nur anvertrauen.

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 36 – Den Text der Auslobung zu formulieren ist offenbar eine hohe Kunst: Denn einerseits sollen alle Anforderungen des Bauherrn enthalten sein, andererseits dürfen die Vorgaben Kreativität und Erfindungsreichtum der Planer nicht einschränken. Das hat manche Diskussionen verursacht. Denn man ist als Bauherr ständig versucht ganz bestimmte Möglichkeiten von vornherein auszuschließen, was dem Projekt nicht zwingend zugute kommt, weil Alternativen von vornherein verstellt werden. Die Zahl der Entwürfe war mit 16 (abgegeben 15) am oberen Ende. Mehr ist für Nichtfachleute – üblicherweise also die Sachpreisrichter und die Vertreter des späteren Bauherrn – kaum mehr erfassbar und damit auch nicht mehr umfassend bewertbar; Eine Ausdehnung der Preisgerichtssitzungen, die ja durchaus denkbar wäre, treibt allerdings die Kosten erheblich in die Höhe. Offenkundig hat ein Architektenwettbewerb auch einen Effekt: Die Identifikation der unmittelbar beteiligten Vertreter der IHK mit dem ausgewählten Entwurf; und diese unmittelbar beteiligten Vertreter sind nicht nur die Fachpreisrichter, sondern auch die Mitglieder des Präsidiums und der Vollversammlung. Diese Identifikation folgt aus einer intensiveren Auseinandersetzung mit den Alternativen. Das kommt dem Bau sicherlich zugute.

fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen überhöht oder zu niedrig sein können. Quelle: Statistische Berichte vom 27.03.2003 61.00.30 NStVbSH Nr. 4/2003 Reform (Abschaffung) der HOAI? Im Zuge des Masterplans Bürokratieabbau der Bundesregierung wird auch der weitere Fortbestand bzw. die Abschaffung der HOAI als verbindliches Preisrecht diskutiert. Der DStGB hatte sich in der Vergangenheit stets für eine nachhaltige Reform der HOAI auch mit der Möglichkeit der Aufhebung der verbindlichen Preisvorgaben eingesetzt. Insbesondere die angesichts der leeren kommunalen Kassen weniger denn je unverständliche Koppelung der Höhe der Baukosten an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurhonorare muss nach Auffassung des DStGB beseitigt werden. In der gegenwärtigen Diskussion hat sich der DStGB bisher dahingehend eingelassen, die HOAI zukünftig nicht mehr als verbindliches Preisrecht mit der Vorgabe konkreter Mindesthonorare der öffentlichen Hand und insbesondere den Kommunen als größte öffentliche Auftraggeber vorzugeben. Gründe hierfür sind u. a. folgende Gesichtspunkte:

Bei Fragen zum Wettbewerbswesen steht Dr. Klaus Alberts, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, Tel. 0431 / 57065-20, Fax: 0431 / 57065-25, zur Verfügung.

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Die HOAI ist ein Regelungswerk, das fast ausschließlich für die öffentlichen Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) zur Anwendung kommt, während private Auftraggeber die HOAI so gut wie nicht beachten;

60.21.20

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im Verhältnis der 15 EU-Staaten kennt kein anderes EU-Land ein vergleichbar staatlich geregeltes Vergütungssystem wie es der deutschen HOAI zugrunde liegt. Dennoch wird man nicht behaupten können, dass z. B. in den ansonsten immer wieder als Vorbilder herangezogenen Niederlanden oder auch den Ländern Skandinaviens schlechter gebaut oder geplant wird;

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es ist nicht einsichtig, dass nur durch detaillierte Honorarvorgaben nach der HOAI Allgemeingutinteressen bzw. Verbraucherschutzinteressen, wie die Qualität der Planungsleistungen, die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit auf der Baustelle, die Gewährleistung einer hohen Baukultur oder aber auch die Verhinderung der Ausübung von Marktmacht, erreicht werden können;

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auch bei einer Freigabe der HOAI bzw. einer Umwandlung in einen bloßen Orientierungsrahmen ist kein schrankenloser Preiswettbewerb zu befürchten. Die Kommunen werden auch zukünftig einen Leistungswettbewerb durchführen und „Angebote“ von Architekten und Ingenieuren, die ersichtlich unter Preis anbieten, nicht zum Zuge kommen lassen. Das Vergabeverfahren nach der VOB/A und der VOL/A, wonach unauskömmlich niedrige Angebote vom Auftraggeber ausgeschlossen werden müssen, zeigt im Übrigen, dass die Städte und Gemeinden sehr gut in der Lage sind, eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Angebote sie für die Auftragserteilung noch als wirtschaftlich ansehen;

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die von Architekten- und Ingenieurseite für die Beibehaltung der HOAI in Anspruch genommene geistigschöpferische Art ihrer Leistungserbringung bedarf keiner zwingenden Absicherung durch eine Honorarord-

NStVbSH Nr. 4/2003

Die Bevölkerungsentwicklung in Schleswig-Holstein im 3. Vierteljahr 2002 Am 30.09.2002 betrug die Bevölkerungszahl SchleswigHolsteins 2.813.706 Personen. Davon waren 1.438.376 weiblichen (51,1 %) und 1.375.330 männlichen Geschlechts (48,9 %). Gegenüber dem 30.06. 2002 wuchs die Bevölkerung damit um 4.171 Personen. Ursache hierfür war ein Wanderungsgewinn von 4.785 Personen. Im gleichen Zeitraum starben 615 Personen mehr als es Geborene gab. Aufgrund berichtigter Wanderungsfälle erhöhte sich der Bevölkerungsbestand um eine weitere Person. Dem 30.09.2001 gegenüber nahm die Bevölkerung Schleswig-Holsteins um 12.736 Personen (0,5 %) zu. Hinweis: Bevölkerungszahlen nach dem 25.05.1987 werden durch Fortschreibung des festgestellten Volkszählungsergebnisses vom 25.05.1987 mit den Zu- und Fortzügen (Wanderungsstatistik) und den Geburten und Sterbefällen (Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung) gemeindeweise ermittelt. Für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung werden Zählblätter der Standesbeamten über beurkundete Geburten und Sterbefälle ausgewertet; Grundlage der Wanderungsstatistik sind die bei den Meldebehörden anfallenden Meldescheine und Erklärungen über die Aufgabe bzw. Änderung der Hauptwohnung. Leider wird nicht bei allen Meldevorgängen nach den Vorschriften des Meldegesetzes gehandelt, besonders nicht, wenn Personen mehrere Wohnungen haben. Diese Fehler gehen auch in die Ergebnisse der Statistik ein, wodurch die

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 37 – nung. Es gibt zahlreiche am Markt angebotene geistigschöpferische Leistungen (Fortbildung, Forschung und Wissenschaft, etc.), die nicht durch ein verbindliches Preisrecht vor dem Preiswettbewerb geschützt sind, aber dennoch mit hoher Qualität angeboten werden;

63.30.20

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der Verweis auf andere bestehende Gebührenordnungen als Legitimation für die HOAI schlägt fehl. Ein klares öffentliches Interesse wie dies bei der BRAGO für Rechtsanwälte mit ihrer Bindung an Gerichtsverfahren und die GOÄ für Ärzte im Gesundheitswesen der Fall ist, fehlt bei der HOAI;

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alle HOAI-Novellierungen der letzten Jahre waren im Grunde genommen Honorarerhöhungsnovellierungen, mit denen die öffentliche Hand und insbesondere auch die Kommunen finanziell zusätzlich belastet wurden. So hatte die 4. HOAI-Novelle eine Erhöhung der Architektenleistungen für Gebäudeerstellung, Freianlagen und Raumbildende Ausbauten von 10% linear zum Inhalt; in der 5. HOAI-Novelle erfolgte wiederum eine Erhöhung der Honorare um insgesamt 5%. Auch eine jetzt von Architekten- und Ingenieurseite vehement diskutierte erneute Novellierung der HOAI schlägt Honorarerhöhungen in einer Größenordnung von 2 – 37% vor;

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aus DStGB-Sicht sprechen daher viele Gründe für eine Aufhebung des zwingenden Preischarakters der HOAI. Als Mittelweg ließe sich eine „unverbindliche Preisempfehlung“ vorstellen, die auch regionalen Aspekten, etwa der Anbieter- und Nachfragesituation in den neuen Ländern, stärker Rechnung trägt.

Die Konversion militärischer Liegenschaften wirft eine Vielzahl schwieriger rechtlicher, planerischer und finanzieller Fragen auf, bei deren Beantwortung insbesondere kleinere Gemeinden Beratung und Unterstützung benötigen. In diesem Sinne hatte die Fachkommission „Städtebau" der Bauministerkonferenz bereits im Jahr 1994 eine entsprechende Arbeitshilfe zur Information der betroffenen Gemeinden zusammengestellt. Diese Arbeitshilfe ist in Teilen durch die aktuelle Entwicklung sowie die Rechtsprechung überholt. Um insbesondere den Gemeinden bei den anstehenden schwierigen Fragen der Konversion eine Hilfe und Unterstützung zu bieten, hat die FK „Städtebau" diese Arbeitshilfe grundlegend überarbeitet und aktualisiert. Dabei wurden auch die praktischen Erfahrungen, die mit Konversionen in den vergangenen Jahren gemacht wurden, bei der. Neufassung der Arbeitshilfe berücksichtigt. Bei der Überarbeitung haben die kommunalen Spitzenverbände mitgewirkt. Die Bauministerkonferenz hat die Arbeitshilfe am 7./8.11.2002 in Frankfurt am Main zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Arbeitshilfe ist im Extranet des Deutschen Städtetages in der Rubrik „Stadtentwicklung" abrufbar.

Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 10.53.22 NStVbSH Nr. 4/2003

Neuer Leitfaden Contracting

für

die

Projektabwicklungsform

Contracting ist ein Modell zu Drittfinanzierung von Energiesparmaßnahmen und –management. Ohne das Budget von Eigentümern oder Verwaltungen zu belasten, ermöglicht es Energie- und Kosteneinsparungen sowie die Erhaltung, Verbesserung oder Erneuerung von Anlagen und Gebäuden. Das Energieministerium NRW hat ihren vielgefragten Contracting-Leitfaden unter dem Titel „Leitfaden für die Projektabwicklungsform Contracting“ in einer zweiten aktualisierten Auflage veröffentlicht. Neben Informationen über den Contracting-Markt erläutert die Broschüre die gängigsten Contractingvarianten, gibt Empfehlungen zu Ausschreibung und Projektablauf und stellt beispielhaft zwölf in Nordrhein-Westfalen umgesetzte und von der Energieagentur NRW begleitete Projekte dar. Allein diese, in der Broschüre genannten Beispiele, stehen für ein Investitionsvolumen von 30 Mio. €. Der Contracting-Leitfaden (48 Seiten) kann von Kommunen und Unternehmen kostenfrei bei der Energieagentur NRW unter 01805-335226 bestellt oder direkt unter der adresse www.ea-nrw.de heruntergeladen werden. (Quelle: Energieagentur NRW, Acordis-Haus, Kasinostraße 19-21, 42103 Wuppertal).

NStVbSH Nr. 4/2003

Arbeitshilfe zur Konversion militärischer Liegenschaften

Quelle: MittDST vom 01.04.2003 24.00.20

NStVbSH Nr. 4/2003

Ministerrat einigt sich auf Gemeinsamen Standpunkt zum Legislativpaket Öffentliches Auftragswesen Am 20.03.2003 hat der Ministerrat den Gemeinsamen Standpunkt zum Reformpaket der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge verabschiedet. Das Gesetzgebungsvorhaben ist nun einen wichtigen Schritt vorangekommen, stellt sich aber nach wie vor als umstritten und langwierig dar. Knackpunkt ist insbesondere die Frage, welche Rolle vergabefremde Kriterien wie Sozial- und Umweltstandards bei den Ausschreibungen spielen dürfen. Im Europäischen Parlament - dem nächsten Akteur im Gesetzgebungsverfahren - zeichnet sich Uneinigkeit unter den Fraktionen bezüglich dieser Frage ab. Während Sozialdemokraten gerade die Sozialstandards als wichtiges Element des Ausschreibungsverfahrens betrachten und auch der Ansicht sind, dass die Ausschreibungsbehörden in den Kommunen von ihren Bürger aufgefordert werden sollten, soziale Kriterien zu berücksichtigen, vertreten die Konservativen den Standpunkt, dass vergabefremde Kriterien ein Einfallstor für Manipulationen des Vergabeprozesses sind, da sie kaum quantifizierbar und somit wirtschaftlich schwer überprüfbar seien. Als voraussichtlicher Zeitplan zeichnet sich nun ab, dass das EP im Juni oder Juli die zweite Lesung abhält und die Vorlagen mit Abänderungen an den Rat zurücksendet. Der hat dann drei Monate Zeit für neue Beratungen. Wahrscheinlich ist dann ein Vermittlungsverfahren. Daraufhin können EP und Rat noch einmal bis zu acht Wochen beraten. Ein Andauern des Verfahrens bis ins nächste Jahr erscheint also durchaus realistisch.

Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 38 – Quelle: EuropaNEWS DST vom 10.04.2003 60.20.06 NStVbSH Nr. 4/2003

zum Beispiel eine hochwertige Fahrrad-Aktentasche von Ortlieb gewinnen.

Verkehr und Energie

Anregungen und Tipps sowie positive Beispiele aus dem Wettbewerb 2001 enthält die 20-seitige Broschüre “Gewinn-Faktor Fahrrad”, die beim VCD Schleswig-Holstein erhältlich ist. Daneben berät der VCD Unternehmen und Verwaltungen im Raum Kiel auch gerne vor Ort darüber, wie sie das Fahrrad zum Gewinn-Faktor machen können.

"Gewinn-Faktor Fahrrad" Wettbewerb in Unternehmen und Verwaltungen Der VCD Verkehrsclub Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein, führt auch in diesem Jahr wieder einen landesweiten Fahrradwettbewerb "Gewinn-Faktor Fahrrad" durch. Es wird der fahrradfreundlichste Arbeitgeber gesucht. Nähere Informationen sind der nachstehend abgedruckten Pressemitteilung zu entnehmen: "Das Fahrrad kann ein echter Gewinnfaktor für Ihre Verwaltung und für die Mitarbeiter sein. Fahrrad fahren ist schnell, flexibel, kostengünstig, leise, umweltfreundlich, platzsparend, gesund – und macht Spaß. Ein geringerer Bedarf an PKW-Parkplätzen und Mitarbeiter, die durch regelmäßiges Radfahren viel für ihre Gesundheit tun, zahlen sich aus. Auch für die Umwelt: Bis zu einem Drittel der heutigen PKW-Fahrten im Berufsverkehr insbesondere in städtischen Räumen könnte auch mit dem Fahrrad geleistet werden. Der knappe Verkehrsraum und die Umwelt würden hierdurch merklich entlastet. Der Wettbewerb “Gewinn-Faktor Fahrrad”, den der VCD Schleswig-Holstein mit finanzieller Unterstützung der BINGO-Umweltlotterie und der Landeshauptstadt Kiel durchführt, soll zeigen, wie Verwaltungen und Unternehmen das Fahrrad im Berufsverkehr fördern und davon profitieren können. Schirmherr ist der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Dr. Bernd Rohwer. Berücksichtigt Ihre Verwaltung die Bedürfnisse radfahrender Mitarbeiter? Gibt es bequem erreichbare moderne Abstellanlagen? Oder nehmen Sie den Wettbewerb zum Anlass, bestehende Defizite abzubauen? Dann haben Sie gute Chancen, Ihre Verwaltung positiv ins Gespräch zu bringen und hochwertige Preise wie zum Beispiel eine überdachte Fahrradabstellanlage, Fahrräder oder schicke Fahrradaktentaschen zu gewinnen. Im Jahr 2001 fand der Wettbewerb erstmals statt. Damals konnte Staatssekretär Michael Rocca der Firma Nordmark aus Uetersen den ersten Preis für eine umfassende Fahrradförderung verleihen. Bei Nordmark kommt fast die Hälfte der Mitarbeiter mit dem Fahrrad zur Arbeit. Teilnehmen können auch in diesem Jahr Verwaltungen, Unternehmen und sonstige Einrichtungen aus SchleswigHolstein mit mindestens 3 Beschäftigten. Um auch Anreize für neue Aktivitäten zu bieten, werden nicht nur bereits umgesetzte, sondern auch spätestens im Jahr 2004 realisierte Maßnahmen in die Wertung einbezogen. Auch einzelne Mitarbeiter haben Gewinnchancen, wenn sie regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren: Lassen Sie sich mit dem Fahrrad vor der Arbeitsstätte fotografieren und senden Sie das Foto beim VCD Schleswig-Holstein ein. Sie nehmen dann an einer Verlosung teil und können

Die Wettbewerbsunterlagen erhalten Sie auf Anforderung ab Anfang Mai beim VCD Verkehrsclub Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein, Samwerstraße 16, 24118 Kiel, Telefon : 0431/98 64 626, Telefax: 0431/98 64 650, e-mail: [email protected]" 32.21.20

NStVbSH Nr. 4/2003

In Kraft treten des Eisenbahnpaketes der EU Die Liberalisierung des internationalen Güterverkehrsmarktes in den Mitgliedstaaten wird am 25.03.2003 in Kraft treten. Damit wird das erste Eisenbahnpaket der EU den Eisenbahnunternehmen den Eisenbahnfernverkehr in europäischem Maßstab ermöglichen. Mit dem Eisenbahnpaket oder auch "Eisenbahninfrastrukturpaket" sind drei Richtlinien der Europäischen Union gemeint, deren Bestimmungen bis zum 15.03.2003 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Es handelt sich bei den Richtlinien um die Richtlinie 2001/12/EG, die grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste und die Ausdehnung der Zugangsrechte auf dem innerstaatlichen Teil des transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetzes zum Gegenstand hat. Rund 70 - 80 % des Eisenbahngüterverkehrs wird über die Strecken des transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetzes abgewickelt. Ab dem 15.03.2008 soll das gesamte europäische Eisenbahnnetz für grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste geöffnet sein. Die Richtlinie sieht des Weiteren vor, dass für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten und den Betrieb der Infrastruktur getrennte organisatorische Einheiten einzurichten sind. Allen Eisenbahnunternehmen soll ein diskriminierungsfreier Zugang zum Eisenbahnmarkt ermöglicht werden, in dem wesentliche Aufgaben wie die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Nutzungsentgelten oder die Erteilung von Genehmigungen unbeeinflusst vom jeweiligen ehemaligen Monopolisten erfolgen kann. Um dies abzusichern, müssen die Eisenbahnunternehmen auch eine getrennte Rechnungsführung für Personen- und Güterverkehrsdienste einführen. Die zweite Richtlinie ist die Richtlinie 2001/13/EG, welche die Bedingungen für die Genehmigung zur Erbringung von Güterverkehrsdiensten auf dem transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetz festlegt. Die Richtlinie enthält die finanziellen, wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen, denen Eisenbahnunternehmen genügen müssen. Die erteilten Genehmigungen werden der Kommission angezeigt und im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Die dritte Richtlinie ist Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 39 – Sicherheitsbescheinigungen. Diese Richtlinie enthält Bestimmungen über das Kapazitätsmanagement sowie die Struktur von Nutzungsentgelten für die allgemeine Infrastruktur. Danach erstellt und veröffentlicht der Betreiber von Eisenbahninfrastruktur seine Nutzungsbedingungen für die Infrastruktur. Die Nutzungsbedingungen enthalten Angaben über Netzzugangsbedingungen, die Regeln für die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, Angaben zur Art des Fahrwegs und zu eventuellen Beschränkungen sowie eine Beschreibung der Entgeltstruktur und der Konfliktlösungsmechanismen bei miteinander konkurrierenden Anträgen zur Fahrwegnutzung. Die Europäische Union erhofft sich damit eine Steigerung der rückläufigen Zahlen im Schienengüterverkehr. Derzeit werden nur noch 8 % des gesamten Gütertransportes in der Europäischen Union auf der Schiene transportiert. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 66.00.01 NStVbSH Nr. 4/2003

Radwege an Bundeswasserstraßen 10 Mio. € für den Bau von Radwegen an Bundeswasserstraßen werden durch die Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen unterschiedlicher Haushaltstitel verfügbar gemacht, wenn ein Vorschlag des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Aufnahme in den Haushalt des Bundes findet. Bereits im Dezember wurden aus den Reihen der SPDFraktion des Deutschen Bundestages Absichten bekannt, zusätzliche Mittel für die Öffnung von Wirtschaftswegen der Bundesschifffahrtsverwaltung für den Radverkehr bereitzustellen. Die Idee ist einerseits bestechend, weil gerade Radrouten an Flusstälern eine hohe touristische Attraktivität entfalten, andererseits sind mit der Öffnung von Betriebswegen der Bundesschifffahrtsverwaltung für andere Verkehrszwecke mit offenen Fragen verbunden, die noch nicht befriedigend geklärt sind. Dennoch hat der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den haushalterischen Weg frei gemacht, 10 Mio. € für den Bau von Radwegen an Bundeswasserstraßen verfügbar zu machen. Bei den Mitteln handelt es sich um eingesparte Mittel aus den Radwegeansätzen des Bundesfernstraßenhaushaltes. Diese Radwegemittel wurden im Jahr 2002 nur zu 80 % verwendet. Der entsprechende Haushaltstitel wird um den Hinweis ergänzt, dass Einsparungen in Höhe von 10 Mio. € zur Ausgabe beim Titel "Bau von Radwegen an Bundeswasserstraßen" dienen. Diese Deckungsfähigkeit wird vom Deutschen Städte- und Gemeindebund begrüßt, da der Text dieses Deckungsvermerkes über die Öffnung von Betriebswegen der Bundesschifffahrtsverwaltung für den Radverkehr hinausgeht. Unabhängig davon sieht der DStGB einen Bedarf zur Klärung bestimmter Haftungsfragen bei der Öffnung von Betriebswegen der Bundesschifffahrtsverwaltung für den Radverkehr, die gegebenenfalls erforderliche Erweiterung der Widmung sowie die im Rahmen von Gestellungsverträgen zu vereinbarenden Regelungen zur Verteilung der Verkehrssicherungspflichten bzw. Haftungspflichten.

Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 66.11.20 NStVbSH Nr. 4/2003 Standards der Geschwindigkeitsüberwachung im Verkehr Einen Vergleich polizeilicher und kommunaler Überwachungsmaßnahmen wurde als Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersucht. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgestellt werden, dass die Ankündigung von Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen die Akzeptanz der Maßnahme verbessert. Die Effizienz der Überwachungsmaßnahmen wird am besten durch die Arbeitsteilung zwischen Polizei (Anhaltekontrollen) und Kommune (flächendeckende Kontrolle ohne Anhalten) gewährleistet. Das Ziel des Forschungsvorhabens mit dem Titel "Standards der Geschwindigkeitsüberwachung im Verkehr – Vergleich polizeilicher und kommunaler Überwachungsmaßnahmen" war es, die Auswirkungen der Verlagerung der Geschwindigkeitsüberwachung auf Kommunen festzustellen. Dabei wurden besonders das Fahrverhalten, die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer sowie das Unfallgeschehen selbst untersucht. Die Untersuchung, die vom Institut für angewandte Verkehrs- und Tourismusforschung e.V. in Heilbronn sowie der Ruhr-Universität Bochum durchgeführt wurde und deren Ergebnisse in der Reihe "Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 146" veröffentlicht wurden, zeigen, dass es möglich ist, die Polizei durch die Übertragung von Überwachungsaufgaben auf die Kommunen zu entlasten. Die Akzeptanz der Geschwindigkeitsüberwachung wird durch eine Übertragung der Zuständigkeiten auf die Kommunen nicht notwendigerweise reduziert. Voraussetzung hierfür scheint die Ankündigung von Kontrollen zu sein. Dies gilt zumindest, wenn die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung neu eingeführt wird. Ein weiteres Ergebnis ist, dass auch bei einer kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung eine Tendenz zu sinkenden Geschwindigkeiten festzustellen ist. Um die Effizienz der Überwachung zu erhöhen, ist eine Arbeitsteilung zwischen Polizei und Kommunen erforderlich. Diese Zusammenarbeit sollte sich auf die Wahl der Kontrollstellen und die Art der Überwachung beziehen. Für Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen mit Anhalten der Fahrer ist die Polizei zuständig. Die Kommunen können sich auf die Kontrolle in der Fläche ohne Anhalten der Verkehrsteilnehmer beschränken. Die Untersuchung wurde als Vorher-/Nachheruntersuchung in zwei Regionen angelegt. Es handelt sich einerseits um die Verbandsgemeinde Kirchen in Rheinland-Pfalz und um den Landkreis Peine in Niedersachsen. Die Untersuchung wurde im November 2002 in der Reihe Mensch und Sicherheit der Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht. Die detaillierten Ergebnisse können bezogen beim Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wissenschaft GmbH, Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven, Tel: 0471/94544-0, Fax: 0471/94544-88, Email: [email protected] Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003 32.27.10 NStVbSH Nr. 4/2003

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 40 –

Bundesverkehrswegeplan 2003 - 2015 Der neue Bundesverkehrswegeplan sieht erstmals mehr Geld für die Unterhaltung und Sanierung bestehender Wege als für den Bau neuer Strecken vor. Neu ist auch das Bewertungsverfahren, welches stärker als bisher die Bereiche Ökologie und Raumordnung sowie die verkehrliche Wechselwirkung mehrerer Programme ermöglicht. Die Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplanes war bereits in der letzten Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Seine Überarbeitung konnte jedoch erst in der aktuellen Legislaturperiode beendet werden. Der neue Bundesverkehrswegeplan (BVWP) soll bis zum Jahr 2015 gelten. Es handelt sich um einen ersten Entwurf, der in die Ressortabstimmung, an die Bundesländer und zur Anhörung an die Verbände geht. Ein offizieller Regierungsentwurf soll im Juni oder Juli 2003 vom Bundeskabinett beschlossen werden.

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Gleichwertigkeit von Straße und Schiene, unter Berücksichtigung von Regionalisierungsmitteln und GVFGMitteln

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Stärkung der Verkehrsinfrastruktur in einem größer werdenden Europa (Entwicklung des Binnenmarktes, TEN - siehe Tab.2, S. 25f im BVWP-Entwurf)

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Leistungsfähige Verkehrswege in den neuen Bundesländern (noch besteht ein Nachholbedarf in Ostdeutschland; VDE sind weitgehend abgeschlossen, aber die Quote Ostdeutschlands ohne VDE-Projekte steigt um 3,3 Prozentpunkte gegenüber dem BVWP 1992)

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Verstärkter Bau von Ortsumgehungen (OU); Entlastung von Ortschaften und Anwohnern sowie ein flüssigerer Über-Land-Verkehr (ca. 740 OU im VB, davon über 300 im Osten)

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Vernetzung der Verkehrsträger zu einem integrierten Verkehrssystem (intelligentes Zusammenspiel aller Verkehrsträger, Kombinierter Verkehr, Ausbau Binnenhäfen, Stärkung des Maritimen Standortes (Kap 4.6), Stärkung des Flughafenstandortes (Kap 4.7)

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Engpassbeseitigung zur Entlastung der am stärksten belasteten Verkehrsschwerpunkte auf Autobahnen, Schiene und Wasserstraße (Anti-Stau-Programm)

Erstmals ist mehr Geld für die Unterhaltung und Sanierung der bestehenden Bundesverkehrswege vorgesehen, als für Investitionen in den Neubau von Bundesfernverkehrswegen. Bei der klassischen Dreiteilung der Mittel in Bundesfernstraßenbau, Schienenwegebau und Bundeswasserstraßenbau ist für den Bundesfernstraßenbau erneut der größte Einzelposten mit der Hälfte der 150 Mrd. € des Gesamtvolumens des BVWP vorgesehen. Für die Eisenbahnen sind rd. 64 Mrd. € vorgesehen und die Bundeswasserstraßen sollen bis 2015 ca. 7,5 Mrd. € erhalten. Die zu den Vorgängerplänen relativ zurückgehende Bedeutung der Investitionen wird darin deutlich, dass für Investitionen im Bundesfernstraßenbau 50 % der Mittel, im Bereich des Schienenwegebaus 40 % der Mittel und bei den Bundeswasserstraßen sogar nur 10 % für Investitionen vorgesehen sind. Die weiteren nachfolgend abgedruckten Informationen zum Entwurf des BVWP sind der Mitteilung des BMVBW vom 20.03.2003 entnommen. "Schwerpunkte des neuen BVWP Die dauerhafte Sicherung von Mobilität bei optimaler Verzahnung der einzelnen Verkehrsträger ist das oberste verkehrspolitische Ziel der Bundesregierung. Ein Verkehrsträger allein kann nicht das zu erwartende Verkehrsaufkommen bis 2015 bewältigen. Deshalb brauchen wir die Integration von Straße, Schiene, Luft und Wasserstraße. Alle müssen ausgebaut und miteinander vernetzt werden. Politik für eine leistungsfähige Infrastruktur - das ist aktive Wirtschaftspolitik, sie stärkt unseren Wirtschaftsstandort und sie sichert die Zukunft unseres Landes. Dem Ziel folgend hat das Bundeskabinett am 06.03.2002 Eckpunkte für ein Zukunftsprogramm Mobilität beschlossen, das zum integralen Bestandteil des BVWP 2003 geworden ist. Ausgehend von diesem Programm hat der neue BVWP folgende Schwerpunkte: -

Aufbau Ost und Ausbau West sind Leitideen auch des neuen BVWP

Finanzielle Basis: Der BVWP 2003 steht auf einem guten finanziellen Fundament. Auf der Basis der Haushalte 2001 bis 2003 ergibt sich für den Zeitraum bis 2015 ein Finanzrahmen für die Bereiche Bundesschienenwege, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen von knapp 150 Mrd. €. Zahlreiche Untersuchungen und die augenscheinliche Realität auf Straßen und Schienen zeigen, dass verantwortliche Politik die bisherigen Bestandsinvestitionen erhöhen muss. Deshalb sieht der BVWP 2003 insgesamt 82,8 Mrd. € für die Erhaltung der Bestandsnetze der Schienenwege des Bundes, der Bundesfernstraßen und der Bundeswasserstraßen vor. Damit steigt der Anteil für die Erhaltung am Investitionsvolumen insgesamt von 46% (BVWP 92) auf über 56%. Für den Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur des Bundes stehen damit 64 Mrd. € zur Verfügung. Da aufgrund der bisherigen Erfahrungen insbesondere bei größeren Projekten maßgebliche Finanzierungsanteile auch nach 2015 anfallen, wird eine Planungsreserve für Aus- und Neubauten mit entsprechendem Planungsvorlauf vorgesehen. Der vorliegende BVWP 2003 macht deutlich, dass die Substanzerhaltung und der notwendige bedarfsgerechte Ausbau der Verkehrsinfrastruktur weiterhin große Anstrengungen erfordern. Die Bundesregierung hat diese Herausforderung angenommen: Investitionen von jährlich rund 10 Mrd. € verbessern nicht nur die Leistungsfähigkeit der Infrastruktur. Hinzu kommen Bundesmittel nach GVFG und nach dem Regionalisierungsgesetz. Diese Investitionen schaffen und sichern vor allem Arbeitsplätze in der Bau-

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 41 – wirtschaft und in den damit verbundenen Wirtschaftszweigen." Eine elektronische Version des Entwurfes zum Bundesverkehrswegeplan 2003 liegt nicht vor. Das BMVBW ist nicht bereit, eine elektronische Version zu verbreiten, weil es ein "unkontrolliertes" Kursieren vermeiden möchte. Es weist aber darauf hin, dass unter der Internetadresse www.bvwp.de (eine Seite des BUND) der Entwurf verfügbar ist. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die dort enthaltenen Projektlisten und –bewertungen zu Bundesschienenwegen und Bundeswasserstraßen nicht korrekt sind. Die entsprechenden Seiten 50-68 des Entwurfes können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003 66.00.15 NStVbSH Nr. 4/2003

Außerdem enthält das neue Energie- und Wirtschaftsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für eine Überarbeitung der AVBEltV. Die bisher ruhenden Arbeiten an diesen Bedingungen können nunmehr fortgesetzt werden. In einer Protokollerklärung der Bundesregierung zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum neuen Energiewirtschaftsgesetz kündigt diese an, dass sie auf Grundlage des bis zum 31.08.2003 vorzulegenden Monitoring-Berichts über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen unverzüglich einen Gesetzentwurf für eine Verbesserung der Zugangsregeln und deren staatliche Kontrolle unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben unterbreiten. Die durch die Novellierung des Gesetzes erfolgte Verrechtlichung der Verbändevereinbarung ist damit nur eine Übergangslösung. Im Rahmen eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Beschleunigungsrichtlinien zum Binnenmarkt für Strom und Gas, die sich derzeit noch in den Beratungen im Europäischen Parlament befinden, soll eine nationale Behörde zur Regulierung des Netzzugangs eingerichtet werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 82.10.00 NStVbSH Nr. 4/2003

Novellierung des Energiewirtschaftsrechts Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 11.04.2003 der Energiewirtschaftsgesetznovelle in der Fassung des Ergebnisses des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Durch das Gesetz wird die EU-Gasrichtlinie in nationales deutsches Recht umgesetzt und die Verbändevereinbarung sowohl im Strom- als auch im Gasbereich verrechtlicht. Die Verrechtlichung erfolgt allerdings gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucksache 15/197 vom 17.12.2002) in deutlich eingeschränkter Form. Die Bundesregierung hat bereits deutlich gemacht, dass es sich dabei um eine Übergangsregelung handeln wird. Sie hat eine stärkere Regulierung des Netzzugangs angekündigt. Durch die Neuregelungen im Energiewirtschaftsgesetz wird insbesondere der Zugang zu den Gasnetzen für Dritte geregelt. Betreiber von Gasversorgungsnetzen müssen ebenso wie Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zur Verfügung stellen. Sie dürfen die Durchleitung lediglich von Bedingungen abhängig machen, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht ungünstiger sind, als die von ihnen in vergleichbaren Leistungen innerhalb ihres Unternehmens in Rechnung gestellt werden. Befristet bis zum 31. Dezember 2003 gilt eine Vermutungsregel für die Erfüllung guter fachlicher Praxis. Bedingungen für den Netzzugang entsprechen dann guter fachlicher Praxis, wenn sie die Verbändevereinbarung der Gas- bzw. der Stromwirtschaft einhalten. Eingeführt durch das Ergebnis des Vermittlungsausschusses (BT-Drucksache 15/712 vom 21.03.2003) gibt es jedoch von dieser Vermutungsregelung eine Ausnahme. Wenn die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen nicht geeignet ist, kommt diese nicht zum Tragen. Sie stellt damit lediglich eine widerlegbare Vermutung dar, deren Wirksamkeit für die Praxis bei zukünftigen Entscheidungen der Kartellbehörden oder der Gerichte noch zu beweisen ist.

Wirtschaft und kommunale Unternehmen Wirtschaftsweise bezweifeln Stabilitätskriterien

Einhaltung

der

EU-

Die sechs führenden deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute legten am 15.04.2003 eine düstere Frühjahrsprognose vor. Für das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird nun nur noch ein Plus von 0,5 % für 2003 und von 1,8 % für 2004 veranschlagt. Vor einem halben Jahr lautete die Prognose noch 1,4 für 2003. Ein weiterer Anstieg der Arbeitslosenzahlen und weiter wachsende Defizite in den öffentlichen Haushalten wären die Folge. Eine Einhaltung der EUStabilitätskriterien erscheint immer unwahrscheinlicher. Zwar rechnen die Wirtschaftsforschungsinstitute ab der zweiten Hälfte dieses Jahres mit einer leichten Konjunkturbelebung in Deutschland. Ein nachhaltiger Wachstumsschub mit einer Belebung des Arbeitsmarktes lässt aber nach ihrer Einschätzung weiter auf sich warten: «Die deutsche Wirtschaft verharrt in einer Phase lang anhaltender Schwäche». Im kommenden Jahr werde sich die Erholung festigen und dann dürfte auch die Binnennachfrage wieder leicht steigen. Auch die EU-Kommission in Brüssel hatte inzwischen die Bruttoinlandsproduktes (BIP)-Prognose für Deutschland im laufenden Jahr auf 0,4 % zurück gestuft, der Internationale Währungsfonds (IWF) geht von 0,5 % aus. Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement hält offiziell noch immer an einem Anstieg des Bruttoinlandsproduktes (BIP) von 1 % fest. Die Prognose der Institute basiert auf der Annahme, dass sich die Lage in Irak rasch wieder beruhigt. Die Unsicherheit und ihre lähmenden Wirkungen ließen bereits nach, der Ölpreis sinke, die Aktienkurse und der Wechselkurs der Dollars stabilisierten sich, heißt es in dem Bericht.

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 42 – Angesichts des schwachen Wirtschaftswachstums rechnen die Konjunkturexperten in diesem Jahr mit einem Anstieg der Arbeitslosenzahlen auf durchschnittlich 4,45 Mio., was einer Quote von 10,4 % entspricht. 2004 steigt die Zahl der Arbeitslosen den Instituten zufolge dann leicht auf 4,5 Mio. und wird eine Quote von 10,5 % erreichen. Die Wirtschaftsforscher begrüßen die Reformbemühungen der Bundesregierung. «Die mit der Agenda 2010 angekündigten Maßnahmen zielen in die richtige Richtung», erklären sie. «Allerdings können sie nur ein Anfang sein.» Die für die nächsten beiden Jahre angekündigten Steuerentlastungen müssten dringend umgesetzt werden. «Es sollte darüber hinaus angekündigt werden, dass die Steuerlast nicht erhöht wird. Das sollte in den kommenden Jahren ebenfalls für die Sozialbeiträge gelten.» Nach Ansicht der Wirtschaftsforschungsinstitute wird es immer wahrscheinlicher, dass Deutschland die Obergrenze der Stabilitätskriterien des Maastricht-Vertrages mit einem Staatsdefizit von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) auch im laufenden Jahr verletzten wird. Die Nettoneuverschuldung des Staates wird nach der Prognose der Institute in diesem Jahr mit 3,4 % des BIP klar über der Defizitgrenze liegen. Für 2004 erwarten die Forscher eine Quote von 2,9 % des BIP. Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 20.01.20 NStVbSH Nr. 4/2003

Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Netzbetreibern verbessert „Die Zusammenarbeit zwischen Mobilfunkbetreibern und Kommunen hat sich im vergangenen Jahr wesentlich verbessert, allerdings lässt die Einbeziehung der Bürger in die Auswahl der Mobilfunkstandorte noch zu wünschen übrig“. Dies ist das Fazit der Bundesregierung aus dem ersten Rechenschaftsbericht der Netzbetreiber zur Umsetzung ihrer Selbstverpflichtung vom 06.12.2001. Grundlage des Berichtes ist eine umfangreiche Befragung der Kommunen durch das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu).

dringlich empfunden zu einzelnen Punkten der Mobilfunkvereinbarung vom 09.07.2001 ergänzende Handlungsempfehlungen auszuarbeiten und den Kommunen zur Verfügung zu stellen. Dies zeitnah zu tun, haben die Netzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände in ihrer kürzlich stattgefundenen turnusmäßigen Sitzung, die als Bestandteil des vereinbarten regelmäßigen Monitorrings im Halbjahres-Rhythmus stattfand, bereits beschlossen und sich zum Ziel gesetzt, die Arbeiten bis Anfang Juni dieses Jahres erledigt zu haben. Die kommunalen Spitzenverbände sehen sich durch das Umfrageergebnis des Difu auch in ihrem Standpunkt bestätigt, dass die beteiligten Partner auch ohne legislative Vorgaben Fragen des Netzausbaus einvernehmlich regeln können. Selbst wenn solche Vorgaben teilweise gefordert werden, ist zu vermuten, dass diese aus mangelnder Information über bereits vereinbarte Verfahrensabläufe resultieren. Insofern muss auch noch der Informationsfluss über bestehende Informationsquellen in die Kommunen verbessert werden. Im Übrigen zeigen die Umfrageergebnisse, dass das zwischen kommunalen Spitzenverbänden und Betreibern vereinbarte Regelwerk zur Beilegung von Konflikten den Anforderungen der Praxis genügt. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass durch die Umfrage belegt wird, ein weiteres Ziel der Vereinbarung vom 09.07.2001 erreicht zu haben, nämlich, zu einer Versachlichung und Entemotionalisierung der Diskussionen um den Auf- und Ausbau von Mobilfunknetzen beigetragen zu haben. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 72.10.45 NStVbSH Nr. 4/2003

Oberirdische Verlegung von Telefonleitungen (Festnetz)

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wertet das vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) vorgelegte Gutachten "Untersuchung zur Umsetzung der Mobilfunkvereinbarung" als Beleg dafür, dass sich die "Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze" in der Praxis bewährt hat. Sie sieht darin eine wissenschaftlich untermauerte Bestätigung eigener Erfahrungen und ihrer bereits zum einjährigen Bestehen der in einer Pressemitteilung publizierten Einschätzung, dass die derzeit geschlossene Übereinkunft mit den Mobilfunknetzbetreibern ihre Ziele erreicht hat. Diese lagen und liegen vorrangig in dem Bestreben, den Informationsfluss und die Kommunikation zwischen Netzbetreibern und den Kommunen zu verbessern, bestimmte Verfahrensabläufe bei der Suche nach neuen Antennenstandorten zu regeln, Konfliktpotenziale abzubauen und insgesamt die Kommunen am Netzauf- und -ausbau intensiver zu beteiligen.

Die Deutsche Telekom AG verfolgt seit einiger Zeit eine neue Unternehmenspolitik, die in den Städten und Gemeinden zu großer Unsicherheit führt. So hat sie angekündigt, aus Kostengründen bundesweit Telekommunikationslinien (Leitungen für Festnetzanschlüsse) in Neubaugebieten zukünftig nicht mehr unterirdisch, sondern nur noch – und ausschließlich – oberirdisch zu verlegen. Sofern die jeweilige Stadt/Gemeinde dennoch eine unterirdische Verlegung wünscht, hat sie die Mehrkosten im Rahmen des sog. „Bamberger Modells“ selbst zu tragen. Das bereits im Jahr 2000 entwickelte und im Einzelfall auch angewandte „Bamberger Modell“ sieht zwei Varianten vor: Nach der ersten Variante stellt die Deutsche Telekom AG die Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise her; die Kommune trägt dafür die Mehrkosten gegenüber einer oberirdischen Verlegung. Die Erstattung der Mehrkosten kann auch durch Bereitstellung von z. B. Tiefbauleistungen erbracht werden. Nach der zweiten Variante des „Bamberger Modells“ führt die Kommune im Auftrag der Deutschen Telekom AG die Tiefbauleistungen und Kabelverlegungsarbeiten selbst aus und erhält dafür lediglich die Vergütung in der Höhe, wie sie der Deutschen Telekom AG bei einem oberirdischen Ausbau entstanden wären.

Bei aller positiven Bewertung der Difu-Umfrage, soll aber nicht verkannt werden, dass daraus auch weiterer Handlungsbedarf abgelesen werden kann. So wird es als vor-

Kommt es bei der Frage der Verlegung der Telekommunikationslinien zwischen der Telekom AG und der betreffenden Kommune nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hat

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 43 – die Deutsche Telekom angekündigt, das Neubaugebiet bei dessen Erschließung nicht mit Netzinfrastrukturleistungen zu versorgen. Entgegen den Darstellungen der Deutschen Telekom AG kann jedoch von einer erfolgreichen Anwendung des „Bamberger Modells“ keinesfalls gesprochen werden. Zwar hat dieses Modell in Einzelfällen zu einem Interessenausgleich geführt, jedoch gilt dies nicht für die Mehrzahl der Fälle. Angesichts der angespannten Finanzlage der Städte und Gemeinden kann dieses Modell auf Dauer jedenfalls keine befriedigende Lösung darstellen. Zugleich werden in zahlreichen Fällen – insbesondere in Neubaugebieten mit reiner Wohnbebauung – städtebauliche Planungen einer oberirdischen Verlegung der Telekommunikationslinien entgegenstehen. Auch aus Sicht der Wegebaulast stellt eine ausschließlich oberirdische Verlegung entsprechender Versorgungsleitungen keine sinnvolle Lösung dar, da sie zu Einschränkungen der kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten und zu – vermeidbaren – Gefahren im Straßenraum führt. Vor diesem Hintergrund stellt sich für die Städte und Gemeinden die Frage, ob und in welchem Umfang eine entsprechende bauleitplanerische Steuerung möglich und zulässig ist; ob folglich die unterirdische Verlegung von TKLinien im Bebauungsplan festgeschrieben werden kann. Zur Frage der grundsätzlichen Festsetzungsmöglichkeit bei Neubaugebieten gibt das Gesetz jedoch wenig Auskunft. So ist bereits unklar, ob TK-Linien unter § 9 Nr. 13 BauGB subsumiert werden können. Die Frage der grundsätzlichen Festsetzungsmöglichkeit entsprechender Trassen bei Neubaugebieten hat für die Städte und Gemeinden jedoch entscheidende Bedeutung, da eine entsprechende Ermessensbetätigung im Rahmen der notwendigen planerischen Abwägung insbesondere dann rechtsfehlerfrei sein dürfte, wenn etwa die unterirdische Verlegung in einem Bebauungsplan zuvor verbindlich festgelegt worden ist. Gleiches müsste auch dann gelten, wenn bei einem bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan die unterirdische Leitungsführung durch ein Änderungsverfahren nach § 13 BauGB festgesetzt wird. Darüber hinaus wären aus Sicht des DStGB bei einer ausschließlich oberirdischen Verlegung von TK-Linien die Interessen der betroffenen Kommune als Wegebaulastträgerin nachhaltig berührt. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 TKG ist eine Stadt/Gemeinde als Trägerin der Wegebaulast befugt, die erforderliche Zustimmung zur oberirdischen Verlegung zu versagen, wenn diese ihre Interessen nachhaltig berührt oder die oberirdische Verlegung nicht mit der planerischen Zielsetzung der Stadt/Gemeinde vereinbar ist. Darüber hinaus legt § 50 Abs. 3 Satz 2 TKG fest, dass bei einer oberirdischen Verlegung der TK-Leitungen die Interessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die städtebaulichen Belange abzuwägen sind. Hieraus ist abzuleiten, dass nicht von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit der ober- und unterirdischen Verlegung entsprechender Leitungen ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Berücksichtigung der städtebaulichen Belange ist dabei nach unserer Einschätzung nicht nur auf das jeweilige Neubaugebiet (Wohngebiet, Gewerbegebiet)

abzustellen; von ganz erheblicher Bedeutung ist auch, dass es eine oberirdische Verlegung von TK-Linien in den Städten und Gemeinden seit Jahrzehnten nicht mehr gibt, so dass die unterirdische Verlegung seit langem als Standard anzusehen ist und von daher dem Stand der Technik entspricht. So führt etwa eine oberirdische Leitungsverlegung zu einer Einschränkung der kommunalen Gestaltungsmöglichkeit im Bereich des Straßenraums. In diesem Zusammenhang sei nur auf die Bepflanzung des Straßenkörpers (etwa mit Bäumen) hingewiesen, die in jedem Fall durch das Vorhandensein von Freileitungen erschwert oder gar verhindert würde. Auch würde durch die für eine oberirdische Verlegung notwendigen Masten der Gestaltungsspielraum im Straßenbereich, etwa bei der Anlegung von Radwegen oder Parkstreifen eingeschränkt. Darüber hinaus ist die Kommune als Wegebaulastträgerin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine zusätzlichen – vermeidbaren – Gefahren im Straßenraum entstehen. Die für die oberirdische Verlegung der Leitungen erforderlichen Masten sind jedoch solche Gefahrenpunkte und müssten im Verkehrsraum als zusätzliches Risiko betrachtet werden. Der DStGB ist an einer - für alle Beteiligten – rechtssicheren Klärung dieser Problematik gelegen. Aus diesem Grund hat er das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob es für die Städte und Gemeinden grundsätzlich zulässig ist, entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen für Neubaugebiete – generell bzw. in Abhängigkeit des jeweiligen Baugebiets (Wohngebiet/Gewerbegebiet) – unter Berücksichtigung der planerischen Abwägung im konkreten Einzelfall zu treffen. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 72.10.41 NStVbSH Nr. 4/2003

Kommission fördert neue Technologien im Rahmen der Strukturfonds Der für die Regionalpolitik zuständige Kommissar Michel Barnier (F) hat eine Bewertungsstudie vorgelegt, die darüber informiert, dass die neuen Technologien in Europa auch durch die Strukturfondsmittel der Union gefördert werden und zwar in einem volkswirtschaftlich relevanten Ausmaß. Damit – so Barnier – folge man den Vorgaben des Gipfels von Lissabon des Jahres 2000, die eine Förderung der Telekommunikation („e-Europe-Politik“) als eine Schlüsselmaßnahme zur anvisierten Gesundung der Europäischen Wirtschaft betrachten. Konkret teilte die Kommission mit, dass im Zeitraum zwischen 2000 – 2006 ca. 10 Mrd. Euros oder 7,3 % der Strukturfondsmittel für den genannten Bereich ausgegeben werden. In der Studie wurden Daten aus 150 regionalen und drei nationalen EU-Programmen für den Zeitraum von 2000 – 2006 analysiert, wobei z.B. pro Kopf in Niedersachsen Ausgaben von 0,6 Euro getätigt werden. Andere wichtige Ergebnisse der Studie lauten: -

Ca. die Hälfte der europäischen Regionen – darunter oft die Ziel 1-Gebiete (u.a. Ostdeutschland) räumen gemäß den politischen Vorgaben von Lissabon der

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 44 – Entwicklung der Informationsgesellschaft Priorität in ihren Förderkonzepten ein. -

Federführend in dieser Entwicklung sind oft die Oberzentren der Regionen (z.B. Lissabon, Konzept: „Infoville“).

Zur Verbesserung der Lage schlägt die Studie insbesondere folgende Maßnahmen vor: -

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Die Schwerpunktsetzung im Bereich der Informationsgesellschaft sollte stärker regionale nachfrage- und angebotsseitige Maßnahmen umfassen und eine Ausgewogenheit bei den Aspekten „Entwicklung der Telekommunikationsstruktur (z.B. Breitbandnetze), Zugang, Anwendungen und Dienste, digitaler Inhalt und Qualifikation gewährleisten; Die Erarbeitung spezifischer Indikatoren und Daten sollte vorangetrieben werden, um die Fortschritte der Entwicklung messen zu können (Evaluierung und Vergleichbarkeit).

Der vollständige Text der Studie kann auf der Website: http://europa.eu.int/comm/regional_policy/sources/docgene r/evaluation/rado_de.htm abgerufen werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 10.11.25 NStVbSH Nr. 4/2003

Verwaltungsgebühren gemäß § 50 Abs. 3 TKG

mehr erfolgreich. Wie die Deutsche Telekom in einem Schreiben vom 03.02.2003 mitteilt, ist sie bereit, dem Anliegen der kommunalen Spitzenverbände Rechnung zu tragen. Sie wird zukünftig auch in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen und damit praktisch nunmehr bundesweit gegen eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Zustimmung gem. § 50 Abs. 3 TKG keine Rechtsmittel mehr einlegen, soweit die Gebührenhöhe sich in dem abgestimmten Entgeltrahmen des „Musters für einen Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien bei Zustimmung nach § 50Abs. 3TKG, Stand Januar 2002" bewegt. Der „Entgeltrahmen" wurde in dem Mustervertrag im § 7 Abs. 4 und 5 (Kostentragungspflicht) wie folgt beschrieben: „(4) Für den Verwaltungsaufwand bei kleinen Baumaßnahmen nach § 2 wird eine Verwaltungsgebühr von ... Euro (10-30 Euro) pro Aufgrabungsmitteilung (§ Abs. 3) erhoben, die einmal jährlich als „Sammelgebühr" von der Telekom an die Gemeinde gezahlt wird. (5) Für die der Einzelzustimmung unterliegenden Zustimmungsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr von ... Euro (75 - 130 Euro) erhoben. Davon unberührt kann in besonders gelagerten Einzelfällen für einen nachgewiesenen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand eine höhere Gebühr erhoben werden." Dieser Gebührenrahmen sollte auch als Orientierungshilfe für diejenigen Städte, Kreise und Gemeinden gelten, die (noch) keinen Vertrag gemäß dem genannten Muster mit der Deutschen Telekom AG geschlossen haben.

In § 50 Telekommunikationsgesetz (TKG) Abs. 3 Satz 1 ist festgelegt, dass "die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien ... der Zustimmung der Träger der Wegebaulast (bedürfen)." Obwohl das TKG damit in seinen "Grundsätzen der Benutzung öffentlicher Wege" für die Verlegung von Telekommunikationslinien (§ 50 Abs. 1 bis 4 TKG) die entgeltfreie Nutzung der öffentlichen Wege festschreibt, gilt dies nach Auffassung des Deutschen Städtetages nicht zwangsläufig auch für die Zustimmungserklärung einer Gemeinde.

Quelle: MittDST vom 01.04.2003 72.10.02

Diese wird als gesonderter Verwaltungsakt angesehen, für den eine entsprechende Verwaltungsgebühr erhoben werden kann. In dieser Frage kam und kommt es vielfach zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Netzbetreibern und Kommunen. Selbst obergerichtliche Urteile bringen in der Frage keine Klarheit. So haben zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 23.8.2001 und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer Entscheidung vom 13.6.2002 die Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren bestritten, während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16.11.2002 zu der genau gegenteiligen Auffassung gelangt.

Rechtlicher Ansatzpunkt für die Neuverteilung der Briefkästen ist § 2 Nr. 2 der PUDLV. Danach müssen Briefkästen so ausreichend vorhanden sein, „dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1000 Meter zurückzulegen haben, um einen Briefkasten zu erreichen“. Das Regel/Ausnahmeverhältnis ist laut Begründung zur PUDLV so zu verstehen, dass eine Abweichung im Einzelfall aus zwingenden örtlichen Gegebenheiten zulässig sein kann. Demnach genügt es nicht, dass die Einhaltung der Regelung für die DPAG unwirtschaftlich wäre. Vielmehr müssen zwingende örtliche Gegebenheiten die Einhaltung der Vorgaben verhindern.

Vor dem Hintergrund und in Kenntnis dieser uneinheitlichen Rechtslage hatten die kommunalen Spitzenverbände mit der Deutschen Telekom AG als derzeit größtem und flächendeckend am häufigsten anzutreffenden Festnetzbetreiber Gespräche aufgenommen mit dem Ziel, in dieser Angelegenheit bundesweit zu einer einheitlichen Vorgehensweise zu gelangen. Diese Bemühungen waren nun-

NStVbSH Nr. 4/2003

DPAG ändert Briefkasteninfrastruktur Die Deutsche Post AG hat den DStGB kurzfristig über ein Konzept zur „Optimierung der Briefkasteninfrastruktur“ informiert. Hierbei handelt es sich um eine großflächige Umverteilung vorhandener Briefkastenstandorte, mit der auch ein Abbau einhergehen wird.

Da die DPAG die Einhaltung der PUDLV- Kriterien zusichert und in diesem Zusammenhang keine dem widersprechenden Anhaltspunkte vorliegen, wird man die Maßnahmen hinnehmen müssen, auch wenn damit in der Regel eine Verschlechterung der Erreichbarkeit einhergeht. Leider konnte (oder wollte) die DPAG keine absoluten Zahlen mitteilen, da „das Optimierungskonzept dezentral umgesetzt werde“. Es bleibt deshalb offen, wie viele der derzeit

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 45 – ca. 140.000 Briefkästen übrig bleiben. Bei Schaffung der PUDLV ging man allerdings davon aus, dass zur Erfüllung der Mindestvorgaben gem. § 2 Nr. 2 ca. 35.000 Briefkästen erforderlich sind. Eine erhebliche Reduktion ist also nicht ausgeschlossen. Der DStGB hat gegenüber der DPAG sein Bedauern wegen der bevorstehenden Einschränkungen zum Ausdruck gebracht. Eine Handhabe gegen die Einsparmaßnahmen gibt es jedoch nicht. Bemängelt wurde insbesondere die Informationspolitik der DPAG. Es darf schon erstaunen, dass den kommunalen Spitzenverbänden über dieses Projekt erstmalig einige Tage vor dessen Beginn berichtet wird. Allerdings gibt die DPAG an, alle betroffenen Kommunen bereits unterrichtet zu haben. Es muss nun abgewartet werden, ob die Neuverteilung in Einzelfällen zu einer Überschreitung des Mindestradius von 1000 Metern führt und ob diese gegebenenfalls aufgrund zwingender örtlicher Gegebenheiten besteht. Die kommunalen Spitzenverbände werden sich in dieser Angelegenheit kurzfristig mit der für den Postuniversaldienst zuständigen Abteilung der RegTP verständigen. Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003 80.12.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Natur und Umweltschutz Abfallwirtschaft in Schleswig-Holstein Mit Landtags-Drucksache 15/2200 hat die schleswigholsteinische Landesregierung auf eine Große Anfrage der Abgeordneten des SSW zum Thema "Abfallwirtschaft in Schleswig-Holstein" geantwortet. Federführend war hierbei das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft. Die Antwort behandelt im wesentlichen die folgenden Einzelthemen: -

Abfallaufkommen und Verwertungskapazität für Abfälle zur Verwertung

-

Abfallaufkommen und Entsorgungskapazität für Abfälle zur Entsorgung

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Sammlung und Transport von Abfällen

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Abfallgebühren

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Organisation der Verwertung und Entsorgung

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Behandlungsmöglichkeiten von Abfällen zur Entsorgung ab 01.06.2005

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Altlasten

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Abfallwirtschaft und Lebens- bzw. Futtermittelwirtschaft

Die Landtagsdrucksache kann im www.parlanet.de abgerufen werden. 70.11.05

Nachhaltige Entwicklung bei knappen Kassen – Chancen für die Gemeinden Am 23.05.2003 veranstaltet der Kreis Stormarn in Zusammenarbeit mit der bundesweiten Servicestelle AgendaTransfer eine - kostenlose - Informationsveranstaltung, die sich mit dem Thema "nachhaltige Entwicklung bei knappen Kassen - Chancen für die Gemeinden" beschäftigt. Thematisch geht die Veranstaltung besonders auf die finanziellen Reserven bei Energie und Wasser in den öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen ein. Hier liegen noch immer fast überall hohe Einsparpotentiale. Gute Beispiele z.B. aus Grundschule und Kindergarten zeigen, wie man diese Reserven mobilisieren und verantwortungsvolle Erziehung im Sinne des Klimaschutzes umsetzen kann. Aber auch neue (Fremd-)Finanzierungsmodelle für z.B. Wärmeschutz über Contracting und Intracting können langfristige Einsparungen sichern. Von Interesse ist in der derzeitigen Situation knapper Kassen auch der Überblick über aktuelle Fördermöglichkeiten und die Unterstützungsangebote für Gemeinden und Städte vom Kreis-AGENDA 21-Büro und der bundesweiten Servicestelle Agenda-Transfer. Hintergrund: Der Kreis Stormarn bietet zu aktuellen Themen derartige kostenlose Informationsveranstaltungen für seine Städte und Gemeinden bereits seit 1999 in der Reihe "Agenda 21-Forum für die Städte und Gemeinden des Kreises Stormarn". Da diese Serviceleistung auch weit über den Kreis hinaus als beispielhaft gilt, hat das AGENDA 21-Büro des Kreises Stormarn diesmal in Zusammenarbeit mit Agenda-Transfer den Rahmen erweitert und lädt Vertreter/innen von Gemeinden und Städten und interessierte Bürger/innen aus dem gesamten norddeutschen Raum ein, teilzunehmen. (Bad Oldesloe ist zwischen Hamburg und Lübeck gelegen sowohl mit der Bahn als auch dem PKW sehr gut erreichbar) Die Einladung richtet sich ausdrücklich nicht nur an die Ansprechpartner/innen in den Verwaltungen, sondern auch an die Gemeinde- und Stadtvertretungen, sowie interessierte Bürger/innen. Um Anmeldung wird gebeten. Für Rückfragen steht Isa Reher, Kreis Stormarn, AGENDA 21-Büro, Tel: 04531 - 160 637, Fax: 04531 - 160 77 637, zur Verfügung. 36.00.19

Internet

NStVbSH Nr. 4/2003

Wettbewerb 2003 "Hauptstadt des Fairen Handels"

unter

NStVbSH Nr. 4/2003

Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt führt erstmals in Deutschland den Wettbewerb "Hauptstadt des Fairen Handels" durch, der eine Stadt, Gemeinde oder ein Dorf zur Hauptsstadt küren wird. Den Wettbewerb tragen die Projektträger der Fairen Woche 2003 und der Deutsche Städtetag mit. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung fördert den Wettbewerb finanziell. Bewerben können sich alle Städte, Gemeinden und Landkreise, die durch Aktivitäten vor Ort den Fairen Handel unterstützen. Es können sowohl einzelne Aktionen oder

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- 46 – Projekte, als auch kontinuierliche Maßnahmen eingereicht werden. Diese müssen bis zum Einsendeschluss abgeschlossen sein. Start des Wettbewerbs: 15.05.2003 Einsendeschluss: 30.06.2003 Wer die kreativsten und pfiffigsten Projekte vorweisen kann, wird zur Hauptstadt des Fairen Handels 2003 gekürt. Dazu wird der Gewinner-Kommune ein eigens entwickeltes Gütesiegel verliehen, das sie für ihre Marketingaktivitäten führen darf, und es wird ein interessanter Geldpreis überreicht. Eine unabhängige Jury bestimmt die PreisträgerKommune. Die Preisverleihung findet am 26.09.2003 als wichtiger Programmpunkt der Fairen Woche (22. bis 28.09.2003) in Berlin statt. Vorbildliche und innovative Aktivitäten der Kommunen zur Stärkung des Fairen Handels sollen überregional bekannt gemacht und prämiert werden. Mit den Beispielen sollen Nachahmer gefunden und ermuntert werden, den praktizierten Lösungen und Aktivitäten zu folgen. Projektbeispiele -

Verwendung fair gehandelter Produkte in der Kommune (z.B. Städtekaffees, Rathauskantinen, fairer Blumenschmuck und Präsentkörbe)

-

Aktive Fördermaßnahmen der Kommune für den Fairen Handel (z.B. Schulprojektwochen)

-

Regionale und überregionale Kooperationen (z.B. Gemeinschaftsaktionen mit Eine-Welt-Gruppen)

-

Soziale Kriterien im Beschaffungswesen

-

Innovative Maßnahmen, die Fairen Handel und Lokale Agenda 21 verbinden

-

Es können auch "jecke" Aktionen wie ein "Fairer Karnevalswagen" sein.

Unterlagen sind erhältlich bei der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt, Michael Marwede, Team Servicestelle Kommunen in der Einen Welt, Fon: 0228/2434-632, Fax: 0228/2434-635, www.service-eine-welt.de, [email protected]

I. Hintergrund und wesentlicher Inhalt Angesichts der Hochwasserereignisse im August 2002 hatte sich die Bundesregierung auf konkrete Arbeitsschritte sowohl zur Gefahrenabwehr wie auch zur präventiven Risikovermeidung im Rahmen eines sog. 5-PunkteProgrammes verständigt. Zur Umsetzung dieses Programmes hat das BMU nunmehr Eckpunkte für ein Artikelgesetz vorgelegt, mit dem auf Bundesebene das gesetzliche Instrumentarium fortentwickelt werden soll. Im Rahmen diese „Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes“ kommt nach Angaben des BMU die Änderung folgender Gesetze in Betracht: Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Baugesetzbuch (BauGB), Raumordnungsgesetz (ROG), Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), Gesetz über den deutschen Wetterdienst (GWD-Gesetz). Dabei sollen u.a. folgende Sachbereiche (neu) geregelt werden: Grundsätze des Hochwasserschutzes Aufnahme der zentralen Ziele und Grundsätze des Hochwasserschutzes ins WHG; Rückhaltung des Hochwassers als ausdrückliche Leitlinie der Gewässerbewirtschaftung; Einführung einer allgemeinen Schadensminderungspflicht. Überschwemmungsgebiete Verpflichtung der Länder, im BauGB, ROG und WHG die festgesetzten Überschwemmungsgebiete in die Bauleitpläne (Flächennutzungs-, Bebauungspläne) und die Raumordnungspläne zu übernehmen; bundesrechtliche Vorgabe im WHG und BauGB, keine Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne und keine Neubauten in Überschwemmungsgebieten, die von §§ 34 und 35 BauGB erfasst sind, vorzunehmen. Überschwemmungsgefährdete Gebiete Verpflichtung der Länder, diese Gebiete zu ermitteln und (ohne förmliche Festsetzung) in die Raumordnungs- und Bauleitpläne aufzunehmen; Verpflichtung der Länder, geeignete Schutzregelungen zu erlassen. Verhinderung von Bodenerosionen Verbot von Ackerbau in Überschwemmungsgebieten innerhalb einer Frist von 10 Jahren. Flüsse

36.02.10

NStVbSH Nr. 4/2003

Eckpunkte des BMU für ein Artikelgesetz zum Hochwasserschutz Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat „Eckpunkte für ein Artikelgesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (Stand: April 2003)“ vorgelegt. Durch das Artikelgesetz sollen maßgebliche Bundesgesetze, wie das WHG, das BauGB und das ROG, geändert werden, um so das bestehende bundesgesetzliche Instrumentarium zum (vorbeugenden) Hochwasserschutz fortzuentwickeln.

Bundesrechtliche Vorgabe bestimmter Maßnahmen, z. B. Schaffung von Retentionsräumen, Rückverlegung von Deichen, Erhaltung und Wiederherstellung von Auen, Rückhaltung von Niederschlagswasser. Minderung des Schadenspotentials bei Hochwasserereignissen Verpflichtung der Länder, die zuständigen Behörden sowie die betroffene Bevölkerung in Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten rechtzeitig vor Hochwasser zu warnen und über die Hochwassergefahren vorbeugend zu informieren; bundesrechtliche Vorgaben im WHG für bestimmte Schadensminderungsmaßnahmen, z. B. Verbot von Ölheizungen, Nachrüstpflichten.

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 47 – II. Anmerkung des DStGB Die Hochwasserereignisse allein des letzten Jahres haben gezeigt, dass die bisherigen Maßnahmen zum Hochwasserschutz nicht ausreichend waren und dass ein umfassender (vorbeugender) Hochwasserschutz betrieben werden muss. Dazu ist aus Sicht des DStGB jedoch grundsätzlich eine Änderung des bestehenden gesetzlichen Instrumentariums nicht notwendig. Hochwasserschutz kann bei konsequenter Nutzung und Durchsetzung des geltenden Rechts bereits heute umfassend erreicht werden. Allein mit den Mitteln und Möglichkeiten einer kommunalen Behörde ist dies jedoch nicht möglich. Vielmehr sind komplexe Maßnahmen notwendig, die eine Vernetzung aller betroffenen Handlungsfelder und Handlungsebenen voraussetzen. Aus Sicht des DStGB sind dabei folgende Schritte notwendig: -

Dezentraler Wasserrückhalt im Freiraum- und Siedlungsbereich durch Maßnahmen von Naturschutz, Landschaftspflege, Land- und Forstwirtschaft;

-

Überschwemmungsgebiete schaffen und erweitern;

und

Retentionsräume

-

Wiederherstellung einer naturnahen Gewässerlandschaft durch Renaturierung von Fließgewässern;

-

Deichsanierung und –verstärkung;

-

Deiche weit von Flussläufen entfernt bauen;

-

hochwasserverträglicher Ausbau und Rückbau von Wasserstraßen und Flussbauwerken;

-

Vermeidung von Versiegelung und Entsiegelung von Bodenflächen;

-

vorsorgende kommunale Bauleitplanung, Verhinderung zusätzlicher Bebauung hochwassergefährdeter Gebiete und Verhinderung unangepasster Nutzungen;

-

technische Anforderungen an Gebäuden beachten (kein Fertigbau etc.);

-

flächendeckende Ermittlung und Darstellung von Gefährdungszonen;

-

Festlegung verbindlicher Nutzungsstandards durch die kommunale Bauleitplanung;

-

Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung zur Hochwasservorsorge;

-

grenzüberschreitende Maßnahmen und Zusammenarbeit / Handel an „Flusseinzugsgebieten“ ausrichten.

Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 65.21.00 NStVbSH Nr. 4/2003

Vollzug der Verpackungsverordnung im Grenzhandel

ordnung zu verschärfen. Das Schreiben des Ministeriums ist nachfolgend abgedruckt: "Im sog. Grenzhandel mit skandinavischen Endverbrauchern wird derzeit beim Verkauf von Getränken in Einwegverpackungen gegen die Vorschriften der VerpackV verstoßen. Diese Grenzhandelsgeschäfte erheben zwar Pfand beim Verkauf, stornieren das Pfand aber, wenn eine sog. „Exporterklärung für Einweggetränkeverpackungen" vorgelegt wird, in denen sich die skandinavischen Käufer verpflichten, die Getränke noch während des Verkaufstages in ein skandinavisches Land auszuführen. Diese Praxis entspricht nicht der VerpackV. Danach ist Pfand zu erheben, wenn die Einwegverpackungen im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in den Verkehr gebracht werden, §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 VerpackV. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 der VerpackV ist das Pfand bei Rücknahme der Verpackungen, und nicht bei Vorlage einer „Exporterklärung" zu erstatten. Die Grenzhändler berufen sich bei der oben geschilderten Praxis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Salje „Zur Anwendbarkeit der Verpackungsverordnung auf Exportsachverhalte sowie zur Vereinbarkeit der Regelung dieser Sachverhalte mit dem Grundgesetz und dem Europäischen Recht". Im Interesse eines bundeseinheitlichen Vollzuges der VerpackV, einer Verordnung des Bundes, haben wir das BMU um eine Bewertung des Gutachtens gebeten. Eine erste Stellungnahme des BMU liegt nunmehr vor: Das BMU sieht aufgrund des Gutachtens keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen, wonach nur solche Einwegverpackungen von der Pfanderhebungspflicht befreit seien, die außerhalb des Geltungsbereichs der VerpackV an Endverbraucher, abgegeben werden. Nach dem Verständnis des BMU ist der Tatbestand des In-VerkehrBringens im Sinne von § 8 Abs. 1 VerpackV mit der Beendigung des Verkaufsvorganges abgeschlossen. Wir haben das BMU gebeten, nochmals detailliert zu den europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Ausführungen im Rechtsgutachten Stellung zu nehmen. Zum jetztigen Zeitpunkt ergänze ich die Vollzugshinweise aus dem Erlass vom 29.11.2002 wie folgt: •

Es sind bei denjenigen Grenzhändlern förmliche Anhörungen nach § 55 OWiG durchzuführen, die trotz der durchgeführten formlosen Anhörung Getränke in Einwegverpackungen weiterhin pfandfrei an Endverbraucher aus Skandinavier verkaufen;



Die Verfahren zum Erlass von Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG sind einzuleiten. Vor Erlass solcher Anordnung sind gern. § 87 Abs. 1 LVerwG die Beteiligten anzuhören. Die Anhörungsfristen betragen üblicherweise 4 Wochen.

Angesichts der nunmehr seit dem 01.01.2003 bestehenden Pfandpflicht bitte ich Sie, die förmlichen Anhörungsverfahren unverzüglich einzuleiten." 70.10.20

Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein hat die Kreise und kreisfreien Städte aufgefordert, die Praxis beim Vollzug der Verpackungsver-

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NStVbSH Nr. 4/2003

- 48 – Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (Stand: 10.03.2003)

Kleinkinder sowie sog. bilanzierte Diäten). In der Pfandpflicht verbleiben dagegen Sportlerdrinks.

Dem DStGB liegt ein Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung mit Stand vom 10.03.2003 vor. Bund und Länder berieten über die Eckpunkte einer Novelle der Verpackungsverordnung und hatten sich im Februar dieses Jahres geeinigt, sog. ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen von der Pfandpflicht zu befreien. Dieser Konsens beruht auf dem Ziel einer einfacheren Pfandregelung, wonach die Pfandpflicht nicht – wie bisher – vom Inhalt abhängen soll, sondern von der Eigenschaft der Getränkeverpackung.

Nach Auffassung des DStGB kommt der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung seinem Anspruch nach Differenzierung der Pfandpflicht unabhängig vom Inhalt nur ungenügend nach. Insbesondere die Ausnahmen zur Pfanderhebungspflicht für ökologisch nicht vorteilhafte Getränkeverpackungen zielen wiederholt auf den Inhalt der Verpackungen ab. Die vorgenommene Ausnahmeregelung von der Ausnahme (Pfandfreiheit nur für Wein- und Mischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50% oder Spirituosenmischungen mit einem Mindestalkoholgehalt von 15%) ist sicher dem Verbraucher nicht ohne weiteres einsichtig.

Bund und Länder hatten sich auf eine Differenzierung zwischen ökologisch vorteilhaften und ökologisch nicht vorteilhaften Getränkeverpackungen geeinigt. Wie aus Presseberichten in der Folgezeit bekannt wurde, hatte Bayern trotz Teilnahme am Einigungsgespräch nachträglich Bedenken, insbesondere was die Einführung einer Pfandpflicht auf Milchprodukte anbelangte. Der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung nimmt jedoch auf diese Bedenken keine Rücksicht und entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Konsens. Aus diesem Grunde ist es sehr zweifelhaft, inwieweit die Novellierung in Form des jetzt vorliegenden Entwurfes tatsächlich vorgenommen werden kann. Inhaltlich enthält der Änderungsentwurf folgende Regelungen: -

Auf die Mehrwegquote als auslösendes Element für die Pfandpflicht wird verzichtet. In § 1 Verpackungsverordnung wird aufgenommen, dass der Anteil der in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke einen Anteil von mindesten 80% erreichen soll.

-

Es wird in § 8 Verpackungsverordnung die Pfanderhebungspflicht für ökologisch nicht vorteilhafte Getränkeverpackungen eingeführt. Die Pfanderhebungspflicht findet nach § 8 Abs. 2 keine Anwendung auf ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen. Nach § 3 Abs. 4 (neu) Verpackungsverordnung sind hierbei ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen MehrwegGetränkeverpackungen sowie Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung), GetränkePolyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen sowie Folien-Standbodenbeutel.

-

Weiterhin ausgeschlossen von der Pfanderhebungspflicht sind neben den ökologisch vorteilhaften EinwegGetränkeverpackungen alle Wein- und Mischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50% und Verpackungen von weinähnlichen Getränken (alkoholische Fruchtweine und Fruchtschaumweine). Pfandfrei bleiben weiterhin Verpackungen, die Spirituosen und Spirituosen-Mischgetränke mit einem Mindestalkoholgehalt von 15% (mit Ausnahme von Eierlikör) enthalten. Letztlich sollen noch pfandfrei bleiben diätetische Getränke im Sinne des § 1 der Verordnung über die diätetische Lebensmittel (Getränke für Personen mit gestörtem Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel, Milch und Beikost für gesunde Säuglinge und

Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 70.10.20 NStVbSH Nr. 4/2003

Umsetzung der EU-Elektro- und Elektronik-AltgeräteRichtlinie Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Städte- und Gemeindebund das von ihr entwickelte Konzept zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und ElektronikAltgeräte und 2002/95 EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zugesandt. Da es sich dabei um ein internes Arbeitspapier zu den Eckpunkten künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronikaltgeräten in Deutschland handelt, gibt der DStGB die Punkte von kommunaler Bedeutung nachfolgend wieder, ohne das Papier selbst zu versenden. Was die nationalen Randbedingungen der Umsetzung anbelangt, führt das Arbeitspapier aus, dass bei der Umsetzung nur ein „Mindestmaß an zusätzlicher Bürokratie" eingeführt werden sollte. Diese Zielsetzung verlange nach Lösungen, die weitestgehend in der Verantwortung der Privatwirtschaft (Produktverantwortliche Hersteller) lägen. Der Staat könne sich auf Rechtsetzung, Überwachung und Sanktionen gegen Pflichtverstöße konzentrieren. Für die künftige Altgeräteentsorgung seien geeignete Elemente aus der derzeit bereits gängigen Praxis zu berücksichtigen. Hierzu gehöre insbesondere die in vielen Kommunen bereits praktizierte Getrenntsammlung der Altgeräte aus privaten Haushalten (geteilte Produktverantwortung), aber auch die gut funktionierende Praxis im rein gewerblichen Bereich („Business to Business"). Zur Erreichung dieser Ziele würden die Verpflichtungen der am Produktkreislauf Beteiligten in einer Rechtsverordnung des Bundes nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Verordnung (Elektro-V) festgelegt. Die Eckpunkte werden unterteilt in folgende Bereiche: 1. Separate Sammlung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ORE) 2. Abholung bei den kommunalen Sammelstellen 3. Behandlung, Verwertung, Recycling, Beseitigung

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- 49 – 4. Besonderheit: „Business-to-Business"-Geschäfte 5. Nachweise der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtungen Von besonderer Bedeutung aus kommunaler Sicht sind die oben unter Punkt 1 und 2 dargelegten Konzeptpunkte.

Zu 1.: Was die separate Sammlung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger anbelangt, folge die Regelung der Elektroverordnung dem Grundsatz der geteilten Produktverantwortung. Dies bedeute, dass bewährte kommunale Sammelstrukturen berücksichtigt würden, somit die Kommunen die finanzielle Verantwortung für die Sammlung aller Altgeräte aus privaten Haushalten behielten. In der Elektroverordnung würde vorgegeben, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die verschiedenen Kategorien von Elektro- und Elektronikaltgeräten in einer bestimmten Anzahl von Sammelbehältnissen zur Abholung durch die Hersteller bereitzustellen haben. Daneben werde jedoch eine freiwillige Rücknahme durch die Vertreiber ermöglicht. Ein Vertreiber könne von ihm freiwillig zurückgenommene Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unentgeltlich übergeben. Zu 2.: Was die Abholung bei den kommunalen Sammelstellen anbelangt, beginne nach der kommunalen Sammelstelle entsprechend dem Grundsatz der geteilten Produktverantwortung die Verantwortung der Hersteller. Im Gegenzug zur Übernahme der Verantwortung für die haushaltsnahe Sammlung durch die Kommunen müssen die Hersteller die Entsorgung (Verwertung/Recycling/umweltgerechte Beseitigung) ab der kommunalen Sammelstelle für alle Altgeräte aus privaten Haushalten („historische Altgeräte") finanzieren. Die Hersteller würden individuell verpflichtet, ihre Produktverantwortung zu übernehmen (für neue Altgeräte durch Garantien bei Markteintritt, für historische Altgeräte nach aktuellem Marktanteil). Zum Nachweis, dass die Entsorgung der „neuen" Altgeräte durch die geforderte Garantie gesichert ist, werde eine Registrierungspflicht eingeführt, um einen fairen Wettbewerbsrahmen zu gewährleisten. Voraussetzung der Registrierung sei der Nachweis, dass die Entsorgung der in Verkehr gebrachten Geräte garantiert sei. Die Registrierung soll in Selbstverantwortung der Industrie durch eine privatrechtliche organisierte und von der Industrie finanzierte Clearing-Stelle wahrgenommen werden, die zu absoluter Neutralität verpflichtet sei. Die zur Autorisierung beleihende Behörde müsste eine von den für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ländern eingerichtete zentrale Behörde sein. Das BMU schlägt dabei vor, eine Bundesbehörde für diese Aufgabe gesetzlich zu ermächtigen. Um sicherzustellen, dass alle Hersteller flächendeckend ohne Wettbewerbsverzerrungen und unter gleichen Bedingungen ihrer Verpflichtung nachkommen, Altgeräte abzuholen, verpflichte sie die Elektroverordnung zur wettbewerbskonformen Organisation der Abholung in einer von den Herstellern privatrechtlich organisierten und finanzierten zentralen Ansprechstelle für die Kommunen (Koordinierungsstelle). Diese Stelle nehme alle Meldungen über abholbereite Behälter entgegen und fordere nach einem von ihr festgelegten Schlüssel die Hersteller bzw. deren beauftragte

Entsorgungsunternehmen zur Abholung der jeweiligen gemeldeten Altgerätebehälter auf. Damit stelle sie sicher, dass bei keiner Kommune Altgeräte liegen blieben. Durch das Arbeitspapier wird erstmals verbindlich deutlich, dass das Bundesumweltministerium von der Möglichkeit des Kostensplittings Gebrauch machen wird, d.h. die Elektroverordnung lastet im Endergebnis die Kosten für die Sammlung sowie für die Einrichtung und Unterhaltung von Übergabepunkten den Kommunen und damit auch den Gebührenzahlern an. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Umsetzung der EGRichtlinien auf nationaler Ebene nicht dazu führt, dass die Produktverantwortung der Hersteller durch die „geteilte Produktverantwortung" auf Bundesebene ad absurdum geführt wird. Das Arbeitspapier gibt zur Zeit keinen Anlass zur Hoffnung. In diesem Zusammenhang werden die kommunalen Spitzenverbände konkrete Gespräche mit dem Bundesumweltministerium führen. Quelle: Schrb.DStGB vom 26.03.2003 70.13.40 NStVbSH Nr. 4/2003

Novellierung der 17. BImSchV passiert den Bundesrat Das Bundesratsplenum hat sich in seiner Sitzung vom 14. März 2003 mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BRDrucksache 5/03) befasst. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 200/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen in nationales Recht. Die Umsetzung der dort enthaltenen Ziele erfolgt durch eine auf das BundesImmissionsschutzgesetz gestützte Artikelverordnung. Wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist die Novellierung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV). Es handelt sich dabei um folgende wesentliche Inhalte der Änderungsverordnung der Bundesregierung: -

Die Anforderungen an die Mitverbrennungsanlagen werden weitgehend an die der klassischen Abfallverbrennungsanlagen angeglichen. Dazu werden insbesondere für die Mitverbrennung von Abfällen in Produktionsanlagen neue Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche die bisher geltende sog. „Mischungsregel“ ersetzen.

-

Die Mitverbrennung soll der Abfallmonoverbrennung dann gleichgestellt werden, wenn durch die Mitverbrennung von Abfällen mehr als 25 % der Feuerungswärmeleistung der Anlage erzeugt wird. Bei Überschreitung der Obergrenze von 50 % Anteil an der Feuerungswärmeleistung in Zement- und Kalkwerken gelten besondere Anforderungen, die der Betreiber alternativ wählen kann.

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 50 – -

Anpassung von Definitionen für Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen an die Definitionen der Richtlinie und Festlegung der Anforderungen an die Annahme und Lagerung von Abfällen und Verbrennungsrückständen sowie an die Messung von Immissionen.

Der Verordnungsentwurf der Bundesregierung durchlief in den letzten Monaten das Bundesratsverfahren, wobei sowohl Umwelt-, Wirtschafts- als auch Innenausschuss des Bundesrates mit dieser Angelegenheit befasst waren. Letztlich lag dem Bundesrat die Drucksache 5/1/03 mit den Empfehlungen der Ausschüsse vor, wonach der federführende Ausschuss für Umwelt-, Naturschutz- und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfahlen, die Verordnung nach Maßgabe zahlreicher Änderungen zuzustimmen. Ein Schwerpunkt der Änderungsempfehlungen waren dabei die Änderungen zu § 5 Abs. 3 der 17. BImSchV, die die Regelungen zur schrittweisen Gleichstellung von Mitverbrennung und Monoabfallverbrennung enthält. Dabei enthielten die Änderungsempfehlungen des Umweltausschusses lediglich rechtliche sowie redaktionelle Verdeutlichungen zur Erleichterung des Vollzuges. Der Wirtschaftsausschuss hielt dagegen die Regelungen in den Sätzen 4 bis 6, die die rohmaterialbedingten Ausnahmen nicht fortschrieben, was insbesondere in der Zementindustrie zu Wettbewerbsverzehrungen führe, für nicht zielführend und empfahl die Streichung dieser Sätze. Diesem Ansinnen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates, der auf einem Antrag des Landes SachsenAnhalt beruhte, trat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit einem Schreiben vom 14.02.2002 entgegen, in dem sie deutlich machte, dass die angestrebte Privilegierung von Anlagen zum Brennen von Zementklinker, Zementen und Kalksteinen zu einer weiteren Wettbewerbsverzehrung innerhalb Deutschlands zwischen Mono- und Mitverbrennern führen würde. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wehrte sich entschieden gegen eine noch weitere Aufweichung der von der Bundesregierung eigentlich angestrebten Gleichbehandlung von Monoverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen. Auch der Umweltausschuss des Bundesrates wandte sich mit ähnlicher Begründung gegen die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses. Mittlerweile liegt der Beschluss des Bundesrates zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Drucksache 5/03 Beschluss) vom 14.03.2003 vor.

Anwendungsbereich des Absatzes wird nach unten (25 %) abgegrenzt. Damit verbleibt es bei dem (nach Auffassung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände jedoch noch ungenügenden) Versuch einer schrittweisen Gleichbehandlung von Anlagen zum Brennen von Zementklinker, Zementen und Kalksteinen mit Monoverbrennungsanlagen. Nach § 5a Abs. 3 dient die Änderung zum prozentualen Abfalleinsatz der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs. Es werden die drei Bereiche („bis 50 % Abfalleinsatz“, „zwischen 50 % und 60 % Abfalleinsatz“ und „über 60 % Abfalleinsatz“) zugunsten von zwei Bereichen (bis/über 60 % Abfalleinsatz) verringert. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wurde der Zusatz „oder ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind“ aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass bei Einsatz von z. B. Trockenstatik und/oder Ersatz/ Sekundärbrennstoffe auch die Regelungen des § 17 BImSchV eingehalten werden müssen. Bundeskabinett und Bundestag müssen den Änderungen noch zustimmen. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 36.10.00 NStVbSH Nr. 4/2003

EU legt ersten Entwurf einer Grundwasserrichtlinie vor Die EU-Kommission hat den ersten Entwurf einer Grundwasserrichtlinie (Stand: 20.02.2003) vorgelegt. Mit dieser Richtlinie soll ein „guter chemischer Zustand des Grundwassers“ bis zum Jahr 2015 erzielt werden. Die Richtlinie soll als Tocherrichtlinie zur EU-Wasserrahmenrichtlinie die bestehende Lücke im Gewässerschutz schließen. Vor diesem Hintergrund wird sie auch Auswirkungen auf die deutsche kommunale Wasserwirtschaft haben. I. Wesentlicher Inhalt: Die auf Art. 17 sowie den entsprechenden Anhängen der Wasserrahmenrichtlinie beruhende „neue“ Grundwasserrichtlinie sieht im Wesentlichen vor: -

Im Hinblick auf die Definition des „guten chemischen Zustandes“ war ursprünglich eine einheitliche Liste mit Qualitätsstandards für alle Grundwasserkörper vorgesehen. Mit dem jetzt vorgelegten Entwurf ist die Kommission von diesem Ansatz jedoch abgerückt. Man geht nunmehr von unterschiedlichen Grundwassertypen aus, die jeweils charakteristische Durchschnittskonzentrationen für bestimmte gemeinsame Substanzen (d. h. 16 chemische und 3 chemisch-physikalische Parameter) aufweisen und als Indikatoren zur Überwachung des Grundwassers dienen.

Was die o. g. Streitpunkte anbelangt wurde § 5 der Verordnung insoweit verändert, dass ein neuer § 5a hinzugefügt wurde, um die schwer lesbare Fassung der Verordnung zu § 5 Abs. 3 und Abs. 4 in eine eigenständige Vorschrift zu übertragen und neu zu gliedern. Es bleibt in der Regelung des neuen § 5a der Verordnung bei der Unterscheidung zwischen Mitverbrennungsanlagen und Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen oder Anlagen zum Brennen von Kalkstein. Die Spezialregelung für die letztgenannten Anlagen wird von der Grundregel durch einen eigenen Absatz getrennt. Der

Kriterien für einen „guten chemischen Zustand des Grundwassers“:

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Anforderungen zur Ermittlung „signifikanter und anhaltender Aufwärtstrends von Schadstoffkonzentrationen

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 51 – im Grundwasser“ sowie Kriterien zur Bemessung des Ausgangspunktes einer so genannten „Trendumkehr“: Zur Feststellung der Grundwasserbelastungen hat eine Beprobung des obersten Grundwasserstockwerks zu erfolgen; (zusätzliche) Beprobungen der unteren Grundwasserstockwerke sind nur dann vorgesehen, „wenn dies geeignet erscheint“. -

Notwendige Maßnahmen, um das Einleiten von Schadstoffen zu verhindern bzw. zu begrenzen sowie „Maßnahmen zur Trendumkehr“: Anders als nach den derzeitigen deutschen Bestimmungen muss nach der „neuen“ Grundwasserrichtlinie erst dann eingeschritten werden, wenn Schäden im Grundwasser nachweisbar sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein „statistisch gesicherter Anstieg von Schadstoffkonzentrationen“ feststellbar ist.

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Einführung von Monitoring- / Überwachungsvorschriften für einen Beobachtungszeitraum von 5, 8 bzw. 15 Jahren.

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Vorsorgeliste Zusätzlich beinhaltet eine Vorsorgeliste für das Grundwasser problematische Substanzen, für die ein Einleitungsverbot gelten soll. Diese Vorsorgeliste soll die bisherigen Listen I und II der geltenden Grundwasserrichtlinie ersetzen. Der Entwurf der EU-Richtlinie sieht darüber hinaus vor, dass die Vorsorgeliste durch weitere – nationale – Listen ergänzt werden kann, die Problemstoffe von nationaler / lokaler Bedeutung enthalten.

II. Umsetzung in deutsches Recht Die Umsetzung in deutsches Recht macht die Änderung insbesondere der §§ 33 bis 35 WHG erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) angekündigt, ihre Arbeitshilfe zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie auch im Bereich Grundwasser zu überarbeiten. Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 36.20.03 NStVbSH Nr. 4/2003

Beschwerdeverfahren gegen Deutschland bezüglich landesrechtlicher Regelungen und kommunalen Abfallsatzungen im Bereich der Verwertung von Haushaltsabfällen Dem Deutschen Städte- und Gemeindebund liegt ein Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 07.04.2003 vor, in welchem es die obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder über eine Beschwerde der EG-Kommission in Kenntnis setzt, die die Frage der Europarechtskonformität des Vollzuges des § 13 KrW-/AbfG beinhaltet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die privaten Haushaltungen abweichend von § 5 Abs. 2 (Pflicht zur Verwertung von Abfällen) und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG (Pflicht zur Beseitigung von Abfällen) zwingend verpflichtet, ihre Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Ent-

sorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 gilt, dass für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, keine Abfallüberlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht, soweit dies nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Europäischen Kommission (Generaldirektion Umwelt) liegt nun eine anonyme Beschwerde vor, wonach in einer nicht genannten deutschen Stadt unter Verweis auf die Überlassungspflicht für Abfälle aus Privathaushaltungen untersagt worden sei, dort anfallendes Altpapier zu sammeln, um es zur Verwertung in die Niederlande zu verbringen. Mangels weiterer Anhaltspunkte durch den Beschwerdeführer beabsichtigt die Kommission nicht, in diesem Einzelfall ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht anzustrengen. Dieser Einzelfall führte jedoch zu einer Überprüfung der deutschen Rechtslage hinsichtlich der Vorschriften zur Sammlung von Haushaltsabfällen zur Verwertung durch die Kommission. Nach dieser Prüfung kommt die Kommission zu der Beurteilung, dass in Deutschland EG-rechtswidrige Ausfuhrhindernisse für Haushaltsabfälle zur Verwertung bestehen könnten. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH v. 23.05.2000 (sog. „Kopenhagen-Urteil“ – C-209/98), wonach eine Gemeindesatzung, die zugelassene Zwischenhändler daran hindert, sich an der Einsammlung der betreffenden Abfälle zu beteiligen, um diese in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen, ein Ausfuhrhindernis darstellt, welches gegen Art. 29 EGVertrag (Warenverkehrsfreiheit) verstößt. Weiterhin könne auch ein Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 01.02.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, durch Regelungen, die die Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung in andere Mitgliedstaaten behindern oder unmöglich machen, vorliegen. Nach Auffassung der Kommission könnten die Vorschriften des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG insbesondere i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG einer rechtlichen Überprüfung hinsichtlich EG-Konformität standhalten. Es wird jedoch weiter ausgeführt, dass demgegenüber auf lokaler Ebene vielfach ausschließliche Rechte für die Sammlung der Abfälle von Privathaushalten zu bestehen scheinen. Landesgesetze und kommunale Satzungen würden die Befreiungsmöglichkeit des § 13 KrW-/AbfG begrenzen oder auch ganz aufheben. Man habe stichprobenartig Abfallsatzungen von Gebietskörperschaften durchgesehen und sei dabei in fast allen Bundesländern auf Vorschriften gestoßen, wonach alle Abfälle von Privathaushalten ohne Ausnahme den lokalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Daraus ergebe sich der Eindruck, dass viele deutsche Kommunen die Ausfuhr von Abfällen privater Haushalte, insbesondere von Abfällen zur Verwertung, aktiv behindern, wenn nicht sogar verhindern. Zur Überprüfung, ob und wie die Anwendung von § 13 Abs. 3 Nr. 3 des KrW-/AbfG praktisch sichergestellt wird, möchte die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland erfahren

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

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welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Beachtung von § 13 Abs. 3 Nr. 3 des KrW-/AbfG und die Beseitigung irreführender Regelungen zu gewährleisten,

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wie sich die Situation für ganz Deutschland darstellt, d. h. wie groß der Anteil der Gebietskörperschaften, die ausschließliche Rechte für die Sammlung von verwertbaren Abfällen privater Haushalte geschaffen haben, an der Gesamtzahl der entsprechenden Gebietskörperschaften ist und welcher Anteil an den insgesamt in Deutschland anfallenden verwertbaren Abfällen private Haushalte damit abgedeckt ist.

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Zur Vorbereitung einer deutschen Stellungnahme bittet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seinem Schreiben vom 07.04.2003 neben der Beantwortung der o. g. Fragen der Kommission die Obersten Abfallwirtschaftbehörden der Länder weiterhin um -

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Übersendung der im Kommissionsschreiben genannten landesrechtlichen Vorschriften sowie gemeindlichen Satzungen sowie die Darstellung ihrer jeweiligen Vollzugspraxis in den Fällen, in denen unter Hinweis auf die gewerbliche Verwertung der o. g. Abfälle die Befreiung des Abfallerzeugers von der Überlassungspflicht beantragt.

Es wird weiterhin um Übersendung von landes- und satzungsrechtlichen Dispens- oder Befreiungsregelungen gebeten. Da die Kommission der Bundesregierung eine Frist zur Stellungnahme von zwei Monaten gewährt hat, bittet das Bundesumweltministerium die Obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder um entsprechende Informationen bis zum 17.04.2003. Zu einer Bund-Länder-Besprechung werde eingeladen. Das gesamte Beschwerdeverfahren hat für die kommunale Seite große Bedeutung, da es hier um die grundsätzliche Andienungspflicht von Hausmüll zur Verwertung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geht. Insbesondere im Zusammenhang mit dem jüngsten EuGH-Urteil (C228/00), wo es um die Mitverbrennung von Hausmüll in Industrieanlagen zur Verwertung geht, kann es zu weitreichenden Folgen für den Anschluss- und Benutzungszwang in diesem Bereich kommen. Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003 70.13.40 NStVbSH Nr. 4/2003 Bundesweite Servicestelle Lokale Agenda 21 Gute Beispiele nachhaltiger Entwicklung "Gute Beispiele nachhaltiger Entwicklung", Deutschlands Projektdatenbank zur lokalen Agenda 21, ist komplett überarbeitet, mit neuer Optik, neuen Funktionen und über 100 aktuellen Projekten im w w w . g u t e B e i s p i e l e . n e t online Einfache Bedienung, schnelle Auffindbarkeit beispielhafter Projekte, die Vernetzung mit anderen interessanten Datenbanken und die Möglichkeit, selber Projekte in den Bestand

einzupflegen, zeichnen das "gute-Beispiele.net" aus. Die Datenbankanwendung ist die übergreifende kostenlose Plattform für alle Agenda-Akteure, die beispielhafte Projekte suchen, ebenso wie für Kommunen und Initiativen, die ihre Projekterfahrungen anderen zentral zugänglich machen wollen. Die Weitergabe ebenso wie die Suche von und nach guten Erfahrungen aus erfolgreichen Projekten der lokalen Agenda 21 wird so deutlich vereinfacht. Die 1994 begonnene Sammlung von Projektdokumentationen wurde komplett überarbeitet, neu gestaltet und mit einem Content Management System verknüpft. Ergebnis: Eine ansprechende und übersichtliche zu bedienende Internetanwendung, die den Aktiven und Interessierten die schnelle und gezielte Suche nach bestimmten Projekten nachhaltiger Entwicklung aus der lokalen Agenda 21 und den zugehörigen Ansprechpersonen ermöglicht. Eine Vielzahl von Suchfunktionen erleichtert die Recherche: Nach Schlagworten und Themenfeldern kann gesucht werden, eine Volltext-, eine "Profi"-suche und ein Archiv runden das Angebot ab. Zudem können im "gute-Beispiele.net" mit minimalem Aufwand und völlig kostenlos lokale Agenda-21-Projekte von ihren Verantwortlichen in die Datenbank eingepflegt und so bundesweit an einer zentralen Stelle verfügbar gemacht werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 36.00.18 NStVbSH Nr. 4/2003

Alternative Sanitärsysteme und Nährstoffrecycling aus Abwasser Die Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. hat mit der Broschüre „Alternative Sanitärsysteme und Nährstoffrecycling aus Abwasser" Heft 46 ihrer Schriftenreihe veröffentlicht. Mit einem Haushaltswasserverbrauch (inklusive Kleingewerbe) von derzeit ca. 128 Litern je Einwohner und Tag liegt Deutschland im internationalen Vergleich in der Spitze bei der rationellen Trinkwasserverwendung. Einen wichtigen Anteil an diesem Ergebnis hat der Einsatz verschiedener Techniken zum Wassersparen im Haushalt. Neben den gängigen Maßnahmen, wie zum Beispiel dem Einsatz wassersparender Armaturen, besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit Trinkwasser im Haushalt durch sogenanntes Betriebswasser zu substituieren. Bei diesem Betriebswasser kann es sich auf der einen Seite um Regenwasser, auf der anderen Seite aber auch um aufbereitetes häusliches Abwasser handeln, das im Kreislauf geführt wird. Die oben genannte Broschüre stellt die verschiedenen Möglichkeiten des (Trink-) Wassersparens im Haushalt ausführlich da. Zudem wird hinterfragt, in weit es sinnvoll ist, das Wassersparen in Deutschland weiter zu forcieren und damit den Haushaltswasserverbrauch weiter zu senken. Die fossilen Reserven an lebenswichtigen Nährstoffen wie Phosphor und Kalium neigen sich ihrem Ende zu. Experten sehen beispielsweise die Phosphorreserven im schlimmsten anzunehmenden Fall (worst case) bereits 2070 erschöpft. Die der Landwirtschaft zugeführten Nährstoffe landen über den Menschen und dessen Abwasser in unseren Gewässern und gehen für den natürlichen Kreislauf

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- 53 – verloren. Nur zu kleinen Teilen werden sie über die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung der Landwirtschaft und damit dem Kreislauf wieder zugeführt. Da die Zukunft dieser Verwertung jedoch ungewiss ist, ist es an der Zeit nach neuen Methoden zu suchen, um die Nährstoffe aus dem Abwasser zurückzugewinnen. Auch mit diesem Thema beschäftigt sich die Broschüre ausführlich und stellt dezentrale sowie zentrale Lösungskonzepte vor. Die Broschüre kann bei der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N., Arnswaldtstraße 28, 30159 Hannover, Tel.: 0511/3028560, www.uan.de, zum Preis von 17,90 € (zzgl. Porto und Versand) bezogen werden. Quelle: Pressetext vom 01.04.2003 36.20.55 NStVbSH Nr. 4/2003

Kommission ergreift rechtliche Maßnahmen gegen Deutschland, Spanien, Finnland und Irland hinsichtlich der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie Die Europäische Kommission hat Deutschland formell aufgefordert, einer Entscheidung des Gerichtshofs aus dem Jahre 2001 nachzukommen, eine erschöpfende Liste von Gebieten zum Schutz bestimmter gefährdeter Lebensraumarten sowie der Lebensräume bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten vorzulegen. Diese Aufforderung stütz sich auf Artikel 228 EG-Vertrag. Die Initiative der Kommission steht im Zusammenhang mit den vor einigen Jahren in Deutschland stark umstrittenen nationalen und regionalen Entscheidungen zu den sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien. Bekanntlicherweise regelt insbesondere die Habitat-Richtlinie die Schaffung eines Netzes von Schutzgebieten mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Gebiete müssen nach wissenschaftlichen Kriterien und wissenschaftlichen Informationen ausgesucht werden. Zudem müssen alle Gebiete des Netzes die vereinbarten Schutzmaßnahmen einhalten. Verzögerungen bei den Vorschlägen der Mitgliedstaaten für diese Gebiete, die ursprünglich bis zum Juni 1995 zu übermitteln waren, haben dazu geführt, dass die Vollendung des Natura 2000-Netzes weit hinter dem ursprünglichen Plan zurückgeblieben ist. Ferner verbietet die Habitat-Richtlinie auch die Verminderung von Brut- und Ruheplätzen für bestimmte Tierarten. Abweichungen können nur unter strengen Bedingungen bewilligt werden. Zum rechtlichen Verfahren ist zu sagen, dass nach Artikel 226 des Vertrages die Kommission verschiedene Maßnahmen gegen einen Mitgliedstaat einleiten kann, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ist die Kommission der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, der ein Vertragsverletzungsverfahren rechtfertigt, richtet sie ein „Aufforderungsschreiben“ (erste schriftliche Warnung) an den betreffenden Mitgliedstaat und fordert diesen darin auf, innerhalb eines bestimmten Zeitraums - in der Regel zwei Monate - sein Verhalten zu erklären.

Nach Eingehen oder Ausbleiben einer Antwort kann die Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (zweites Mahnschreiben) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. In der Regel fordert sie den Mitgliedstaat dann auf, innerhalb eines bestimmten Zeitraums - wiederum in der Regel zwei Monaten - dieser Situation abzuhelfen. Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag kann die Kommission ferner den Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen. Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003 36.40.07 NStVbSH Nr. 4/2003 www.infoholz.de informiert kompetent über das Bauen und Leben mit Holz: Informationsservice für Laien und Fachleute – Fachberatung bei individuellen Fragen und Problemen Seit September 2001 online, bietet www.infoholz.de dem Interessierten vielfältige Informationen rund um den Bau-, Roh- und Werkstoff des 21. Jahrhunderts. Fünf Redaktionsbereiche informieren über das Bauen und Leben mit Holz, Wald und Umwelt, die wirtschaftliche Bedeutung des Holzes, die Energieerzeugung mit Holz sowie über Holzforschung- und –lehre. Hinzu kommen aktuelle Informationen und Veranstaltungshinweise sowie zahlreiche Serviceangebote für Verbraucher, Medien und die Branche. Den Themenschwerpunkt der www.infoholz.de-Seiten bildet das Bauen, Wohnen und Leben mit Holz. 40 % der rund 750 Nutzer pro Tag greifen auf diesen Portalbereich zu. Informiert wird u. a. über die verschiedenen Holzbauweisen, die geeigneten Holzarten für den jeweiligen Verwendungszweck im Innen- und Außenbereich sowie über die gesetzlichen Vorschriften beim Bauen mit Holz. Holz als Baustoff wird unter praktischen, ökologischen und ästhetischen Aspekten dargestellt. Das Portal gibt Informationen zu allen Arten des Holzschutzes und informiert unter Do-it-yourself auch über die Möglichkeiten des Selbermachens mit Holz. Nicht zuletzt zeigt www.infoholz.de zahlreiche Beispiele aus dem öffentlichen und privaten Bereich, aus Wirtschaft und Wohnen für den gelungenen Einsatz von Holz als Baumaterial. Darüber hinaus hält www.infoholz.de Spezialinformationen für Architekten, Bauplaner und Zimmerleute bereit, die auch für versierte Bauherren von Interesse sind. Die Spezialinformationen – z. B. Formeln, Gesetzeshinweise oder DIN-Normen – sind wertvolle Hilfen für die Planung. Diese Informationen sind mit einem blauen S gekennzeichnet. Als besonderen Service braucht der „Spezialist“ auf der Oberfläche nur seine „Spezialgruppe“ eingeben. Die Seiten mit den für ihn interessanten Informationen werden dann in einer gesonderten Sitemap angezeigt und können direkt angeklickt werden. Ob Spezialist oder interessierter Laie: Zahlreiche Themen bezogene Adressen und Links führen den Nutzer weiter

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- 54 – und helfen ihm, sein Ziel zu erreichen. Darüber hinaus kann man sich über einen dreimal monatlich erscheinenden Newsletter direkt und kostenfrei über Neuigkeiten und Veranstaltungen rund um das Bauen mit Holz informieren lassen. Großen Zuspruch finden auch die als Downloads verfügbaren Broschüren: Derzeit stehen 119 Angebote bereit. Vor allem die in der Schriftenreihe INFORMATIONSDIENST HOLZ erschienenen Titel erfreuen sich großer Resonanz. In diesem Jahr machten bereits mehr als 20.000 Nutzer Gebrauch davon. Allein die Ausgabe „Holzbausysteme“ wurde mehr als 2.000 Mal heruntergeladen. Über die Feedback-Funktion in www.infoholz.de kann man direkt Kontakt zu der überregionalen HolzbauFachberatung aufnehmen und bekommt auch knifflige Fragen rasch beantwortet. Angegeben sind außerdem die Adressen der regionalen Fachberater, die in ganz Deutschland vor Ort beratend tätig sind. Die Inhalte der www.infoholz.de-Seiten werden laufend erweitert und überarbeitet. Kurzfristig wird es weitere Informationen zu den Themen nachhaltiges Bauen, Ökoprofile und Ökobilanzen, Umweltverträglichkeit, Finanzierung und Versicherungen, Luftdichtheit, Holzschutz, Bauwerkserhaltung, energetische Sanierung und Holztreppen geben. Darüber hinaus soll zukünftig auch intensiver über Möbel aus Holz und weitere Verwendungen von Holz in den Bereichen des täglichen Lebens informiert werden. (Quelle: Pressemitteilung HAF, Bonn). Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003 36.00.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Finanzen und Steuern Steuereinnahmen der Gemeinden in 2002 gegenüber 2001 um 3,2 % gesunken Das Statistische Bundesamt hat die vorläufigen Kassenergebnisse der kommunalen Haushalte für das Jahr 2002 vorgelegt. Die Steuereinnahmen der Gemeinden sind bundesweit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 3,2 % auf 47,5 Mrd. € gesunken, während sich die Steuern des Bundes gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 0,5% auf 214,4 Mrd. EUR erhöhten. Für Städte und Gemeinden muss zudem befürchtet werden, dass die Länder Teile ihrer Verluste (minus 2,1 % auf 161 Mrd. €) durch gekürzte Zuweisungen an die Gemeinden weiter geben werden. Vor dem Hintergrund der Steuerausfälle sind die in 2002 um 0,9 % erhöhten kommunalen Ausgaben zusätzlich problematisch. Die Daten der Stadtstaaten sind in den kommunalen Kassenergebnissen der Gemeinden nicht mitgerechnet. Einnahmen Bei den Steuereinnahmen mussten die Gemeinden erneut größere Einbußen hinnehmen als Bund und Länder. Der Rückgang um 3,2 % setzt sich zusammen aus einem Rückgang in den Kommunen der alten Länder um 3,7 %

(auf 43,45 Mrd. €) und einem leichten Zuwachs in denen der neuen Länder (um 1,9 % auf 4,05 Mrd. €). Das Nettoaufkommen aus der Gewerbesteuer (Gewerbesteuerumlage abgezogen) sank bundesweit im Vorjahresvergleich um 7,9 % (- 1,35 Mrd. €) auf 15,8 Mrd. €. Hier wirkte sich verschärfend aus, dass die Gemeinden gegenüber den Vorjahren höhere Anteile an Gewerbesteuerumlage für Bund und Länder abzweigen mussten. In den Kommunen der westlichen Länder ging das Gewerbesteueraufkommen um 8,6 % (- 1,36 Mrd. €) zurück. In den Kommunen der östlichen Länder stiegen die Gewerbesteuereinnahmen um 0,7 % auf 1,36 Mrd. € gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer war ein bundesweiter Rückgang um 1 % (- 0,2 Mrd. €) auf 20,22 Mrd. € zu verzeichnen. Dieser teilt sich auf in einen Rückgang um 1,2 % (- 0,235 Mrd. €) in den Kommunen der westlichen Länder (auf 19,1 Mrd. €) und einen Zuwachs um 3,9 % (+ 0.042 Mrd. €) in denen der östlichen Länder (auf 1,116 Mrd. €). Letzterer Zuwachs in den neuen Ländern ist auf eine im Jahr 2001 erfolgte Veränderung der Zerlegungsgrundsätze zurückzuführen, die größtenteils erst in 2002 kassenwirksam geworden ist. Dieser einmalige Effekt in den neuen Ländern bleibt 2003 aus, so dass von dem Sondereffekt in 2002 nicht auf eine Trendumkehr bei der leichten Abwärtstendenz im Einkommensteuerbereich geschlossen werden sollte. Die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind 2002 gegenüber dem Vorjahr um 3,1 % (0.083 Mrd. €) zurückgegangen (auf 2,59 Mrd. €). In 2002 war eine Kaufzurückhaltung insbesondere bei höherwertigen Gütern, die mit 16 % besteuert werden, zu beobachtende. Das hat das Aufkommensniveau unter das übliche Maß hinaus abgesenkt. Die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sind bundesweit um 2,7 % (auf 16,09 Mrd. €) gesunken. Dabei verminderte sich das Aufkommen in den alten Ländern um 2,7 % (auf 14,09 Mrd. €) und in den neuen Ländern um 2,8 % auf 2 Mrd. € gegenüber dem Vorjahr. Da das Ausmaß an Ausgliederungen aus den Kernhaushalten vor allem in den alten Ländern inzwischen erheblich abgenommen hat, ist dieser Rückgang kaum noch hierdurch, sondern vor allem auf eine maßvolle Gebührenpolitik der Kommunen zurückzuführen. Die Euroumstellung wurde vielerorts zu Gebührensenkungen genutzt, weil sich die DM-Euro-Umstellung mit 2:1 oft als die praktikabelste Lösung erwiesen hatte. Die Schlüsselzuweisungen gingen bundesweit um 0,7 % auf 23,6 Mrd. € zurück, in den Gemeinden der westlichen Länder um 0,5 % auf 16,3 Mrd. € und in denen der neuen Länder sogar um 1 % auf 7,28 Mrd. €. Die Investitionszuweisungen vom Land stiegen bundesweit leicht um 0,7 % auf 7,87 Mrd. €, wobei sie in den Kommunen der alten Länder um 0,5 % auf 4,59 Mrd. € zurückgingen und in den Gemeinden der neuen Länder um 2,4 % auf 3,28 Mrd. € zunahmen. Hinter den Werten der neuen Länder zeigt sich mit den ersten Zuweisungen aufgrund der Flutschadensbeseitigung ein Sonderfaktor, der vorübergehend ist und nicht auf eine grundlegende Umkehr des Abwärtstrends in diesem Bereich schließen lässt.

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- 55 – Ausgaben

0,9 % auf 149,2 Mrd. € gestiegenen bereinigten Ausgaben gegenüber.

Vor dem Hintergrund der Steuerausfälle sind die in 2002 um 0,9 % erhöhten Ausgaben zusätzlich problematisch. Unter den großen Ausgabeblöcken erhöhten sich bundesweit die Ausgaben für Sozialleistungen am stärksten (+ 3,0 %), während die wachsende Finanznot wiederum bewirkte, dass bei den Bauausgaben der Gemeinden am stärksten gespart werden musste (- 3,8 %). Im Einzelnen zeigte sich:

In den Kommunen der westlichen Länder stiegen die Einnahmen um 0,2 % (auf 119, 57 Mrd. €) bei um 1 % auf 124 Mrd. € gestiegenen Ausgaben. In denen der östlichen Länder stiegen die Einnahmen um 1,2 % (auf 24,97 Mrd. €) und die Ausgaben um 0,1 % (auf 25,19 Mrd. €).

Die Sachinvestitionen der Kommunen sanken bundesweit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 2,4 % (auf insgesamt 23,6 Mrd. €). Auch hier ist eine unterschiedliche Entwicklung in den alten und neuen Ländern zu verzeichnen: Während die Kommunen der alten Länder ihre Investitionsausgaben durchschnittlich um 1,5 % (auf 18,69 Mrd. €) senken mussten, haben die Kommunen der neuen Länder durchschnittlich 5,3 % weniger als im Vorjahr investiert (nun 4,92 Mrd. €). Die Ausgaben für Baumaßnahmen sanken bundesweit um 3,8 % auf 17,73 Mrd. €, darunter in den alten Ländern um 3,1 % (auf 13,53 Mrd. €) und in den neuen Ländern um 5,8 % (auf 4,2 Mrd. €). Gerade in den neuen Ländern war das Niveau der Ausgaben für Baumaßnahmen in den Vorjahren bereits deutlich gefallen. Die Ausgaben für soziale Leistungen nahmen im Jahr 2002 bundesweit um 3 % auf 28,17 Mrd. € zu. In den Kommunen der neuen Länder war der Anstieg mit 4,3 % (auf 3,84 Mrd. €) besonders deutlich, während der Zuwachs in den Kommunen der alten Länder 2,8 % (auf 24,32 Mrd. €) betrug, was vor dem Hintergrund des dort hohen Niveaus ebenfalls ausgesprochen viel ist. Wie in den letzten Jahren lagen die Zuwachsraten in den neuen Ländern über dem Bundesdurchschnitt und bestätigen damit eine Entwicklung, die allmählich zu den höheren Pro-Kopf-Ausgaben in den alten Ländern führt. Bundesweit reflektieren die Sozialleistungszuwächse die weiter ansteigende Arbeitslosigkeit. Die Personalausgaben haben bundesweit um 1,9 % auf 40,01 Mrd. € zugenommen. Dabei stand einem Anstieg in den Kommunen der alten Länder um 2,4 % (auf 32,75 Mrd. €) ein minimaler Rückgang in den Kommunen der neuen Länder um 0,1 % gegenüber. In den Kommunen der neuen Länder macht sich ein Effekt des Personalabbaus in den – gemessen an den Lohnerhöhungen - dezenten Werten bemerkbar. Denn ohne Personalabbau wäre hier wegen der stufenweise erfolgenden Ost-West-Annäherung bei den Löhnen eigentlich mit einem Anstieg zu rechnen. Die Ausgaben für den laufenden Sachaufwand stiegen in 2002 bundesweit um 2,8 % (auf 29,32 Mrd. €) an. In den Gemeinden der alten Länder war ein Zuwachs um 3,0 % (auf 24,5 Mrd. €) und in denen der neuen Länder um 1,4 % auf 4,82 Mrd. € zu verzeichnen. Die Zinsausgaben gingen gegenüber dem Vorjahreszeitraum bundesweit um 3,3 % (auf 5,13 Mrd. €) zurück, wobei der Rückgang in den alten Ländern 3,1 % (auf 4,28 Mrd. €) und in den neuen Ländern 4 % (auf 0,85 Mrd. €) betrug. Bereinigte Gesamtwerte, Finanzierungssaldo und Verschuldung Bundesweit standen im Jahr 2002 den um 0,4 % auf 144,54 Mrd. € gestiegenen bereinigten Einnahmen die um

Daraus ergibt sich ein gegenüber dem Vorjahr nochmals gestiegenes kommunales Finanzierungsdefizit. Dies betrug am Ende 2002 -4,639 Mrd. € und lag damit weit ungünstiger als das Defizit ein Jahr zuvor (- 3,923 Mrd. €). Die Differenz beruht auf einer Ausweitung der Negativsalden (=Defizite) in den Gemeinden der alten Länder (von –3,44 auf – 4,415 Mrd. €), während das Defizit in denen der neuen Länder sogar zurück ging (von -0,484 auf –0,224 Mrd. €). In Hinblick auf die (langfristige) Kreditmarkverschuldung ist der Schuldenstand zum Ende des Jahres 2002 mit 80,277 Mrd. € hinter dem Wert ein Jahr zuvor (86,08 Mrd. €) zurück geblieben. Demgegenüber ist der Stand der Kassenkredite mit 11,125 Mrd. € gegenüber dem Vorjahreswert (9,261 Mrd. €) bundesweit um 1,86 Mrd. € gestiegen. Dieser Zuwachs im Jahr 2002 entstand in den Kommunen der westlichen Länder, deren Kassenkredite im Verlaufe des Jahres 2002 von 8.65 Mrd. € auf 10,54 Mrd. € zunahmen, während die kommunalen Kassenkredite in den Kommunen der neuen Länder von 0,6 Mrd. € auf 0.59 Mrd. € leicht gesunken sind. Insgesamt zeigt sich damit erneut, dass das eigentliche Problem der kommunalen Finanzkrise eher in einem erzwungenen Investitionsverzicht als in einer hohen Verschuldung liegt. Das relativ geringe Ausmaß kommunaler Verschuldung beruht auf dem strikten Haushaltsrecht, nicht etwa auf einer entspannten Haushaltslage. Da eine höhere Verschuldung und ein Kürzen bei Pflichtaufgaben nicht erlaubt ist, reagieren Kommunen auf sinkende Einnahmen mit dem Verzicht auf notwendige Investitionen. Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 20.10.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestätigt Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mitgeteilt (Az. G 1300 A – 8 St II 22), dass Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Damit bestätigen sich frühere Beschlüsse, die sich ebenfalls erfolglos gegen eine angebliche Verletzung des Gleichheitssatzes in Artikel 3 Grundgesetz gewendet hatten. Hierzu sind derzeit keine weiteren Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Daher wurden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1053), nach denen die Gewerbesteuermessbescheide zunächst nur noch vorläufig ergehen sollen, aufgehoben (BStBl 2001 I S. 419). Das ist ein weiterer Rückschlag für diejenigen, die bezweifeln, dass die Gewerbesteuer als Ganzes dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz entspricht und damit verfassungskonform ist. Bereits vor Jahren hatte die 2.

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- 56 – Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 14. 2. 2001, BvR 460/93 und 2 BvR 1488/93, Beschwerden zur Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht verwies insoweit auf den Bundesverfassungsgerichts-Beschluss vom 25. 10. 1977 (BStBl 1978 II S. 125). Beim Bundesfinanzhof ist dagegen noch ein weiteres Revisionsverfahren (Az. X R 2/00, Vorinstanz FG BadenWürttemberg) anhängig, in dem wiederum die Verfassungswidrigkeit und ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird. Die Vorinstanz hat dies allerdings schon unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1998, 1 BvL 10/98 und vom 17. 12. 1998, 1 BvL 19/98 verneint. Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 22.03.20 NStVbSH Nr. 4/2003

c) Einführung eines Wahlrechts, auch solche Kapitalerträge in die spezielle Veranlagung einzubeziehen, die der Zinsabgeltungssteuer unterlegen haben, wenn im Kapitalertragsteuerverfahren die Steuerbemessungsgrundlage oder negative Zinserträge nicht zutreffend berücksichtigt worden sind; d) Einführung eines Wahlrechts, für sämtliche Kapitalerträge einheitlich eine Veranlagung nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts durchzuführen; e) Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag werden wie bisher schon beim Steuerabzug durch Erteilung eines Freistellungsauftrags berücksichtigt. f) Die steuerlichen Wirkungen des Pauschalsteuersatzes von 25 % auf Zinsen führen grundsätzlich zu keinen weiteren steuerlichen oder außersteuerlichen Folgen. 2. Einführung einer Brücke zur Steuerehrlichkeit

Referentenentwurf eines Zinsabgeltungssteuergesetzes vorgelegt Die Bundesregierung setzt sich wegen der weit verbreiteten Steuerhinterziehung bei Zinserträgen in Europa für eine zunehmend harmonisierte Zinsbesteuerung sowie für einen Datenaustausch über Zinserlöse von EU-Ausländern ein. Obwohl innerhalb der EU nicht sämtliche Meinungsverschiedenheiten hierzu beseitigt sind, legt die Bundesregierung bereits einen Referentenentwurf eines Zinsabgeltungssteuergesetzes vor. Der Referentenentwurf steht unter www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik „Aktuelles“ unter der Überschrift „Der Ehrliche wird nicht länger der Dumme sein“ (19.03.) als pdf-Dokument zur Verfügung. Die steuerliche Belastung der Kapitaleinkünfte soll danach ab dem Jahr 2004 durch einen Abgeltungssatz von 25 Prozent begrenzt werden. Dies vermindere den Anreiz, der Steuerbelastung auszuweichen, und mache die Kapitalanlage in Deutschland attraktiver. Zudem soll durch eine Brücke zur Steuerehrlichkeit Bürgern, die in der Vergangenheit ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben, eine zeitlich befristete Chance gewährt werden, unter attraktiven Bedingungen in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Brücke zur Steuerehrlichkeit soll dabei - anders als vielfach vermutet wird - nicht nur bei Hinterziehung von Zinsen gelten, sondern auch bei nicht versteuerten Erträgen aus anderen Einkunftsarten ("Schwarzgeld"). Drogenhändler und andere Schwerstkriminelle sollen aber nicht in den Genuss einer Strafbefreiung kommen. Im Einzelnen ist vorgesehen: 1. Neuordnung der Besteuerung von Zinsen für Veranlagungszeiträume ab 2004 durch a) Übergang vom Zinsabschlag zur Zinsabgeltungssteuer mit einem Abzugssteuersatz von 25 Prozent des Kapitalertrags; b) Einführung einer speziellen Veranlagung von Zinsen, die nicht der Zinsabgeltungssteuer unterlegen haben, zu einem Einkommensteuersatz, der dem Abgeltungstarif entspricht. Dies betrifft im Ausland bezogene Zinserträge;

Bürgern, die in der Vergangenheit ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben, soll eine befristete Möglichkeit geboten werden, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren: a) Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, soll durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer geltenden Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangen können. b) In der strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2002 zugeflossenen Einnahmen angegeben werden, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. c) Mit Zahlung der Abgabe sollen alle entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen, soweit die strafbefreiende Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht. d) Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken. e) Der Bürger soll es in der Hand haben, durch umfassende Erklärung vollständig steuerehrlich und damit auch straffrei zu werden. Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfasst, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Recht. f) Der Staat soll auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung verzichten. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im Besteuerungsverfahren die Beweislast dafür, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfasst hat. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich geboten, da ansonsten der Notwendigkeit der Vermeidung struktureller Erhebungsdefizite (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991, BVerfGE 84, 239 [273 f.]) nicht wirksam entsprochen werden kann. g) Eine strafbefreiende Erklärung soll erst dann ausgeschlossen sein, wenn vor ihrem Eingang bei der zu-

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 57 – ständigen Finanzbehörde die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen eines Steuerdelikts bekannt gegeben oder bereits eine Selbstanzeige erstattet worden ist.

eingeschränkt werden, um eine Umgehung des Verbots der Mehrmütterorganschaften zu verhindern. Durch diese Maßnahmen kann der Staat mit Mehreinnahmen von rund 1,5 Mrd. € rechnen.

h) Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung bis Ende 2003 soll ein Steuersatz von 25 % auf die erklärten Einnahmen gelten. Wer sich danach bis zum 30.06.2004 erklärt, soll 35 % Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen.

Eine weitere Regelung betrifft Einschränkungen im Bereich der so genannten Gesellschafter-Fremdfinanzierung, mit der inländische Mütter über Zinszahlungen an Töchter in ausländischen Steueroasen Steuern sparen. Es werden zudem strengere Dokumentationspflichten für so genannte Verrechnungspreise eingeführt. Bislang müssen diese Daten, die für die Berechnung der Steuerschuld von verbundenen nationalen und internationalen Unternehmen bedeutsam sind, nicht ausgewiesen werden. Kommen die Unternehmen dem nicht nach, müssen sie nach den Vorschlägen Strafen zahlen. Dadurch sollen weitere 600 Mio. € in die Kassen von Bund und Ländern fließen. Der Kompromiss sieht zudem vor, gegen so genannte Gewerbesteueroasen in Deutschland vorzugehen. Unternehmen siedeln dort Tochtergesellschaften an, um Steuern zu sparen. Liegt der Hebesatz einer Oase unter 200 %, wird der Gewerbesteuer-Messbetrag der Muttergesellschaft zugeschlagen. Der DStGB hatte diesen Lösungsweg kritisiert, weil der Gesetzgeber hier ausgerechnet über die Einschränkung der kommunalen Finanzautonomie Fehler in der Praxis der Unternehmensbesteuerung korrigieren will.

i)

Die Brücke zur Steuerehrlichkeit soll Straf- und Bußgeldbefreiung nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 370, 370a und 378 AO) und damit verbundener Nichtentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) gewähren. Die Strafbarkeit anderer Delikte soll durch die Regelung nicht berührt werden.

Das Finanztableau weist für die Gemeinden im Entstehungsjahr Mehreinnahmen in Höhe von 322 Mio. EUR aus. Die positiven Effekte der befristeten Nacherklärungsmöglichkeit enden jedoch 2004, so dass von dann ab mit Mindereinnahmen der Gemeinden gerechnet werden muss (112 Mio. EUR in 2004), weil der Abschlagssteuersatz oft niedriger ausfällt als der persönliche Steuersatz, mit dem Zinserträge derzeit versteuert werden müssen. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 22.01.35 NStVbSH Nr. 4/2003

Steuervergünstigungsabbaugesetz scheitert – Eigenheimzulage bleibt

großenteils

ge-

In der Nacht zum 10.04.2003 einigte sich der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat auf einen Kompromiss im Streit um das Steuerpaket, das nun statt den ursprünglich vorgesehenen 15,6 Mrd. € nur noch rund 4 Mrd. € mehr Steuern pro Jahr bringen soll. Direkt begünstigt werden vor allem die Haushalte von Bund und Ländern. Insbesondere über den Steuerverbund mit den Ländern können aber auch Gemeinden hieran Teil haben. Veränderungen wird es gemäß der Einigung vor allem im Bereich der Körperschaftsteuern geben, damit die großen Konzerne wieder einen angemessenen Beitrag zum Steueraufkommen leisten. Wichtigster Punkt des Kompromisses ist ein Verbot für Unternehmen, alte Guthaben aus der Körperschaftsteuer in den Jahren 2003, 2004 und 2005 auszuschütten. Die Guthaben waren angefallen, weil vor der Unternehmensteuerreform einbehaltene Gewinne höher besteuert wurden als ausgeschüttete. Die mehr gezahlten Steuern konnten sich die Unternehmen dann vom Fiskus zurückholen. Nach Ende des Moratoriums wird die Ausschüttung des Körperschaftsteuerguthabens begrenzt. Bis 2019 dürfen Unternehmen es nur anteilig ausschütten. Alleine diese Regelung soll rund 2 Mrd. € im Jahr Mehreinnahmen bringen. Gegen den anfänglichen Widerstand der Union werden nach dem Kompromiss so genannte Mehrmütterorganschaften für Kapitalgesellschaften verboten. Durch einen solchen Zusammenschluss können zwei oder mehrere Konzerne bislang steuersparende Organschaften bilden. Zudem soll der Verlustabzug bei stillen Gesellschaftern

Entgegen ursprünglicher Vorschläge werden die Abschreibungsregeln für Unternehmen nicht verschärft. Gegen diesen Punkt hatte vor allem die Union Widerstand geleistet. Nicht weiter konkretisiert wurden die Pläne über pauschale Subventionskürzungen. Das Thema Subventionsabbau soll an anderer Stelle weiterverfolgt werden. Endgültig vom Tisch sind mit der Einigung auch die ursprünglich in dem Steuerpaket enthaltenen Mehrbelastungen für die Bürger, wie eine erhöhte Besteuerung der Dienstwagennutzung, ein höherer Mehrwertsteuersatz für z. B. Schnittblumen oder Zahnersatz sowie eine Kürzung der Eigenheimzulage. Insgesamt sollen diese und weitere Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung Mehreinnahmen von maximal 4,4 Milliarden Euro für den Staat bringen. Vor allem auf Unions-Seite wird jedoch mit einem deutlich geringeren Einnahme-Volumen gerechnet. Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003 64.30.25/22.00.02 NStVbSH Nr. 4/2003

BMF legt Referentenentwurf Änderungsrichtlinien 2004 vor

der

Lohnsteuer-

Das BMF hat dem DStGB den Referentenentwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 zugeschickt. Durch die Regelungen sollen im Wesentlichen den Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen, der neueren Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Rechnung getragen werden. Das BMF geht davon aus, dass diese Änderungen weder begünstigende noch belastende Wirkung entfalten werden. Diese Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 sind nun auch im Internet über www.bundesfinanzministerium.de/lohnsteuer-.621.htm

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 58 – verfügbar. Geändert werden die Richtlinien mit den Nummern R 4, 9, 13, 17, 21d, 23a, 24, 27, 30, 31, 34, 37, 39, 70, 77, 100, 104a, 106, 109, 111, 113, 113a, 118, 119 121, 122, 125, 127, 128, 129 130, 132, 133, 135, 145, 146. Die umfangreichsten Änderungen sind in R 125 „Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ und in R 128 “Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft“ enthalten. Neu eingefügt werden die Nummern R 23 (lediglich Begriffsbestimmungen zur Regelung der „Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten“ in § 3 Nr. 58 EStGB) und R 128a „Geringfügig entlohnte Beschäftige“. Letztere Regelung bezieht sich auf die ab 01.04.2004 in neuer Form geltende Lohnsteuerpauschalierung bei der Besteuerung geringfügiger Beschäftigung. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 11.20.40 NStVbSH Nr. 4/2003 Konditionen der Deutschen Ausgleichsbank Die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) informiert über neue Konditionen bei der Berechnung von Bereitstellungsprovisionen, Richtlinienänderungen im Existenzgründungsprogramm sowie über die Rückzahlung gekündigter Refinanzierungsdarlehen. Am 31.03.2003 traten neue Richtlinien der DtA in Kraft, die durch eine neue Berechnung der Bereitstellungsprovision sowie die Einführung eines neuen gemeinsamen Antragsvordruckes erforderlich geworden sind. Berechnung von Bereitstellungsprovisionen Ab 31.03.2003 wird die Berechnung von Bereitstellungsprovisionen für alle Zusagen vereinheitlicht. Sofern das gewährte Darlehen nicht spätestens einen Monat und zwei Bankarbeitstage nach Zusage bei der DtA bzw. den Landesförderinstituten abgerufen wird, wird eine Provision in Höhe von 0,25 % pro Monat berechnet. Das konkrete Datum, ab dem die Bereitstellungsprovision berechnet wird, wird zukünftig im Schreiben angegeben werden, mit dem die Kreditvergabe zugesagt wird. Die Provision wird vierteljährlich nachträglich auf Anforderung der DtA zu zahlen sein. Richtlinienänderungen im DtA-Existenzgründungsprogramm und bei den Produkten der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW) Zukünftig können branchenübliche Markterschließungskosten nur noch im Rahmen der Betriebsmittelvariante berücksichtigt werden. Ansonsten wird der Verwendungszweck kürzer und redaktionell verständlicher gefasst. Eine Einschränkung der Förderung ist damit nicht verbunden. Die DtA weist darauf hin, dass GuW-Produkte bereits seit dem 01.01.2002 für die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze geöffnet wurde. Gleiches gilt für das DtAExistenzgründungsprogramm. Es gelten für die Förderung die gleichen Regelungen wie für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen. Eine Haftungsfreistellung ist nicht möglich. Analog zur Vereinheitlichung der Vergabebedingungen gilt künftig auch im Existenzgründungsprogramm

der DtA, dass mit dem zu finanzierenden Vorhaben bei Antragstellung noch nicht begonnen sein darf. Rückzahlung gekündigter Refinanzierungsdarlehen ohne Haftungsfreistellung Künftig wird eine sofortige Rückzahlung bei gekündigten Refinanzierungsdarlehen ohne Haftungsfreistellung, die von einer Kreditgarantiegemeinschaft bzw. einer Bürgschaftsbank verbürgt wurde, verlangt. Die bisherige Praxis, solche Darlehen auf Antrag bis zum Abschluss einer Sicherheitenverwertung bzw. Abrechnung der Bürgschaft dem Kreditinstitut zu belassen, wird aufgegeben. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit den gemeinsamen Bestimmungen für Investitionskredite und der weiteren Vereinheitlichung der Spruchpraxis der DtA und der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Für ergänzende Fragen hat die DtA ein Informations- und Beratungsteam eingesetzt, das unter der Servicenummer 0180/1 242400 erreichbar ist (Ortstarif). Die Richtlinien zum DtA-Existenzgründungsprogramm sowie ein Merkblatt zum DtA-Existenzgründungsprogramm kann unter der Fax-Nr. 0228/831-2130 angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 NStVbSH Nr. 4/2003 Zinssatzerhöhung in den DtA-Produkten Die Deutsche Ausgleichsbank informiert darüber, dass auf Grund der Kapitalmarktentwicklung die Zinssätze für Neuzusagen ab dem 24.03.2003 erhöht werden. Eine Erhöhung der Zinssätze für Neuzusagen um 0,30 Prozentpunkte ist p.a. für die folgenden Programme beschlossen worden: - DtA-Existenzgründungsdarlehen (alle Laufzeitvarianten inklusive Betriebsmittel) - GuW-Darlehen (alle Laufzeitvarianten inklusive Betriebsmittel) - DtA-Umweltprogramm (alle Laufzeiten) - DtA-Umweltprogramm mit Zinszuschuss des BMU - DtA-StartGeld - DtA-Mikro-Darlehen - DtA-Sozialprogramm Variante A (alle Laufzeiten). Eine Erhöhung der Zinssätze um 0,05 Prozentpunkte p.a. wurde für folgende Programme beschlossen: - DtA-Sozialprogramm Variante B (Zinsbindung 5 Jahre) - DtA-Sozialprogramm Variante B (Zinsbindung 10 Jahre). Die aktuellen DtA- und ERP-Konditionen finden Sie auf der Internet-Seite www.dta.de/dtaportal/index.jsp unter der Rubrik -Finanzierung. Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003 NStVbSH Nr. 4/2003

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 59 –

KfW-Infrastrukturprogramm zu erhöhten Zinskonditionen Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat für ihr Infrastrukturprogramm (Direktkredite) eine Konditionenänderung per 24.03.2003 bekannt gegeben. Nachdem die KfW die Zinssätze bei den letzten Änderungen jeweils gesenkt hatte, ist nun eine leichte Erhöhung vorgesehen. Die für Auszahlungen ab dem 24.03.2003 gültigen Zinssätze können Sie folgender Tabelle entnehmen:

-

Für Kommunen, die in strukturschwachen Gebieten liegen, ist zusätzlich 1 Mrd. € vorgesehen. Für diese Kommunen wird der Zinssatz durch den Bund für drei Jahre sehr stark verbilligt. Hierfür beträgt der anfängliche Nominalzinssatz 0,5 % p.a. für die ersten zwei Jahre, im dritten Jahr 1,5 % p.a. und ab dem vierten Jahr der Zinssatz des KfW-Infrastrukturprogramms.

Die Bundesregierung stellt für die Zinsverbilligung des Kreditvolumens des Sonderfonds „Wachstumsimpulse“ insgesamt 480 Mio. € bereit. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 20.10.40 NStVbSH Nr. 4/2003

KfW-Infrastruktur (gesamtes Bundesgebiet)

Zinssatz nominal in % p.a.

Zinssatz effektiv in % p.a.

Auszahlungssatz in %

Europa und sonstige Auslandsangelegenheiten

5jährige Zinsbindung

3,40

3,43

100

49. Plenartagung des Ausschusses der Regionen

10jährige Zinsbindung

4,05

4,09

100

20jährige Zinsbindung

4,45

4,50

100

Konditionen zum KfW-Infrastrukturprogramm (KfW-Kommunalrundschreiben)

per 24.03.2003

Diese Konditionenänderung gilt nicht für bereits vollvalutierende Darlehen. Alle übrigen Programmbedingungen bleiben unverändert. Für weitere Auskünfte gibt die KfW die Servicenummer 01801 / 33 55 77 bekannt, per Fax ist sie unter 069 / 743164 355 und per E-mail unter der Adresse [email protected] zu erreichen. Im Übrigen sei auf die KfW-Homepage http://www.kfw.de im Internet verwiesen, wo man unter dem Stichwort "Kreditprogrammkonditionen” die aktuellen Zinssätze abfragen kann - alternativ auch als Abruf per Fax unter der Nummer 069 / 7431-4214 (Faxgerät auf "Abruf” oder "Polling” stellen). Außerdem finden sich auf der KfW-Homepage http://www.kfw.de erste Informationen über den Sonderfonds „Wachstumsimpulse“ im KfW-Infrastrukturprogramm, der Teil der von Bundeskanzler Schröder in seiner Regierungserklärung vom 14.03.2003 vorgesehenen Soforthilfemaßnahmen für Kommunen ist: -

Das Programm setzt auf das bestehende KfWInfrastrukturprogramm auf.

-

Es richtet sich insbesondere an Kommunen und deren Eigengesellschaften.

-

Der Sonderfonds „Wachstumsimpulse“ beinhaltet 6 Mrd. €, die durch Mittel des Bundes über einen Zeitraum von drei Jahren zusätzlich zinsverbilligt werden (Start-Zinssatz in der Direktkreditvariante aus heutiger Sicht bei etwa 1,40 % p.a. für die ersten zwei Jahre, im dritten 2,4 % p.a., danach Zinssatz des KfWInfrastrukturprogramms).

Am 9./10.04.2003 fand in Brüssel die 49. Plenartagung des be-ratenden Ausschusses der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union (Ausschuss der Regionen, AdR) statt. Im Mittelpunkt der politischen Beratungen standen eine Anhörung und Resolution zur politischen Gewalt und zu den Anschlägen im Baskenland sowie die europäische Arbeits- und Sozialpolitik. Entschließung zur politischer Gewalt Mit einer Anhörung zum Thema der terroristischen Gewalt und Bedrohung frei gewählter Kommunal- und Regionalpolitiker und der Verabschiedung einer Entschließung zu diesem Thema bekundeten die Mitglieder des AdR Dutzenden den Politikern in Navarra und dem Baskenland, die sich bei der Ausübung ihres Amtes der Gefahr von Attentaten ausgesetzt sehen, ihre volle Unterstützung und Solidarität bekunden. Sie reagieren damit auf eine Situation, in der die Demokratie auf lokaler Ebene durch den Mangel an Kandidaten für die nächsten Kommunalwahlen gefährdet ist. Das Plenum behandelte diese ernste Thematik auch in einer Anhörung Maite Pagazaurtundua, die Schwester von Joseba Pagazaurtundua, der erst vor kurzem bei einem Anschlag der ETA ums Leben kam, sowie drei örtlich gewählte Vertreter der wichtigsten politischen Parteien des Baskenlandes zu Wort kamen: Alfonso Alonso, Bürgermeister von Vitoria (EVP), Karmelo Sainz De La Maza Arrola, Bürgermeister von Leioa (PNV), und Ana Urchueguia Asensio, Bürgermeisterin von Lasarte (PSOE). Der Text der vom AdR hierzu beschlossenen Resolution ist auf der Homepage des Ausschusses der Regionen frei abrufbar unter der Adresse: http://www.cor.eu.int/de/prss/cprss2003/res_de.html Sozial- und Beschäftigungspolitik Einen weiteren Schwerpunkt der Plenartagung bildeten die Themen Beschäftigung, Bildung und Ausbildung. Anna Diamantopoulou, für Beschäftigung und Soziales zuständiges Kommissionsmitglied, erläuterte die Schlussfolgerungen des Europäischen Gipfels vom 21./22.03.2003 zur Bilanz der Strukturreform und den Hauptschwierigkeiten im

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 60 – Bereich der Beschäftigungspolitik. Im Anschluss an die Plenartagung fand im Gebäude des Europäischen Parlaments ein Forum zum Thema "Zusammenarbeit zwischen Städten und Regionen im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik" statt. Stellungnahmepapiere Inhaltlich wurden folgende Stellungnahmen des AdR beschlossen: 1. "Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs im Energiebinnenmarkt" Berichterstatterin: EYBALIN (Mitglied des Regionalrats von Rhône-Alpes, F/SPE) 2. "Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes" Berichterstatter: SKUTHÄLLA (Bürgermeister der Stadt Närpes, FIN/ELDR) 3. "Mehr Forschung für Europa – Hin zu 3% des BIP" und "Der Europäische Forschungsraum" - Berichterstatterin: KUHN-THEIS (Vorsitzende des Ausschusses für Europafragen des Landtags des Saarlandes, D/EVP) 4. "Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern (ERASMUS WELT) (2004-2008)" - Berichterstatter: PELLA (Bürgermeister von Valdengo, I/EVP) 5.

"Territorialer Zusammenhalt" - Berichterstatter: VALCÁRCEL SISO (Präsident der Regionalregierung von Murcia, E/EVP)

6. "Verhandlungsposition für die nächste Runde der WTOVer-handlungen im Agrarbereich" - Berichterstatter: BOCKLET (Bayerischer Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten, D/EVP) 7. "Qualität von Badegewässern" - Berichterstatter: ANTICH i OLIVIER (Präsident der Regionalregierung der Balearen, E/SPE) 8. "Hin zu einer Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt" - Berichterstatter: Herr van GELDER (Kommissar der Königin für die Provinz Seeland, NL/EVP) 9. "Die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa" - Hauptberichterstatter: ERVELÄ (Präsident des Gemeinderats Sauvo und Präsident der Vertretung des Regionalverbands Südwestfinnland, FIN/ELDR) 10. "Europäische Benchmarks für die allgemeine und berufliche Bildung" - Berichterstatter: ABEL (Mitglied des Kreistags von Kopenhagen, DK/EVP) 11. "Fünf Jahre europäische Beschäftigungsstrategie - eine Bestandsaufnahme" und "Die Zukunft der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS)" - Berichterstatterin:

HAIJANEN (Mitglied der Vertretung des Regionalverbands Südwestfinnland, FIN/EVP) Teilrevision der Geschäftsordnung des AdR Debattiert und beschlossen wurde zudem eine Teilrevision der Geschäftsordnung des AdR, die vor allem der Übertragung der neuen gültigen Rechtslage im EG-Vertrag nach dem am 01.02.2003 in Kraft getretenen Vertrag von Nizza dient. In dem neu gefassten Art. 263 EG-Vertrag ist das Innehaben eines AdR-Mandats zwingend an ein kommunales oder regionales Wahlmandat oder die politische Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung geknüpft worden. Bei der Teilrevision der Geschäftsordnung des AdR wurde zudem einer Anregung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes folgend eine Vereinfachung bei der Nachbenennung von AdR-Delegierten beschlossen, die bislang mit einer Vakanz des Mandats während eines Übergangszeitraums verbunden war – mit der neuen Geschäftsordnungsregelung wurde dieses Problem nun beseitigt. Quelle: DStGB-Aktuell 1603 vom 16.04.2003 10.10.40 NStVbSH Nr. 4/2003

Europäische Kommission möchte Dialog mit den Verbänden Kommunen und Regionen vertiefen Die Europäische Kommission hat ein Konsultationspapier zu der Frage veröffentlicht, wie der Dialog mit den Verbänden der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften organisiert werden soll. Dieser Dialog, an dem der Ausschuss der Regionen maßgeblich beteiligt sein soll, verfolgt das Ziel, zu einer Verbesserung des Verfahrens zur Ausarbeitung der Gemeinschaftspolitiken, die Auswirkungen auf die Regionen und Kommunen haben, zu kommen. Der für Regionalpolitik und institutionelle Reformen zuständige EU-Kommissar Michel Barnier erklärte zu dem Projekt: „Europa wird nicht allein in Brüssel errichtet. Europa ist ein Vorhaben, das sich die politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen zu Eigen machen müssen. Ich wünsche mir, dass bei der Ausarbeitung der europäischen Politiken, jedoch auch bei ihrer Umsetzung, ein intensiver Austausch zwischen der Kommission und den Verbänden erfolgt, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vertreten." Anerkennung der lokalen Ebene für die EU-Politik Die „Selbst-Verpflichtung“, die Konsultation mit den Kommunen und Regionen auszuarbeiten, war die Europäische Kommission schon in dem von ihr vorgelegten Weißbuch über Europäisches Regieren (KOM (2001) 428 endg. vom 25.07.2001). eingegangen. Da die Europäische Kommission anerkennt, dass viele Unionspolitiken ihre Wirkungen auf regionaler und lokaler Ebene entfalten oder dort durchgeführt werden, muss den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit gegeben werden, über ihre Verbände Stellung zu nehmen, bevor die förmlichen Entscheidungsprozesse in Gang gesetzt werden. Weitere erklärte Zielsetzung der Europäischen Kommission ist es, die politischen Orientierungen der Europäischen Union den Gebietskörperschaften zur Kenntnis zu bringen, damit die Kommission von deren Sachkompetenz und ihren Stel-

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 61 – lungnahmen profitieren kann. Die Regional- und Kommunalbehörden seien nämlich oft sehr gut in der Lage, die Stimmigkeit und Wirksamkeit der europäischen Politiken mit starken territorialen Auswirkungen zu beurteilen, etwa im Bereich der Regional-, Verkehrs- und Umweltpolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums. Ein systematischerer Dialog mit diesen Akteuren werde es der Europäischen Kommission erlauben, die Art und Intensität der zu treffenden Maßnahmen genauer zu bestimmen und deren Auswirkungen besser einzuschätzen.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird im Rahmen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Positionierung zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission ausarbeiten.

Schlüsselrolle für den Ausschuss der Regionen

Die EU-Kommission hat ihre Abteilung G 1 der Generaldirektion Wettbewerb (Regionalbeihilfen) angewiesen, im Hinblick auf den Förderzeitraum ab dem 01.01.2007 (Osterweiterung) diejenigen Fördergebiete, die in den Genuss von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung kommen, neu zu bestimmen. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll erwähnt werden, dass es sich hier nicht um die so genannten Ziel-2 Gebiete handelt, die Fördergelder aus dem Europäischen Regionalfonds erhalten, sondern um die, die von den Nationalstaaten als Fördergebiete der Kommission benannt worden sind. Sie erhalten aus nationalen Fördertöpfen ihre Zuwendungen. Geographisch sind beide Arten von Fördergebieten oft aber eben nicht immer identisch.

Die Europäische Kommission möchte einen Dialog mit den repräsentativen Verbänden organisieren, die in der Lage sind, gemeinsam erarbeitete Stellungnahmen abzugeben. Der Ausschuss der Regionen soll aufgefordert werden, bei der Organisation dieses Dialogs eine Schlüsselrolle zu spielen. Die Kommission schlägt vor, dass sich dieser Dialog auf das jährliche Arbeitsprogramm der Kommission sowie auf wichtige Initiativen erstrecken sollte, die im Rahmen von Politiken mit starken territorialen Auswirkungen ausgearbeitet werden. Der Präsident der Europäischen Kommission soll in diesen Dialog über das jährliche Arbeitsprogramm persönlich einbezogen sein. Außerdem schlägt die Kommission vor, Treffen zu organisieren, bei denen Kommissionsmitglieder wichtige Initiativen im Rahmen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Politiken vorstellen werden. In Absprache mit dem Ausschuss der Regionen wird die Kommission diesen bitten, diese Treffen zu organisieren und die in jedem Einzelfall betroffenen Verbände zu benennen. Vorläufige Bewertung und weiteres Verfahren Dem Grundsatz nach ist die in der Erklärung der Europäischen Kommission erfolgte Anerkennung der kommunalen und regionalen Ebene für das Gelingen der europäischen Vorhaben und Politiken zu begrüßen. Dies gilt ebenso für die Absicht, im Rahmen der Ausarbeitung der Konsultationsverfahren in Brüssel dem Dialog mit den Kommunen und Regionen einen besonderen Stellenwert zu geben, was der Forderung der kommunalen Spitzenverbände entspricht, da die Kommunen und Regionen eine demokratisch legitimierte Ebene darstellen, die dem Gemeinwohl, und nicht Einzelinteressen verpflichtet ist. Allerdings lässt die angekündigte Schlüsselfunktion des Ausschusses der Regionen bei der Anhörung der Kommunen und Regionen einige Fragen hinsichtlich der Effektivität und Effizienz des Dialogs offen. Zumindest muss neben die Anhörung des Ausschusses der Regionen als institutionalisiertem EU-Gremium noch die Konsultation der repräsentativen Verbände der Kommunen und Regionen treten, um einen Dialog mit einer tatsächlich repräsentativen Breite der kommunalen und regionalen Akteure erreichen zu können. Zudem liegt der Schwerpunkt der Anhörung des AdR bei der politischen Beurteilung bereits vorgelegter Regelungsakte der EU, wogegen die Konsultation der kommunalen Verbände vor allem auf die fachpolitische Beteiligung in der frühen Phase der Ausarbeitung von Gesetzesvorhaben und Politiken zielt. In diesem Sinne kann der Schwerpunkt der Anhörungen auch nicht auf (jährlichen) Arbeitsprogrammen liegen, sondern in der Würdigung einzelner Vorhaben.

Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 10.10.10/10.10.46 NStVbSH Nr. 4/2003 Kommission skizziert Regionalfördergebiete neu

Bisher gilt für den Zeitraum von 2000 bis 2006, dass 42,7% der Gemeinschaftsbevölkerung (15 Mitgliedstaaten) in Regionen lebt, die von den Regionalbeihilfen profitieren. Nach der Osterweiterung wird sich dies entscheidend ändern. Auch für Deutschland wird es erhebliche Auswirkungen geben, wobei alle Anzeichen auf eine Verkleinerung des deutschen Anteils hinauslaufen. Der DStGB wird sich aktiv an dem nun anlaufenden Diskussionsprozess mit der Kommission beteiligen. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 10.11.25 NStVbSH Nr. 4/2003

Strukturfonds: positive Auswirkungen für die Informationsgesellschaft Der für Regionalpolitik zuständige Kommissar Michel Barnier hat die Ergebnisse einer Bewertungsstudie vorgestellt, aus der hervorgeht, dass die Strukturfonds in erheblichem Maße zur Förderung der Informationsgesellschaft beitragen. Nach Schätzungen der Studie werden im Zeitraum 2000-2006 rund 10 Mrd. EUR oder 7,3% der Strukturfondsmittel für Maßnahmen in diesem Bereich verwendet werden. Dies bedeutet, dass die EU einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2000 in Lissabon gesteckten Ziele leistet, insbesondere was die Initiative e-Europe anbelangt. In der Studie wurden Daten aus 150 regionalen und drei nationalen aus EU-Fördermitteln unterstützten Programmen des Zeitraums 2000-2006 miteinander verglichen. Die für die Informationsgesellschaft aufgewendeten Beträge liegen zwischen 0,6 EUR/Einwohner in Niedersachsen und 358 EUR in der Region Border, Midlands and West (Irland). Ohne die erforderlichen Hardware-Investitionen wird sich die Realisierung der in Lissabon festgesetzten Ziele verlangsamen. Quelle: EuropaNEWS DST vom 31.03.2003 10.11.25 NStVbSH Nr. 4/2003

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 62 – RGRE-Frauenausschuss will Frauenanteil Kommunalparlamenten vergrößern

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den

Mehr Frauen in die Kommunalparlamente zu befördern, das ist Ziel des RGRE-Frauenausschusses. Er setzt sich aus gewählten Kommunalpolitikerinnen aus den Mitgliedstaaten der EU und den Beitrittsländern zusammen. Finanzielle Unterstützung seitens der EU hat der RGRE jetzt im Rahmen des EU-Programms „Chancengleichheit für Männer und Frauen 2001-2005" beantragt. Antragsfrist war der 14.03.2003. Die Entscheidung wird im Sommer fallen. Der RGRE-Frauenausschuss hat bereits im Rahmen des Programms „Chancengleichheit zischen Männern und Frauen" untersucht, wie hoch der Frauenanteil in europäischen Kommunalparlamenten ist. Ausgerechnet Griechenland, die so häufig bezeichnete Geburtsstätte der Demokratie, hat die wenigsten Frauen in den kommunalen Parlamenten. Die Anzahl der Stadträtinnen beträgt nur 6 %, die Anzahl der weiblichen Bürgermeisterinnen nur 1,45 %. Ganz anders sieht es in nordischen Ländern wie Finnland, Norwegen und Schweden aus: Insbesondere Schweden führt die Tabelle der weiblichen Politikerinnen in den Städten an. Dort beträgt die Anzahl der Parlamentarierinnen in den Kommunen 34,1 %, Im Verwaltungsvorstand beträgt der Frauenanteil 36 % und immerhin 20 % der Bürgermeister/innen sind weiblich. Den absolut höchsten Frauenanteil im Verwaltungsvorstand hat übrigens Finnland mit 45,4 %. Deutschland belegt im europäischen Vergleich einen unteren mittleren Platz: Der Frauenanteil im Stadtrat beträgt durchschnittlich 23,8 %, im Verwaltungsvorstand auf Ebene von Beigeordneten sind es 9,6 % und insbesondere der Anteil der weiblichen Bürgermeisterinnen ist bescheiden: Er liegt bei nur 5,1 %. Diese Zahlen verdeutlichen auch: Je höher die Position ist, die Politikerinnen und Politiker bekleiden, desto geringer ist auch der Frauenanteil. Die EU- Kommission möchte im Rahmen ihres Aktionsprogramms dafür sorgen, dass sich mehr Frauen bereit finden, um politische Macht zu konkurrieren und dass auch mehr Frauen hierfür vorgeschlagen werden. Im Rahmen des EUProgramms will der RGRE Good-Practice in Europas Städten und Gemeinden ausmachen, also vorbildhafte Methoden. Kommunen mit einem „gender-lag" könnten sich daran orientieren und ebenfalls erfolgreiche Strategien implementieren, zum Beispiel im Bereich TeilzeitArbeitsplätze oder Mentorinnen-Programme. Andere Strategien sind Frauennetzwerke, Quoten oder die Strategie des Gender Mainstreaming. Übrigens eine europäische Strategie, die beinhaltet, dass bei allen wichtigen Entscheidungen, Maßnahmen und Vorhaben die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigt werden. Was finanziert die EU-Kommission? Insgesamt beträgt das Budget 350.000 €. Davon finanziert die EU bis zu 80 %. Folgende Aktivitäten sind vorgesehen: Von Herbst 2003 bis Ende 2004 werden drei Sitzungen stattfinden. Im Rahmen des ersten Treffens im Herbst 2003 werden Hindernisse auf dem Weg zur Chancengleichheit identifiziert und Instrumente und Strategien vorgestellt, sie zu überwinden. Wissenschaftlerinnen werden daraufhin einen Leitfaden erstellen, der eine ideale geschlechtergerechte Stadt repräsentiert. Im Frühjahr 2004 findet dann das zweite Arbeitstreffen statt. Die Ergebnisse fließen ein in die Dokumentation der Expertinnen „Methodik zur Gleichstellung".

Beendet wird das Projekt im Herbst im Rahmen der Konferenz „Methodik zur Gleichstellung in europäischen Städten". Aus Deutschland werden Angela Spizig, Grüne Bürgermeisterin der Stadt Köln und die Gleichstellungsreferentin des Deutschen Städtetages teilnehmen. Weiteres assoziiertes Mitglied ist die Stadt Frankfurt, die ein eigenes EUProjekt „Sister Cities Going GendeC auf den Weg gebracht hat, im Rahmen dessen Kooperationen beabsichtigt sind. Quelle: MittDST vom 31.03.2003 16.00.10

NStVbSH Nr. 4/2003

EU-Konvent: Verfassungsvorschlag für die Anhörung der Verbände In der Plenartagung des EU-Konvents vom 04.04.2003 hat der Konvents-Vizepräsident Jean-Luc Dehaene ausformulierte Artikelvorschläge für den Titel VI einer EUVerfassung „Das demokratische Leben der Union“ vorgelegt. Die Konsultation der repräsentativen Verbände soll Bestandteil einer Europäischen Verfassung werden. Dehaene fungiert als Vorsitzender der Kontaktgruppe des EU-Konvents zu den Regionen und Kommunen. Das von ihm nun vorgelegte Dokument (CONV 650/03 vom 02.04.2003) wurde von den Vertretern der Verbände in Brüssel mit einigem Interesse erwartet, vor allem hinsichtlich der verfassungsmäßigen Absicherung der Anhörungsrechte der repräsentativen Verbände in Brüssel. Von besonderem Interesse ist der vorgeschlagene Artikel 34, der folgenden Wortlaut hat: "Artikel 34: Grundsatz der partizipatorischen Demokratie (1)

Jeder Bürger hat das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

(2)

Die Organe der Union geben den Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten zu allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

(3)

Die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft."

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Konsultation der repräsentativen Verbände Bestandteil einer europäischen Verfassung werden soll. Gerade im Vergleich mit Deutschland würde dadurch die Position der kommunalen Spitzenverbände verbessert, denn hier ist die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Bundestag und durch die Bundesregierung lediglich in Geschäftsordnungsbestimmungen geregelt (wenngleich einige Landesverfassungen die Konsultation der kommunalen Spitzenverbände auf der Landesebene vorsehen). Hervorzuheben ist weiterhin, dass in den ausführenden Anmerkungen zu dem vorgesehenen Artikel 34 Abs. 3 unterstrichen wird, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Dialog der Organe der Europäischen Union mit der Zivilgesellschaft und mit den repräsentativen Verbänden. Denn in diesen Anmerkungen wird ausgeführt, dass es Verbände gibt, die von der Zivilgesellschaft zu unterscheiden sind,

NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein

- 63 – wobei hier expressis verbis die Verbände genannt werden, die die Interessen der Regionen und der Gebietskörperschaften vertreten. Dies entspricht einer schon seit langer Zeit erhobenen Forderung auch des Deutschen Städteund Gemeindebundes, zu einer erkennbaren Unterscheidung zwischen dem Dialog mit den kommunalen Spitzenverbänden, die auf eine demokratische Legitimation und Gemeinwohlbindung verweisen können, und den Vertretern sektoraler Interessen zu kommen.

Kriterien, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung enthalten sind. Die sich ergebenden Regionalförderkarten der Mitgliedsstaaten wurden von der Kommission für den Zeitraum 2000 bis 2006 beihilferechtlich genehmigt.

Dessen ungeachtet hätte gegenüber dem Entwurf die besondere Rolle der kommunalen Vertretungen in den Konsultationsverfahren eine prägnantere Formulierung finden können. Aus diesem Grund hat der Internationale Rat der Gemeinden und Regionen Europas auf der Grundlage der gemeinsamen Beschlüsse federführend für alle fünf europäischen kommunalen und regionalen Dachverbände Änderungsformulierungen initiiert, die vor allen Dingen darauf hinzielen, zu verdeutlichen, dass Demokratie in Europa vor allen Dingen von der gewählten kommunalen Ebene ausgeht, diese daher in einer einschlägigen europäischen Verfassungsbestimmung ausdrücklich hervorgehoben werden müssen und schließlich die Konsultationsmechanismen selbst geeignet und zielgerichtet sein müssen. Seitens des DStGB wurden diese Änderungsvorstellungen auch an das Auswärtige Amt gerichtet.

Erweiterungsprozess in der Schlussphase

Die Artikelentwürfe für die Europäische Verfassung sind auf der Homepage des EU-Konvents unter der Adresse http://european-convention.eu.int/ verfügbar. Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003 10.10.32 NStVbSH Nr. 4/2003

Umfassende Reform der Regionalbeihilfen ab 2007 Die Kommission hat am 02.04.2003 beschlossen, ihre Regeln im Bereich der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung grundlegend zu überarbeiten. Dies geschieht insbesondere im Hinblick auf den Förderzeitraum ab 01.01.2007. Das gegenwärtige Regelwerk soll bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleiben. Für den Zeitraum nach 2006 ist für die erweiterte Gemeinschaft eine Neufestlegung der beihilferechtlich anerkannten Regionalfördergebiete notwendig. In Vorbereitung der strukturellen Veränderungen im Zuge der Erweiterung beschloss die Kommission eine umfassende Überprüfung ihrer Regionalleitlinien und der dort enthaltenen Kriterien zur Ausgestaltung der Regionalförderung. Bei der Überprüfung soll den Mitgliedsstaaten genügend Zeit bleiben, die neuen Fördergebietskarten zu definieren und der Kommission zur Genehmigung vorzulegen, bevor diese zum 01.01.2007 in Kraft treten. Die Kommission beabsichtigt, diese Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen. Im Dezember 1997 beschloss die Kommission, für den Zeitraum 2000 bis 2006 den Umfang der beihilferechtlich anerkannten Regionalfördergebiete in der Europäischen Union auf 42,7 % der Gemeinschaftsbevölkerung zu beschränken. Die Verteilung diese Bevölkerungshöchstgrenze auf die einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Festlegung der einzelnen Fördergebiete in den Mitgliedstaaten und der dort zulässigen Regionalförderhöchstsätze erfolgte nach

Quelle: EuropaNEWS DST vom 10.04.2003 10.11.30 NStVbSH Nr. 4/2003

Nach den grundlegenden Beschlüssen des Europäischen Rates von Kopenhagen am 12. und 13.12.2002 befindet sich der Erweiterungsprozess nunmehr in seiner Schlussphase. Am 05.02.2003 konnten die notwendigen letzten Kompromisse hinsichtlich der endgültigen Textfassung (in englischer Sprache) zwischen den gegenwärtigen EUMitgliedstaaten und den Beitrittsländern erzielt werden. Die Europäische Kommission hat ihre formelle Stellungnahme dazu bereits auf ihrer Sitzung am 19.02.2003 abgegeben. Nach der Abstimmung über den Beitrittsvertrag im Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten am 19.03.2003 und der Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments am 09.04.2003 folgt die Unterzeichung des Beitrittsvertrags durch die Regierungschefs der EU-15 und der Beitrittsländer am 16.04.2003 in Athen. Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten wird bei seiner Sitzung am Tag zuvor den Beitrittsvertrag offiziell annehmen. Malta und Slowenien haben sich bei den Referenden am B. und 23.03.2003 für einen EU-Beitritt ausgesprochen. Für die Volksabstimmungen in den übrigen Beitrittsländern sind folgende Termine vorgesehen: 30.03.2003 Zypern, 12.04.2003 Ungarn, 11.05.2003 Litauen, 16./17.05.2003 Slowakei, 8.06.2003 Polen, 15./16.06.2003 Tschechische Republik, 14.09.2003 Estland, 20.09.2003 Lettland. Die Kommission wurde vom Rat aufgefordert, alle zwei Monate sog. „monitoring tables" mit detaillierten Informationen über die Implementierung der EU-Gesetzgebung in den Kandidatenländern vorzulegen. Quelle: EuropaNEWS DST vom 10.04.2003 10.10.51 NStVbSH Nr. 4/2003

Europarat startet deutschsprachige Internetpräsenz http://www.coe.int/de/portal/ Der Europarat hat neue weitere Webportale in den Sprachen Deutsch, Russisch und Italienisch eröffnet. Nach Angaben des Generalsekretärs des Europarates, Walter Schwimmer, können jetzt über 800 Mio. Europäer Informationen über die Arbeit dieser internationalen Einrichtung in ihrer Sprache beziehen. Die beiden Amtssprachen sind demgegenüber beim Europarat in Straßburg lediglich Französisch und Englisch. Das deutschsprachige Portal des Europarates ist im Internet erreichbar unter der Adresse http://www.coe.int/de/portal/ Im Mittelpunkt der Arbeit des Europarates stehen vor allem die Zielsetzungen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Neben Ministerkomitee und Parlamentarischer Versammlung bildet die Vertretung der Kommu-

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- 64 – nen und Regionen in Form des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) die 3. Säule des Europarates. Die deutschsprachige Fassung der KGREHomepage ist im Internet erreichbar unter der Adresse http://www.coe.int/t/d/KGRE/ Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 10.10.20 NStVbSH Nr. 4/2003

Aus der Rechtsprechung EuGH: Bindungen im Verhandlungsverfahren^ Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 28.11.2002 (Rs. T-40/01) u. a. festgestellt, dass der öffentliche Auftraggeber auch im Rahmen des Verhandlungsverfahrens an seine zwingenden Vorgaben in den Verdingungsunterlagen gebunden ist. (Quelle: Vergabe News 2003, S. 21 f.) Gegenstand des Streits ist eine Ausschreibung der Kommission über die Lieferung von Büromobiliar für Führungskräfte. Die Klägerin, die sich an dieser Ausschreibung beteiligt hatte, begehrt Schadensersatz in Höhe von ca. 1 Mio. Euro, da die Möbel des später beauftragten Auftragnehmers nicht den Anforderungen der Verdingungsunterlagen entsprochen haben. Die Möbel der Bieter waren in einer Ausstellung zu besichtigen. Beim Besuch dieser Ausstellung hatte die Klägerin festgestellt, dass von mehreren Firmen, darunter auch der späteren Auftragnehmerin, die angebotenen Möbel in mehrfacher Hinsicht gegen die Anforderung in den Verdingungsunterlagen verstießen. Darauf hatte die Klägerin die Kommission auch hingewiesen. Trotz allem hatte die Kommission den Zuschlag an einen anderen Bieter erteilt. Die Klägerin trägt vor, dass der Auftrag an sie hätte vergeben werden müssen, da sie als einzige Bieterin ein den Verdingungsunterlagen entsprechendes Angebot eingereicht habe. Auch wenn die Klage im Ergebnis ohne Erfolg bleibt, hat der EuGH Gelegenheit, zu den einzuhaltenden Mindestanforderungen beim Verhandlungsverfahren Stellung zu nehmen. Auch der EuGH erkennt den Verhandlungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen des Verhandlungsverfahrens an. Gleichwohl muss die Vergabestelle (VSt) dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen der Verdingungsunterlagen, die sie aus freien Stücken als zwingend eingestuft hat, eingehalten werden. Dies ergebe sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 93/36, wonach die öffentlichen Auftraggeber bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge berücksichtigen können, wenn diese den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. In den Verdingungsunterlagen als zwingend benannte Eigenschaften sind Mindestanforderungen gleichzusetzen. Im Anhang der Verdingungsunterlagen fanden sich verschiedene Merkblätter, die die technischen Eigenschaften

der Möbelstücke auflisteten, von denen manche als zwingende Anforderungen gekennzeichnet waren. Der Auftraggeber hatte in einem Schreiben während der Ausschreibung die Bieter auch darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Anforderungen der Verdingungsunterlagen, insbesondere der genannten zwingenden Anforderungen bedeutsam sei. Sollten diese nicht den Anforderungen entsprechen, sähe er sich gezwungen, das Angebot ohne Ausnahme abzulehnen. Der EuGH ist der Ansicht, dieses Schreiben ließe die Bedeutung erkennen, die die Kommission der Einhaltung der Anforderung der Verdingungsunterlagen beimaß, auch wenn dieses Schreiben nicht den Verdingungsunterlagen beilag, sondern die Eröffnung des Verhandlungsverfahrens ankündigte und die Adressaten zur Einreichung eines Angebots aufforderte. Die Angebote der Bieter entsprachen den zwingenden Anforderungen beispielsweise nur, wenn sie mindesten zwei Größen im Rahmen der in den Verdingungsunterlagen genannten Spannbreiten enthielten (Tische). Das Angebot des späteren Auftragnehmers entsprach hinsichtlich der Forderungen zu den Abmessungen der Versammlungstische nicht den Verdingungsunterlagen. Somit entsprach dieses Angebot nicht den Mindestanforderungen und hätte ausgeschlossen werden müssen. Indem die Kommission das Angebot beauftragte, hat sie einen schweren Verfahrensfehler begangen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist aber, dass der rechtswidrige Verfahrensfehler kausal ist für den eingetretenen Schaden. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, da die Klägerin nicht rechtlich hinreichend dartun konnte, dass ihr Angebot alle in den Verdingungsunterlagen verlangten und als zwingend eingestuften Anforderungen erfüllt. Die Klage wurde daher abgewiesen. 1. Auch im Verhandlungsverfahren ist der öffentliche Auftraggeber nicht im rechtsfreien Raum. Es ist anerkannt, dass die VSt dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz unterliegt. Daneben ist sie auch an ihre einmal in den Verdingungsunterlagen genannten Mindestbedingungen gebunden. Diese können auch nicht mehr durch Verhandlungen „ausgehebelt werden". 2. Eine Wertung von Angeboten, die die Mindestbedingungen nicht einhalten, als Nebenangebot ist nicht zulässig, da diese Angebote nicht den zwingenden Vorgaben entsprechen. 3. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch in Höhe des so genannten positiven Interesses ist stets, dass das eigene Angebot bedingungsgemäß und zuschlagsfähig ist. Die Beweislast obliegt dem Anspruchsteller. Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003 60.20.10/60.20.06 NStVbSH Nr. 4/2003

Öffentliches Auftragswesen: Urteil des EuGH in den Rechtssachen Bockhorn und Braunschweig Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 10.04.2003 das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 verkündet. In beiden Fällen hat der EuGH erwartungsgemäß einen fortdauernden Verstoß gegen das öffentliche Vergaberecht festgestellt und die Bundesrepublik Deutschland verurteilt.

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- 65 – In beiden Verfahren waren öffentliche Aufträge erteilt worden, ohne dass zuvor eine europaweite Ausschreibung erfolgt wäre. In der Gemeinde Bockhorn wurde hinsichtlich der Behandlung von Abwasser ein Energieversorgungsunternehmen für einen Zeitraum für mindestens 30 Jahren mit Wirkung vom 01.01.1997 beauftragt. Im Fall der Stadt Braunschweig wurde ein Vertrag geschlossen, dass die Stadt den braunschweigischen Kohlebergwerken für die Dauer von 30 Jahren Abfall zur thermischen Behandlung zur Verfügung stellen soll. In beiden Fällen hat die Bundesrepublik Deutschland eingestanden, dass durch die Vergabe der Aufträge ohne europaweites Ausschreibungsverfahren die europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 08.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, verletzt worden sei. Die Bundesrepublik Deutschland hatte als beklagte Partei in ihrem Vorbringen vor allen Dingen geltend gemacht, dass für die erhobene Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Denn die öffentlichen Beauftragungen seien zwar europarechtswidrig ohne öffentliche Ausschreibungsverfahren zustande gekommen, mit dem Vertragsschluss sei der Europarechtsverstoß allerdings beendet und kein objektives Interesse an der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage mehr gegeben. Überdies würden die von öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge nach dem Gemeinschaftsrecht Bestandsschutz genießen. Zudem enthielten die EG-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe lediglich Verfahrensvorschriften, aber nicht materielle Regelungen, die die Wirksamkeit von Verträgen beträfen. Demgegenüber führt der EuGH in seinem Urteil aus, dass insbesondere die Richtlinie 92/50 Verfahrensvorschriften enthalte, insgesamt jedoch darauf gerichtet sei, Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr im europäischen Binnenmarkt zu beseitigen und somit die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer zu schützen. Daher stellt der EuGH fest, dass während der gesamten Dauer der Erfüllung der unter Verstoß gegen die Vergaberichtlinien geschlossenen Verträge der Europarechtsverstoß fortdauert (vor allem in Nr. 35 – 37 der Entscheidungsgründe) und gelangt zu folgendem Tenor: 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass der Abwasservertrag der Gemeinde Bockhorn (Deutschland) nicht ausgeschrieben und das Ergebnis des Vergabeverfahrens nicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht wurde. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50 verstoßen, dass die Stadt Braunschweig (Deutschland) einen Müllentsorgungsvertrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen des genannten Artikels 11 Absatz

3 für die freihändige Vergabe ohne gemeinschaftsweite Ausschreibung nicht vorlagen. 3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. Praktisch bedeutsam ist aber vor allen Dingen, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts in dem Verfahren folgend festgestellt hat, dass während der gesamten Dauer der Erfüllung der europarechtswidrig geschlossenen Verträge der Europarechtsverstoß fortdauert. Nach der Feststellung des Europarechtsverstoßes kann die Europäische Kommission ein auf Art. 228 Abs. 2 EGVertrag gestütztes Bußgeldverfahren beim EuGH beantragen, nachdem für jeden Tag des Europarechtsverstoßes ein Bußgeld in erheblicher Höhe von mehreren 10.000 € festgesetzt werden kann. Da sich eine Bußgeldentscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland richten würde, wäre nur diese im Verhältnis zur Europäischen Union verpflichtet, dieses Bußgeld zu tragen, während es für eine „Durchgriffshaftung“ auf das Land oder sogar auf die Stadt bzw. Gemeinde eine europarechtliche Grundlage nicht gibt. Allerdings wäre der Bund nach einer solchen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof auch dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der europarechtswidrige Zustand beseitigt wird, also die für eine Laufzeit von 30 Jahren geschlossenen Verträge beendet werden, bzw. nach den Ausführungen des EuGH genauer nicht mehr erfüllt werden. Dies wiederum würde schwierige Rechtsfragen dahingehend auslösen, wie der Bund die Stadt bzw. Gemeinde zur Auflösung der Verträge verpflichten könnte. Eine solche Auflösung könnte zudem zu Regressfolgen führen. Das Urteil des EuGH kann von dessen Homepage unter der Adresse www.curia.eu.int bezogen werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003 60.20.10 NStVbSH Nr. 4/2003

Generalanwalt beim EuGH: Bereitschaftsdienste der Krankenhausärzte sind Arbeitszeit In dem viel beachtenden Verfahren C-151/02 (Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger) vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat der Generalanwalt am 08.04.2003 die Schlussanträge gestellt. In diesen Schussanträgen gelangt der Generalanwalt zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in einem Krankenhaus ableistet, in vollem Umfang um Arbeitszeit im Sinne des EG-Rechtes handelt. Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen für die Personalkosten von (kommunalen) Krankenhäusern wie auch für andere öffentliche Dienste haben, in denen Bereitschaftsdienste erbracht werden. Ausgangsfall ist ein Klageverfahren eines Krankenhausarztes in Kiel, der dort im Monat sechs Bereitschaftsdienste leistet die durch Freizeitausgleich, bzw. Überstundevergütung abgegolten werden. Dabei gelten nach deutschem Recht die Zeiten, in denen er während des Bereitschaftsdienstes nicht arbeitet, als Ruhezeit. Hiergegen hat sich der Arzt gerichtlich mit der Behauptung gewendet, dass auch die Ruhezeiten vergütet oder ausgeglichen werden müssen.

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- 66 – Insoweit gelangt der Generalanwalt bei EuGH unter Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinie für die Bestimmung der Arbeitszeiten (Richtlinie des Rates 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.1993, ABl. L 307, S. 18) zu dem Ergebnis, dass auch die Ruhezeiten während des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet werden müssten. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt. Auch während der Ruhezeiten stehe der Arzt seinem Arbeitgeber zur Verfügung, so der EuGH-Generalanwalt. Außerdem trage der Umstand, dass dem Arzt ein Bett zur Verfügung stehe, um sich gelegentlich ausruhen zu können, zum Schutz seiner Gesundheit und zu einer angemessenen Versorgung der Patienten bei. Dies gelte umsomehr, als dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Zahl von zusammenhängenden Ruhestunden garantiert werde. Würde der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes folgen, müssten z.B. nach Schätzung des Marburger Bundes in den deutschen Krankenhäusern mehr als 15.000 Ärzte eingestellt und das Gesundheitsbudget um etwa 1 Mrd. € aufgestockt werden. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofs unter der Adresse www.curia.eu.int erreichbar oder werden auf Anfrage von der Geschäftsstelle des DStGB übermittelt. Die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH haben den Status eines unabhängigen Rechtsgutachtens, das für die Richter eine Entscheidungshilfe sein soll, diese allerdings nicht bindet. Mit dem Urteil selbst dürfte erfahrungsgemäß in etwa drei Monate zu rechnen sein. Nach einem Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein an den EuGH zu Bereitschaftsdiensten von Ärzten hat der Generalanwalt zwischenzeitlich seine Schlussanträge vor dem EuGH vorgetragen. Er stellt darin fest, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt im Krankenhaus leiste, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie sei, und zwar auch insoweit, als ihm gestattet sei, in Zeiten der Nichtanspruchnahme zu schlafen. Die EU-Richtlinie zur Gestaltung der Arbeitszeit könne zwar den nationalen Geflogenheiten und Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Nicht zulässig sei jedoch die Auslegung, dass ein Arzt, der momentan untätig sei, aber auf seinen nächsten Einsatz warte, in dieser Zeit nicht seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehe. Auch wenn der Bereitschaftsdienst nicht so anstrengend sei wie die normale Arbeitszeit, werde daraus keine Ruhezeit für den Arzt. Zwar ist die Ansicht des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der Gerichtshof in den meisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwaltes folgt. Sollte dies bei der Entscheidung, die in einige Monaten folgen wird, der Fall sein, wird sich um einen der Druck auf den deutschen Gesetzgeber erhöhen, das Arbeitszeitgesetz zu ändern, vor allem dürften aber auf die Krankenhäuser erhebliche Mehraufwendungen durch die Umsetzung zukommen. In dem vorliegenden Fall arbeitet der Kläger als Arzt in einem Krankenhaus in Kiel. Er leistet dort im Monat 6 Bereitschaftsdienste, die je nach Wochentag 16, 18,5, 25 bzw. 22 Stunden 45 Minuten dauern und durch Freizeitausgleich bzw. Überstundenvergütung abgegolten werden.

Nach deutschem Recht gelten die Zeiten, in denen er nicht arbeitet als Ruhezeit. Der Kläger macht geltend, es handele sich um Arbeitszeit, die vergütet oder ausgeglichen werden müsse. Das deutsche Gericht ersuchte den Gerichtshof um Auslegung einiger Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie 92/104-EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Es geht insbesondere um die Frage, ob es sich bei Bereitschaftsdienstzeiten, die von Ärzten in Krankenhäusern abgeleistet werden, in vollem Umfang um Arbeitszeit handele, soweit es ihnen in Zeiten, in denen sie nicht in Anspruch genommen werden, gestattet sei, an Ort und Stelle zu schlafen. Der Generalanwalt erinnert in seinen Schlussanträgen daran, dass die Gemeinschaftsrichtlinie für die Bestimmung der Arbeitszeit drei Kriterien aufstelle, nämlich dass der Arbeitnehmer arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe. Nach Auffassung des Generalanwalts sind im vorliegenden Fall die ersten beiden Kriterien erfüllt. Dies sei die notwendige und in den meisten Fällen hinreichende Bedingung, um bestimmte Zeiten als Arbeitszeit einzustufen. Die Tätigkeit im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes verwandelt sich nicht dadurch, dass sie nicht von derselben Intensität und Dauer wie diejenige in der normalen Arbeitszeit sei, in eine Ruhezeit für den Angestellten. Außerdem trage der Umstand, dass dem Arzt ein Bett zur Verfügung stehe, um sich gelegentlich ausruhen zu können, zum Schutz seiner Gesundheit und zu einer angemessenen Versorgung der Patienten bei. Im Ergebnis vertritt der Generalanwalt daher die Auffassung, dass es sich bei dem Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in einem Krankenhaus leiste, im vollen Umfang um Arbeitszeit im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung handele und zwar auch insoweit, als ihm gestattet sei, in Zeiten der Nichtanspruchnahme zu schlafen. Quelle: DStGB-Aktuell 1503 vom 11.04.2003 54.01.20 NStVbSH Nr. 4/2003

Entscheidung des BGH zur Aufhebung von Ausschreibungen Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.02.2003 (XZB 43/02) mit einer Grundsatzentscheidung zur Frage der Zulässigkeit der Aufhebung von Ausschreibungen Stellung genommen. Der BGH kommt zu dem Schluss, dass ein Bewerber im Vergabeverfahren auch dann noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen kann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat. Das als Auftraggeber verfahrensbeteiligte Land schrieb im Offenen Verfahren im Jahr 2001 den Bau einer Strafanstalt aus. Das von der Antragstellerin abgegebene Angebot im Vergabeverfahren nahm in der Submissionsliste den vierten Platz ein. Die Absicht des Auftraggebers, den Auftrag dem an erster Stelle eingeordneten Bieter zu erteilen, führte zu einem Nachprüfungsverfahren, das zum Ergebnis hatte, dass das Angebot auszuschließen war. Die Absicht des Auftraggebers, nunmehr den zweitplazierten Bieter zu beauftragen, führte ebenfalls zu einem Nachprüfungsverfahren und der Anweisung des mit sofortiger Beschwerde angerufenen OLG, über den Auftrag ohne Berücksichtigung des Angebots dieses Bieters zu entscheiden. Nach erneuter Prüfung dreier weiterer Angebote teilte der Auf-

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- 67 – traggeber den betreffenden Bietern mit, dass Offene Verfahren aufgrund § 26 Nr. 1a VOB/A aufzuheben. Die Antragstellerin rügte die Aufhebung der Ausschreibung, weil zumindest sie ein Angebot abgegeben habe, das den Ausschreibungsbedingungen entspreche. Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Auftraggeber hat die Antragstellerin bei der zuständigen Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Zwar hat die Vergabekammer diesen Antrag für zulässig gehalten und die Aufhebung der Ausschreibung aufgehoben. Gegen diesen im August 2002 zugestellten Beschluss hat jedoch der Auftraggeber beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde erhoben. Seiner Auffassung nach sei der Nachprüfungsantrag bereits deshalb unzulässig, weil eine Aufhebung das Vergabeverfahren abschließe. Die Antragstellerin steht auf dem Standpunkt, dass auch nach Aufhebung einer Ausschreibung ein Nachprüfungsverfahren zulässig sei. Das zuständige Oberlandesgericht hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der BGH setzt sich in seinem Beschluss mit der Vorlagefrage des OLG Dresden auseinander, welches im zugrunde liegenden Fall der Auffassung war, die Aufhebung einer Ausschreibung sei ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit jedenfalls wirksam, ein statthaftes Nachprüfungsverfahren setze aber voraus, dass bei seinem Beginn das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.06.2002 zur Nachprüfbarkeit des Widerrufs einer Ausschreibung (Rs. C-92/00, ZfBR 2002, 604) kommt der BGH zu dem Schluss, dass ein Bewerber im Vergabeverfahren auch dann noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen kann, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung einer Ausschreibung betr. Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für eine öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat. Der BGH führt aus, dass gemäß § 102 GWB die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliege. Gemeint sei damit nicht nur die Nachprüfung von Maßnahmen des Auftraggebers, welche die eigentliche Vergabe, also den Zuschlag betreffen. Wie § 107 Abs. 2 GWB entnommen werden könne, sei das Verfahren vor der Vergabekammer eröffnet, wenn die Einhaltung von Vergabevorschriften nachzuprüfen sein könne, deren Nichtbeachtung Unternehmen in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzen könnten. Damit, so der BGH, könne auch die Aufhebung einer im Offenen Verfahren erfolgten Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags nicht außerhalb der Nachprüfung im Verfahren nach § 107 ff. GWB stehen. Diese Maßnahme könne nämlich der im zugrunde liegenden Fall streitbefangenen Regelung in § 26 Nr. 1 VOB/A widersprechen, bei der es sich um eine Bestimmung über das Vergabeverfahren handelt, auf deren Einhaltung Unternehmen nach § 97 Abs. 7 GWB Anspruch hätten. Insoweit bestehe Einigkeit, dass jedenfalls solche Bestimmungen § 97 As. 7 GWB unterfallen, die (auch) zum Schutz wohlberechtigter Interessen von am Vergabeverfahren teilnehmenden oder daran interessierten Unternehmen aufgestellt worden sind. Um solch eine Bestimmung handele es sich auch bei der Regelung in §§ 26 Nr. 1, 26a Nr. 1 VOB/A. Durch die Verbindlichkeit, die die vorbenannten Paragrafen der VOB/A (Abschnitt 2) in Folge § 6 VgV für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Anwendungsbereich des § 100

GWB erlangt hätten, beinhalte diese Regelung in diesem Bereich ein vergaberechtliches Gebot, ein Vergabeverfahren nur aus den dort genannten Gründen aufzuheben. Dieses Gebot habe ungeachtet der Frage, ob im Ergebnis tatsächlich Aufhebungsgründe existierten, bieterschützende Wirkung. Nach Auffassung des BGH sei es daher notwendig, dass in einem Nachprüfungsverfahren gem. § 107 ff. GWB geltend gemacht werden könne, die Aufhebung einer Ausschreibung verletze einen Antragsteller in seinen Rechten, weil sie, wie im vorliegenden Fall, gegen §§ 26 Nr. 1, 26a Nr. 1 VOB/A (Abschnitt 2) verstoße. Dies bedeutet zugleich, dass ein entsprechender Antrag (auch) noch in zulässiger Weise angebracht werden könne, nachdem der Ausschreibende eine Entscheidung bereits getroffen habe, die Ausschreibung aufzuheben. Es sei zu berücksichtigen, dass nach vorgenannten Vorschriften der VOB/A die Bieter und ggf. die Bewerber erst nach der Aufhebung einer Ausschreibung von dieser Maßnahme unterrichten werden müssen. Ein Unternehmen, das seine Rechte durch die Aufhebung der Ausschreibung verletzt erachte, könne mithin in aller Regel die Vergabekammer erst nachträglich anrufen. Der Rechtschutz, der nach Sinn und Zweck des IV. Abschnitts des GWB eröffnet sein soll, wäre deshalb nicht gewährleistet, wenn die Anrufung der Vergabekammer nach Aufhebung der Ausschreibung bereits deshalb unzulässig wäre, weil der nach § 107 Abs. 1 GWB nötige Antrag erst zu dieser Zeit angebracht werde. Der BGH knüpft mit dem vorgestellten Beschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, a. a. O.) an. Der EuGH hat es vor dem Hintergrund der EGVergaberichtlinien als unvereinbar angesehen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag widerrufen könnte, ohne dass dies dem Verfahren der gerichtlichen Nachprüfung unterläge. Grund hierfür war ausweislich Erwägungsgrund 37 des Urteils vom 18. Juni 2002, dass die Aufhebung der Ausschreibung eine Entscheidung der Vergabebehörde ist, die den Regelungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliege und deshalb gegen sie verstoßen könne. Hieran anknüpfend widerspricht der BGH mit seinem Beschluss der bisherigen Rechtsprechung, welche überwiegend die Auffassung vertreten hatte, die Aufhebung einer Ausschreibung sei – vorbehaltlich der Fälle einer rechtsmissbräuchlichen Scheinaufhebung – einer Nachprüfung im Verfahren der §§ 107 ff. GWB grundsätzlich nicht zugänglich, weil die Aufhebung ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit das Vergabeverfahren jedenfalls wirksam beendet habe, ein statthaftes Nachprüfungsverfahren aber voraussetze, dass bei seinem Beginn das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Mit Blick auf die kommunale Vergabepraxis ist zu beachten, dass Auftraggeber alle Vorgaben an eine ordnungsgemäße Aufhebung der Ausschreibung beachten. Rechtswidrige und schuldhafte Aufhebungen von Ausschreibungen unterliegen anderenfalls der Nachprüfung durch die Vergabekammern bzw. Oberlandesgerichte. Quelle: DStGB-Aktuell 1303 vom 28.03.2003 60.20.10 NStVbSH Nr. 4/2003

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- 68 – BGH: HOAI-Mindestsatzfiktion weise gegen EU-Recht

verstößt

möglicher-

In einer Entscheidung vom 27.02.2003 (Az.: VII ZR 169/02) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Mindestsatzfiktion nach § 4 Abs. 4 HOAI mit EU-Recht geäußert. Zugleich hat der BGH in dieser Entscheidung zur Frage Stellung genommen, welches Recht einem Vertrag zugrunde zu legen ist, der zwischen einer deutschen und einer ausländischen Partei abgeschlossen wird. Ferner macht das Gericht Angaben zur bislang streitigen Frage, ab welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Änderung des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes möglich ist. Eine Objekt- und Baubetreuungsgesellschaft wurde beauftragt, ein Gebäude instand zu setzen und zu modernisieren. Damit verbundene Ingenieurplanungsleistungen vergab diese Gesellschaft an ein in Luxemburg ansässiges Ingenieurbüro. Dieses begann seine Arbeiten, ohne dass eine (schriftliche) Vereinbarung über das Honorar getroffen wurde. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Vertrag, der ein Honorar vorsah, das über den Mindestsätzen der HOAI liegt, zu einem Zeitpunkt, als das Ingenieurbüro bereits mit Planungsleistungen in erheblichem Umfang begonnen, diese jedoch noch nicht abgeschlossen hatte. Darüber hinaus wurde in der schriftlichen Vereinbarung die Geltung des BGB vereinbart. In seinen Entscheidungsgründen trifft der BGH Aussagen zur Frage, welches Recht einem Vertrag mit Auslandsbezug zugrunde zu legen und ab welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Änderung des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes möglich ist. Zugleich macht er Aussagen zur Frage der Vereinbarkeit der Mindestsatzfiktion mit der EG-Dienstleistungsfreiheit. Wahl des zugrunde liegenden Rechts Bei einem Vertrag mit Auslandsbezug (hier: Luxemburger Ingenieurbüro) kann nach Aussage des BGH das maßgebliche Vertragsrecht von beiden Parteien frei gewählt werden. Ist eine solche Rechtswahl nicht erfolgt, sei das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweise. Architekten- und Ingenieurverträge unterlägen demnach – so der BGH – dem Recht des Staates, in dem der Architekt bzw. Ingenieur seinen ständigen Aufenthalt hat. Dies gelte auch für die Fälle, in denen das zu planende und zu überwachende Bauvorhaben in Deutschland liegt. Darüber hinaus könne zwar – wie im vorliegenden Fall geschehen – das deutsche Vertragsrecht nach dem BGB vereinbart werden. Zwingende öffentlich-rechtliche Preisvorschriften unterlägen hingegen nicht der Rechtswahl. Hierunter falle auch die HOAI als öffentlich-rechtliche Verordnung. Somit sei die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI unabhängig davon anzuwenden, welches Recht die Vertragsparteien für den Architekten- oder Ingenieurvertrag bestimmt haben. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Mindestsatzregelung des § 4 Abs. 4 HOAI im öffentlichen Interesse läge. Sie diene der Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten und Ingenieuren. Dieses Ziel würde bei grenzüberschreitenden Architekten- und

Ingenieurverträgen jedoch nicht mehr erreicht werden können, wenn die Geltung der Mindestsatzregelung von der Rechtswahl der Parteien abhänge. Nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion gemäß § 4 Abs. 4 HOAI Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine wirksame nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion gemäß § 4 Abs. 4 erst dann möglich ist, wenn das Architektenoder Ingenieurwerk abgenommen ist und Einvernehmen der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung darüber besteht, dass das Werk des Architekten/Ingenieurs im Grund mangelfrei ist. Da im vorliegenden Fall das Luxemburger Ingenieurbüro zum Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Vereinbarung seine Arbeit bereits aufgenommen, diese aber noch nicht abgeschlossen hatte, sei diese Vergütungsvereinbarung unwirksam. Vereinbarkeit der Mindestsatzfiktion gemäß § 4 Abs. 4 HOAI mit EU-Recht Im vorliegenden Fall hat der BGH den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und dem Berufungsgericht zugleich aufgegeben, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob § 4 Abs. 4 HOAI mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Nach Auffassung des BGH ist dies wohl nicht der Fall. Vielmehr sei die Mindestsatzfiktion geeignet, die Dienstleistungsfreiheit einer in einem anderen EGMitgliedstaat ansässigen Vertragspartei zu behindern. So seien nach der Rechtsprechung des EuGH nationale Regelungen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge hätten, nur dann gerechtfertigt, wenn die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele schützenswerte Allgemeininteressen im Sinne des EG-Rechts und die Beschränkungen verhältnismäßig, unerlässlich, sachlich geboten und geeignet seien. Die Aussage des BGH, dass auch auf grenzüberschreitende Architekten- und Ingenieurverträge die Mindestsatzregelung des § 4 Abs. 4 HOAI stets anzuwenden ist, hatte der BGH bislang ausdrücklich noch nicht entschieden. Dennoch entspricht diese Aussage dem grundsätzlichen Charakter der Rechtsprechung des BGH, wonach die HOAI einen „rein preisrechtlichen Charakter“ aufweise. Zu begrüßen ist in dieser Entscheidung weiterhin die Klarstellung, ab welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Änderung des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes möglich ist. Diese Frage war bislang abschließend nicht geklärt. § 4 Abs. 4 HOAI verlangt für die Vereinbarung eines höheren als des Mindestsatzes eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserstellung. Unterbleibt eine solche Vereinbarung oder wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt automatisch die Mindestsatzfiktion. Eine nachträgliche Änderung ist erst möglich, wenn der Architektenvertrag beendet ist. Bislang herrschte jedoch Unklarheit über den genauen Zeitpunkt der Beendigung des Architekten-/ Ingenieurvertrages. Der BGH legt in dieser Entscheidung den Zeitpunkt nunmehr fest: Es muss das Architektenwerk abgenommen sein und Einigkeit darüber bestehen, dass es mangelfrei ist.

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- 69 – Besonderes Gewicht kommt der Aussage des BGH zur möglichen Unvereinbarkeit mit EU-Recht zu. Zwar kann nur der EuGH entscheiden, ob es sich bei der Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI um eine unzulässige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit von Architekten und Ingenieuren aus EU-Ländern handelt. Der BGH lässt jedoch durchblicken, dass er hiervon ausgeht. Auch aus Sicht des DStGB ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass dieser die zur Begründung der Mindestsatzfiktion angeführten Gründe (Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs) nicht ausreichen lässt. Dies hätte jedoch zur Konsequenz, dass nur innerstaatliche Verträge der Mindestsatzfiktion unterliegen würden, was wiederum zu einer Diskriminierung der deutschen Architekten und Ingenieure führen würde Vor diesem Hintergrund ist auch der „Statusbericht 2000plus Architekten und Ingenieure“ wohl einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, da dieser bislang von einer entsprechenden Vereinbarkeit mit EU-Recht ausgegangen war. Die Entscheidung des BGH vom 27.02.2003 (Az.: VII ZR 169/02) kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 10.53.22 NStVbSH Nr. 4/2003 OVG NW zur Frage des (baurechtlichen) Nachbarschutzes bei der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hat das OVG NW in einer Entscheidung vom 25. Februar 2003 (Az.: 10 B 2417/02) Aussagen zur Frage des (baurechtlichen) Nachbarschutzes und zum Umfang der Prüfungspflicht der Baugenehmigungsbehörde bei der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen getroffen. Der Beschluss des OVG NW ist unanfechtbar. Nunmehr steht die Entscheidung der Stadt im Widerspruchsverfahren an. Daran anschließen würde sich im Zweifelsfall dann die Klage des jetzigen Antragstellers gegen die Stadt als sog. Hauptsacheverfahren. Bei dem diesem Beschluss des OVG NW zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich um den Antrag eines Bürgers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage. Die Mobilfunkanlage soll auf einem Gebäude, welches unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, errichtet werden. Dieses Grundstück liegt in einem sog. § 34 Abs. 2-Gebiet und entspricht faktisch einem Allgemeinen Wohngebiet. Gegen die erteilte Baugenehmigung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Aus diesem Grund hat der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Diesem Antrag hat das OVG NW mit vorliegender Entscheidung stattgegeben. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmi-

gung einer umfassenden und differenzierten Prüfung bedürfe und zugleich weder der beigeladenen Stadt noch dem gegnerischen Mobilfunkunternehmen beachtliche Nachteile entstehen würden, wenn die Mobilfunksendeanlage erst nach Klärung der offenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren errichtet und in Betrieb genommen werde. Obwohl die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, hat das OVG NW hierzu bereits – in Form sog. rechtlicher Hinweise – Stellung bezogen: Nachbarschützende Wirkung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften des BauGB: Nach Auffassung des Gerichts hat der hier einschlägige § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch eine nachbarschützende Qualität, die sich auf die Bewahrung der Gebietsart bezieht. Der daraus abzuleitende Abwehranspruch des Nachbarn bestehe bereits bei Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens, weil hierdurch die Verfremdung des Gebietes eingeleitet werde. Dabei sei der Abwehranspruch immer dann zu bejahen, wenn das Vorhaben planungsrechtlich weder allgemein zulässig sei, weil es sich nicht in die maßgebliche nähere Umgebung planungsrechtlich einfüge, noch eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 in Frage komme. Die Prüfung dieser Voraussetzung sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; dies gelte insbesondere für die Frage, ob Mobilfunkanlagen Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO seien und ob es sich bei diesen um „nicht störende“ Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handle. Ungeachtet des Vorbehaltes der Entscheidung in der Hauptsache hat das Gericht zu den beiden letztgenannten Fragen sog. „rechtliche Hinweise“ gegeben: Mobilfunkanlage als „nicht störender“ Gewerbebetrieb: Im vorliegenden Verfahren weist das OVG ausdrücklich darauf hin, dass bei der Frage, ob es sich bei einer Mobilfunksendeanlage um einen „nicht störenden“ Gewerbebetrieb handle, nicht allein auf Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen sei. Vielmehr seien auch optische Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen, da diese den Gebietscharakter eines Wohngebietes, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe stören könnten. Ein Vorhaben könne dabei durchaus auch durch seine optische Erscheinung gebietswidrig „laut“ wie die Erzeugung von Geräuschen sein. Immissionsschutzrechtliche Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Bei der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens habe die Baugenehmigungsbehörde nach § 22 BImSchG in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG – auch auf Nachbarn – hervorgerufen werden können. Diese Prüfung sei unabhängig von der Prüfung des Vorliegens einer Standortbescheinigung, die die Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV bestätigt, durchzuführen. Die immissionsschutzrechtliche Prüfung der Baugenehmigungsbehörde resultiere daraus, dass zum einen jede Anlage bzw. jedes

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- 70 – Vorhaben so errichtet und betrieben werden müsse, dass gegenwärtig keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen können. Zum anderen seien jedoch auch zukünftige drohende – erkannte – erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern. Dies gelte insbesondere auch für zu erwartende zukünftige bauliche Entwicklungen im Einwirkungsbereich des jeweiligen Vorhabens. Im vorliegenden Fall spreche – so das Gericht – vieles dafür, dass der in der Standortbescheinigung festgeschriebene Sicherheitsabstand der zur Überprüfung anstehenden Mobilfunkanlage teilweise auf das Grundstück des klagenden Nachbarn reiche. In einem solchen Fall hätte die Baugenehmigungsbehörde nach Auffassung des Gerichts Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit der zulässigen baulichen Erweiterung des Gebäudes treffen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Dies sei insbesondere deshalb notwendig, weil die Baugenehmigung für die Mobilfunksendeanlage eine Legalisierungswirkung entfalte mit der Folge, dass eine rechtlich zulässige Aufstockung dadurch u. U. verhindert würde. Anmerkungen des DStGB Die Entscheidung des OVG NW ist – wie dargelegt – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Die Entscheidung in der Hauptsache steht daher noch aus. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Entscheidung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache durch eine Folgenabwägung vorzunehmen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es dabei nur an, wenn sie nach einer summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Daran fehlt es jedoch nach Einschätzung des Gerichts im vorliegenden Fall, da offen sei, ob dem Antragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zustehe. Nichtsdestotrotz hat das Gericht – zum Teil in Form sog. Hinweise – Aussagen getroffen, die aus kommunaler Sicht als äußerst problematisch und zugleich wenig hilfreich in der nach wie vor bestehenden Diskussion im Zusammenhang mit der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen zu qualifizieren sind. Dies gilt insbesondere für die Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens. Aus Sicht des DStGB wird es den Baugenehmigungsbehörden kaum möglich sein, rechtssicher Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit einer (möglichen) baulichen Erweiterung eines bestehenden Gebäudes zu treffen. Darüber hinaus ist eine solche zusätzliche Belastung des Verfahrens zur Errichtung einer Mobilfunkanlage wenig zielführend und aus Sicht des DStGB auch nicht notwendig. Bereits heute kommt es in zahlreichen Fällen dazu, dass die in der Standortbescheinigung festgeschriebenen Sicherheitsabstände um eine Mobilfunkanlage auf Nachbargrundstücke ragen. Hierzu wurde bislang in aller Regel eine Baulast eingetragen mit der weiteren Folge, dass in den Fällen, in denen der betroffene Nachbar eine baurechtlich zulässige Erweiterung oder Aufstockung seines Gebäudes wünschte, die Mobilfunkbetreiber rechtlich verpflichtet waren und sind, die Anlage abzubauen bzw. die Leistung der Anlage soweit zu reduzieren, dass die notwendigen Sicherheitsabstände nicht mehr das nachbarliche Bauvorhaben stören. Da dieses Verfahren bislang zu

keinen Problemen in der Praxis geführt hat, ist nicht ersichtlich, warum nunmehr ein in der Praxis kaum zu handhabendes Verfahren zur Prognose einer möglichen baulichen Erweiterung von Nachbargrundstücken bzw. darauf errichteter Gebäude eingeführt werden soll. Quelle: DStGB-Aktuell 1203 vom 21.03.2003 72.10.45 NStVbSH Nr. 4/2003

OVG Niedersachsen: Großflächigkeitsschwelle Einzelhandelsbetrieben

bei

Nach einer Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 15.11.2002 liegt die Großflächigkeitsschwelle bei Einzelhandelsbetrieben (s. § 11 Abs. 3 BauNVO) nach wie vor nicht wesentlich unter 700 qm Verkaufsfläche, aber auch nicht wesentlich darüber. Der Begriff der Verkaufsfläche erfasst nach der Entscheidung des OVG Niedersachsen auch solche Bereiche, die von den Kunden nicht betreten werden können (Quelle: IBR, April 2003, S. 221). Eine Gemeinde wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines "Nahversorgungsmarktes" in einer benachbarten Gemeinde. Das Grundstück liegt in einem als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich. Der Einzelhandelsbetrieb hat nach den Feststellungen des Gerichts eine Verkaufsfläche von 1.012 qm. Die klagende Gemeinde vertritt die Auffassung, dass der Betrieb nicht der Versorgung des Gebietes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient und als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig wäre. Der Antrag hat Erfolg. Der genehmigte Einzelhandelsbetrieb sei großflächig im Sinne des § 11 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und daher in einem Mischgebiet nicht zulässig. Das Merkmal der Großflächigkeit habe eigenständige Bedeutung; maßgeblich sei nicht die Geschoss-, sondern die Verkaufsfläche. Ein Einzelhandelsbetrieb sei nach der ständigen Rechtsprechung dann als großflächig zu qualifizieren, wenn seine Verkaufsfläche die "Maximalgrenze" von etwa 700 qm überschreite. Eine Abweichung von diesem Grundsatz sei nicht gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber sei zudem davon ausgegangen, dass auch Betriebe unterhalb der Regelvermutungsschwelle des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sondergebietpflichtig sein können. Die Verkaufsfläche stünde zur Geschossfläche in einem Verhältnis von 2:3, so dass unter Zugrundelegung der gesetzlich normierten Regelvermutungsgrenze von 1.200 qm Geschossfläche die Großflächigkeitsgrenze jedenfalls unter 800 qm Verkaufsfläche zu verorten sei. Als Verkaufsfläche sei die Fläche zu definieren, die nicht als Lager genutzt würde, sondern dazu diene, Verkaufsabschlüsse mit Kunden zu ermöglichen. Darauf, ob diese Bereiche auch tatsächlich von den Kunden betreten werden können, komme es nicht an. Die Baugenehmigung verstoße gegen den Grundsatz der interkommunalen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Es sei davon auszugehen, dass in dem geplanten Einzelhandelsbetrieb aufgrund seiner Lage, der großen Anzahl von Parkplätzen und der guten Anbindung an das überörtliche Straßennetz auch Bürger der Nachbargemeinden hier einkaufen. Das Gericht folgt mit seinem Urteil der ständigen Rechtsprechung zum interkommunalen Abstimmungsgebot. Es

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- 71 – ist allgemein anerkannt, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB vorliegt, wenn sich aus der Konzeption eines Vorhabens offensichtlich ergibt, dass ein "Anzapfen" von Kaufkraftpotential der Nachbargemeinden intendiert ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ-RR 2000, 559). Das Gericht vertritt - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, NVwZ 1990, 1071; OVG NRW, BRS 49, 1 Nr. 72; VGH Baden-Württemberg, VBIBW, 1985, 288 und 297) - einen sehr weitreichenden Verkaufsflächenbegriff. Demnach sollen auch solche Flächen erfasst werden, die von den Kunden nicht betreten werden dürfen. Folgt man der Ansicht des Gerichts, so sind neben den Kassenund Vorkassenbereichen auch Verkaufsstände, die aus hygienischen Gründen von den Kunden nicht betreten werden dürfen (z. B. Fleisch- und Wursttheke), zu berücksichtigen. Quelle: DStGB-Aktuell 1403 vom 04.04.2003 63.00.05 NStVbSH Nr. 4/2003 Informationstisch in der Fußgängerzone Urteil des Verwaltungsgerichts 23.01.2003 - 9 K 1354/02.

Karlsruhe

vom

In einer Fußgängerzone bedarf ein kleiner Informationstisch zur Ablage von Flugblättern keiner straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO). Mit dieser Begründung gab die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einer Klage gegen die Stadt Pforzheim statt und hob den angefochtenen Gebührenbescheid auf. Der Kläger, ein Bürger aus dem Enzkreis, beabsichtigte, im Rahmen des Landtagswahlkampfes im März 2001 in der Fußgängerzone der Stadt Pforzheim Flugblätter zu verteilen und zur Ablage einen kleinen Informationstisch aufzustellen. Die Stadt Pforzheim vertrat die Auffassung, dass er hierfür eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung benötige, und erteilte ihm eine solche, verbunden mit einem Gebührenbescheid über 55 DM. Hierin sah der Kläger eine ungerechtfertigte Benachteiligung kleiner Parteien, für die er sich im Wahlkampf einsetzte, und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht. Die 9. Kammer gab seiner Klage statt und hob den auf die Bundesgebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gestützten Gebührenbescheid auf. Eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung sei für den Informationstisch des Klägers nicht erforderlich gewesen, da der Tisch aufgrund seiner geringen Ausmaße nicht geeignet gewesen sei, den Verkehr in der Fußgängerzone erheblich zu stören, entschied die Kammer. Für die rechtswidrige Ausnahmegenehmigung dürfe die Stadt daher auch keine Gebühr erheben. Richtigerweise hätte die Stadt dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis erteilen müssen, heißt es in den Entscheidungsgründen weiter. Ob sie dafür zulässigerweise eine Verwaltungsgebühr hätte erheben können, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung zu beantragen. Quelle: Gt-info Nr. 4/03 vom 05.03.2003 66.14.20 NStVbSH Nr. 4/2003

Bundes- und Landesgesetzgebung Bund Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 24.03.2003 BGBl. I 2003 Nr. 11 S. 381 Berichtigung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 21.03.2003 BGBl. I 2003 Nr. 12 S. 456 Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 03.04.2003 BGBl. I 2003 Nr. 13 S. 462 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes vom 01.04.2003 BGBl. I 2003 Nr. 13 S. 476 Zweite Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 02.04.2003 BGBl. I 2003 Nr. 14 S. 478 Neunte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 07.04.2003 BGBl. I 2003 Nr. 14 S. 486 Sechste Verordnung zur Änderung der SeefischereiBußgeldverordnung vom 09.04.2003 BGBl. I 2003 Nr. 15 S. 518 Zehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung vom 11.04.2003 BGBl. I 2003 Nr. 15 S. 521

Land Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz) vom 07.03.2003 GVOBl. 2003 Nr. 4 S. 136 Gesetz zur Neuregelung des Disziplinarrechts vom 18.03.2003 GVOBl. 2003 Nr. 4 S. 154 Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes vom 18.03.2003 GVOBl. 2003 Nr. 4 S. 169 Landesverordnung zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 04.03.2003 GVOBl. 2003 Nr. 4 S. 175

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- 72 – Änderung der Übersicht über die Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses (LBA) von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung seit dem 01.04.1956 vom 21.03.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 14 S. 229 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen - Programm zur Grünlanderhaltung – vom 20.03.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 14 S. 235 Neuregelung der Vergütung und Löhne für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Länder ab 01.01.2003 bzw. 01.04.2003 vom 20.03.2003 Amtsbl. SH 2003 Nr. 14 S. 238 Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungen sowie zur Neufassung der Gaststättenverordnung vom 01.04.2003 GVOBl. SH 2003 Nr. 5 S. 185

Bücher und Zeitschriften Praxis der Kommunalverwaltung, 318. Nachlieferung

Richard Boorberg Verlag, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart bzw. Levelingstraße 6a, 81673 München Welche Perspektiven eröffnen sich für Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge im zusammenwachsenden Europa? Fundierte Antworten geben namhafte Autoren in den facettenreichen Beiträgen des Werkes. Unter dem Thema »Europarecht zwischen Liberalisierung und Stabilisierung öffentlicher Daseinsvorsorgeaufgaben« wird die Bedeutung des Art. 295 EGV und der Art. 81ff. EGV eingehend analysiert. Ausführungen zur besonderen Stellung des Art. 16 EGV für die Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge durch die Kommunen sind ein Schwerpunkt des Bandes. Die Auseinandersetzung um die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute beleuchten die Autoren im Hinblick auf die materiellen und prozessualen Erfahrungen zum einen aus der Sicht eines Kommissionsbeamten, zum anderen aus dem Blickwinkel des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Von zentraler Bedeutung sind nicht nur die Ausführungen zur Philosophie der Governance und - dargestellt aus Ländersicht - zu der Kompetenzordnung in der Europäischen Union, sondern auch die vertiefenden Ausführungen zur Absicherung kommunaler Selbstverwaltung. Ein umfangreicher Anhang, der unter anderem die Entscheidung der Europäischen Kommission zu Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sowie die deutsche Stellungnahme zum Weißbuch der Europäischen Kommission »Europäisches Regieren« enthält, rundet das Werk ab.

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NStVbSH Nr. 4/2003

Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht – KB-Helfer – 2002/2003 Ein Wegweiser für behinderte Menschen, Kriegsopfer, Wehrdienst- und Zivildienstbeschäftigte, Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte

Erich Schlageter/ Karl-Friedrich Ernst/Bernd Groß/Baldur Morr 2002, 49. Jahresausgabe, 1.248 Seiten, 36,00 € (Mengenpreise) ISBN 3-415-03057-1 Richard Boorberg Verlag, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart bzw. Levelingstraße 6a, 81673 München Der »Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht - KB-Helfer -« ist das umfassende Nachschlagewerk mit allen wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und mit zahlreichen Entscheidungen der Obergerichte der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zum sozialen Entschädigungs- und Behindertenrecht. Außerdem sind Auszüge aus den einschlägigen amtlichen Rundschreiben abgedruckt, die detailliert wesentliche Einzelfragen regeln. Mit der 49. Jahresausgabe sind sämtliche Erläuterungen, Tabellen und Übersichten auf Euro umgestellt. Berücksichtigt sind unter anderem die Änderungen, die das Job-AQTIV-Gesetz, das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze sowie das Altersvermögensgesetz hervorgerufen haben. Im Sozialgesetzbuch XI führten das PflegeQualitätssicherungsgesetz und das Pflegeleistungs-

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- 73 – Ergänzungsgesetz zu grundlegenden und weitreichenden Änderungen. Neu aufgenommen wurde das am 01.01.2003 in Kraft tretende Grundsicherungsgesetz. Ebenfalls enthalten sind die neu gefassten Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Kriegsopferfürsorge.

von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen aufgenommen.

Von besonderem Wert ist der ausführliche Tabellenteil. In ihm sind die verschiedenen Leistungsarten - getrennt nach alten und neuen Bundesländern - übersichtlich dargestellt sowie notwendige ergänzende Übersichten, wie z.B. die Vergleichseinkommen oder die MdE-Tabelle, abgedruckt. Der gesamte Tabellenteil wurde aufgrund der jährlichen Anpassungsvorschriften im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts wieder vollständig aktualisiert.

Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts Schleswig-Holstein

Mit Hilfe des ausführlichen Stichwortverzeichnisses gelangt man schnell zu den gesuchten Informationen.

GmbH,

NStVbSH Nr. 4/2003 Entscheidungssammlung zum Erschließungsbeitragsrecht Detlef Peters/Dr. Hans-Werner Hürholz 8. Ergänzungslieferung Loseblattwerk, ca. 2.650 Seiten, 79,00 € (inkl. 3 Ordner) ISBN 3-415-01870-9 Richard Boorberg Verlag, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart bzw. Levelingstraße 6a, 81673 München Seit vielen Jahren vertrauen Gemeindeverwaltungen, Kämmerer, Richter, Rechtsanwälte und nicht zuletzt Wohnungsgesellschaften und Architekten der bewährten »Entscheidungssammlung zum Erschließungsbeitragsrecht EzE -«. Hier findet jeder, der sich mit Beitragsrecht befasst, die entsprechenden Entscheidungen der obersten Gerichte des Bundes und der Oberverwaltungsgerichte übersichtlich geordnet. Die eher schmale Gesetzesgrundlage des jeweiligen KAG zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird erst durch die Rechtsprechung ausgefüllt. Sie ist die Grundlage für alle wichtigen Entscheidungen in der Praxis. Nach dem bewährten Muster der EzE bietet der dritte Teilband alle Informationen zum Straßenausbaubeitragsrecht alphabetisch nach Ländern gegliedert. Den einzelnen Teilen ist jeweils eine eigene Leitsatzübersicht vorangestellt. Da die Rechtsgrundlagen weitgehend identisch sind, können aber - soweit noch keine eigene Rechtsprechung ergangen ist - auch Urteile der anderen OVGNGH zur Klärung von Zweifelsfragen herangezogen werden. Eine chronologische Übersicht, ein Stichwortverzeichnis sowie Satzungsmuster/ Mustersatzungen runden den Teilband ab. Die 8. Ergänzungslieferung (Stand: Juli 2002) enthält 22 Entscheidungen, darunter neun des Bayerischen VGH, zwei des Hessischen VGH, drei des Niedersächsischen OVG und acht des OVG Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus wurde das von den Geschäftsstellen des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Städtetages NRW in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes überarbeitete Muster einer Satzung über die Erhebung

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Grundriss für die Aus- und Fortbildung

Klaus-Dieter Dehn 8. Auflage, 166 Seiten, 33,80 € ISBN 3-555-10273-7 dgv-Studienreihe Öffentliche Verwaltung W. Kohlhammer, Deutscher Gemeindeverlag 70549 Stuttgart

Der Grundriss informiert kurz und - dank zahlreicher Schaubilder, schematischer Darstellungen und Beispiele übersichtlich und anschaulich über Organisation und Arbeitsweise der kommunalen Selbstverwaltung. Der vorliegende Band berücksichtigt das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 25.06.2002, das in seiner Gesamtheit zum 01.04.2003 in Kraft treten wird. Das von Klaus-Dieter Dehn nunmehr in der 8. Auflage vorgelegte Werk zeichnet sich durch einen an der Praxis strukturierten Aufbau aus und eignet sich hervorragend für Studierende an den Fach- und Hochschulen, um einen gründlichen Einblick in das Kommunalverfassungsrecht zu erlangen. Aber auch Praktiker sind angesprochen, wenn es darum geht einen Ratgeber in Fragen der kommunalen Grundlagen in Schleswig-Holstein zu haben. NStVbSH Nr. 4/2003

Kommunalverfassungsgesetze Schleswig-Holstein Gemeindeordnung (GO), Kreisordnung (KrO), Amtsordnung (AO), Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)

Klaus-Dieter Dehn Textausgabe mit Einführung 2. Auflage 2003, 218 Seiten, 9,80 € ISBN 3-8293-0652-0 Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Das Kommunalverfassungsrecht ist im Jahre 1998 durch die Einführung der Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der damit zusammenhängenden Probleme grundlegend neu gestaltet worden. Da eine Reihe von Vorschriften jedoch nicht den Gegebenheiten der Praxis entsprach, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Kommunalverfassung mit Gesetz vom 25.06.2002 erneut umzugestalten. Eine weitere Änderung erfolgte im Februar 2003. Die Mehrzahl der Neuregelungen tritt am 01.04.2003 in Kraft. Die in 2. Auflage erscheinende Textausgabe trägt diesem Sachverhalt Rechnung und stellt auf die ab 01.04.2003 geltende Rechtslage ab. Die Neuregelungen erstrecken sich vor allem auf eine Stärkung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. Ihnen werden umfassende Informations- und Akteneinsichtsrechte in allen ge-

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- 74 – meindlichen Aufgabenfeldern eingeräumt. Neu gefasst sind auch die Bestimmungen über die Entschädigung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter. Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle liegt in der neuen Beschreibung der Aufgaben der Hauptausschüsse. Diese erhalten verstärkte Oberwachungsfunktionen gegenüber der Verwaltungsleitung. Dazu werden konkretisierende Bestimmungen zum Berichtswesen eingefügt. Weiterhin erhalten die Gemeindevertretungen das Recht, bei Pflichtverletzungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen. Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger werden dadurch verbessert, dass die Quoren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide abgesenkt werden. Damit werden die Elemente der unmittelbaren Demokratie ausgebaut. Schließlich wird auch die Position der Gleichstellungsbeauftragten gefestigt. Sie erhalten das Recht, bestimmten personellen Entscheidungen zu widersprechen. Weiterhin enthält die Gesetzesnovelle zahlreiche der Rechtsbereinigung dienende Einzelvorschriften. NStVbSH Nr. 4/2003

EG-Förderprogramme für Kommunen Dieter Leiß/Dr. Angelika Poth-Mögele Handbuch 13. Ergänzungslieferung, Oktober 2002, 184 Seiten, 42,30 € (Grundwerk: 562 Seiten in einem Ordner, 49,80 €) ISBN 3-7825-0354-6 Verlagsgruppe Jehle Rehm GmbH, Emmy-Noether-Str. 2, 80992 München Herausgeber des Handbuchs sind der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Bayerische Landkreistag, der Verband der bayerischen Bezirke und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband

TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Systematische Einführung mit dem Text der TA Luft 2002

Dr. jur. Peter Queitsch 3. Auflage 2002, 184 Seiten, 16,00 € ISBN 3-89817-272-4 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Am 1. Oktober 2002 ist die neue Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24.07.2002 - TA Luft - (GMBI. 2002, S. 511 ff.) in Kraft getreten. Die neue TA Luft löst nach 15 Jahren die alte TA Luft aus dem Jahr 1986 ab. Die neue TA Luft ist eine gesetzesinterpretierende und gesetzeskonkretisierende Verwaltungsvorschrift nach § 48 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für genehmigungsbedürftige Anlagen. Die neue TA Luft ist anwenderfreundlich aufgebaut worden. Systematisch gegliedert werden Anwendungsbereich (Nr. 1), Begriffsbestimmungen (Nr. 2), rechtliche Grundsätze für das Genehmigungsverfahren (Nr. 3), Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4), Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 5), nachträgliche Anordnungen (Nr. 6) sowie die Aufhebung von Vorschriften (Nr. 7) und das In-Kraft-Treten (Nr. 8). Weiterhin enthält die TA Luft 7 Anhänge, 9 Abbildungen und 22 Tabellen. Insgesamt dient die TA Luft 2002 dazu, die Anforderungen an die Schutz- und Abwehrpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) im Hinblick auf die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu konkretisieren. Sie gewährleitstet damit in erster Linie eine einheitliche Verfahrenspraxis der Immissionsschutzbehörden bei der Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Das Buch gibt einen Überblick über den Regelungsinhalt der neuen TA Luft 2002, ihrer Verortung im europäischen und deutschen Immissionsschützrecht sowie ihrer Bindungseinwirkung für Verwaltung und Rechtsprechung. NStVbSH Nr. 4/2003

NStVbSH Nr. 4/2003 Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen Das Jagdrecht in Schleswig-Holstein Schulz Kommentar, 3. Nachlieferung, Januar 2003 156 Seiten, 21,00 € (Gesamtwerk: 574 Seiten, 52,60 €) Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Mit der 3. Nachlieferung wurden die sich durch die neue Rechtsprechung ergebenden Änderungen berücksichtigt. Daneben wurde der Anhanganteil auf den neuesten Stand gebracht. Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts wurde auszugsweise aufgenommen, wobei das ab 01.04.2003 geltende Waffengesetz mit der folgenden Lieferung erläutert wird. Darüber hinaus wurde die Bekanntmachung betr. die Wegweisung für Reit- und Fahrrouten in Schleswig-Holstein eingefügt.

Blum/Baumgarten/Beckhof/Behrens/Göke/Häusler/Menzel/ Smollich/Wefelmeier-Engel/Fey Kommentare, 13. Nachlieferung, Januar 2003 150 Seiten, 20,40 € (Gesamtwerk: 2.148 Seiten, 134,00 €) Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Die 13. Nachlieferung beinhaltet die Erstkommentierung der §§ 13, 27, 45, 67, 68 und 70 zur Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Geregelt wird in diesen Paragrafen die Öffentlichkeit der Sitzungen sowie die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden. Überarbeitet wurde die Kommentierung der §§ 71 und 72. Beim Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" wurde der Gesetzestext auf den neuesten Stand gebracht.

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- 75 – Kommunale Unternehmen Eigenbetriebe, Kapitalgesellschaften, Zweckverbände

Prof. Dr. Georg Westermann/Ulrich Cronauge 4. überarbeitete Auflage 2003, 422 Seiten, 78,00 € ISBN 3-503-06054-5 Reihe: Finanzwesen der Gemeinden, Band 3 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld Dieses erfolgreiche, gut eingeführte Standardwerk bietet kommunalen Entscheidungsträgern in der Praxis „vor Ort" systematisch Entscheidungshilfen, um die Möglichkeiten, Probleme und Grenzen einer Ausgliederung kommunaler Aufgaben beurteilen und organisieren zu können. Darüber hinaus wird die Gesamtpalette des kommunalen Wirtschaftsrechts mit den vielfältigen diesbezüglichen kommunalverfassungs-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragestellungen dargestellt. Ein im Vergleich zur dritten Auflage neu hinzugefügtes Kapitel widmet sich ausführlich dem Begriff der Effizienz und deren Messung im öffentlichen Sektor. Dabei wird auch ein neues Instrument zur Messung und Steigerung der Produktivität und Rentabilität kommunaler Unternehmen im Sinne eines Benchmarking eingeführt. Die sorgsame Anbindung an die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen der Führung kommunaler Unternehmen macht die 4. Auflage für Studierende an verwaltungs- und wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen zu einer wertvollen Lektüre. NStVbSH Nr. 4/2003

Kommunalabgabengesetz Vorpommern

(KAG)

Mecklenburg-

Aussprung/Siemers/Holz Kommentar, 4. Nachlieferung, Januar 2003 210 Seiten, 26,60 € (Gesamtwerk: 710 Seiten, 63,40 €) Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Die Überarbeitung der Kommentierung umfasst die Erläuterungen zu § 2 (Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben), § 4 (Gebühren), § 8 (Beiträge) und § 12 (Anwendung der Abgabenordnung). Berücksichtigt wurde dabei vor allem die neueste Literatur und die jüngste Rechtsprechung. NStVbSH Nr. 4/2003 Straße und Anlieger Michael Sauthoff 2003, LVII, 691 Seiten, 78,00 € ISBN 3-406-48533-2 NJW-Schriftenreihe, Band 32 Verlag C.H. Beck, Wilhelmstraße 9, 80801 München Das Straßenrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie, die sich aus zahlreichen Vorschriften des Bundes-, Landes-

und Kommunalrechts zusammensetzt. Die praktische Bedeutung des Rechts der öffentlichen Straßen ist groß: Planung, Widmung und Nutzung, aber auch Finanzierung, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten führen regelmäßig zu Konflikten. Diese Neuerscheinung stellt das allgemeine Straßenrecht in den Kontext des Anliegerrechts. Durch die konsequente Auswertung tausender Quellen, vor allem der Rechtsprechung, ist das Werk eine wahre Fundgrube für die Problemkreise Begriff, Gegenstand und Beteiligte im Straßenund Anliegerrecht. Ferner werden die Themen Straßenbestandsrecht, Nutzungsverhältnisse an öffentlichen Straßen, Straßenverkehrsrecht, Straßenbaulast, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht behandelt. Weitere Aspekte umfassen beispielsweise Anbaubeschränkungen, Bepflanzung, Straßenleuchten und Anspruch des Anliegers auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Das Werk liefert dem Praktiker einen umfassenden Rechtssprechungs-Überblick verbunden mit einer profunden Darstellung der konfliktträchtigen Thematik. Das Werk wendet sich an Rechtsanwälte, Richter und Verwaltungsjuristen. NStVbSH Nr. 4/2003

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Prof. Dr. Philip Kunig/Dr. Stefan Paetow/Prof. Dr. LudgerAnselm Versteyl 2. vollständig überarbeitete Auflage, 2003, XXXVII, 1.541 Seiten, 118,00 € ISBN 3-406-49857-4 Verlag C.H. Beck, Wilhelmstraße 9, 80801 München Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gehört zu den Kernmaterien des Umweltrechts. Der bewährte Praktikerkommentar erläutert das Gesetz kompakt und verständlich. Dabei wird auf die Anwenderfreundlichkeit besonders Wert gelegt: Die bisher ergangene Rechtsprechung wird ausführlich berücksichtigt und die für den Praktiker zentralen Anwendungsprobleme der abfallrechtlichen Verordnungen sowie die europarechtlichen Vorgaben des Abfallrechts werden praxisnah geklärt. In einem umfangreichen Anhang sind die abfallrechtlichen Verordnungen des Bundes sowie die einschlägigen EUVorschriften des Abfallrechts abgedruckt. Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung („IVU-Richtlinie") und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 wurde das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erheblich geändert. So wurden mit dem neuen IVU-Recht z.B. die Vorschriften zu den abfallrechtlichen Begriffsbestimmungen (§ 3) und zur Planfeststellung und Genehmigung (§§ 31ff.) neu gefasst. Neu eingefügt wurden u.a. Vorschriften zur Abgabe von Emissionserklärungen (§ 36a) und zum Informationszugang (§ 36b). Der aktuelle Anhang enthält schon die Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung vom 21.06.2002, die neue Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 und die neue Deponieverordnung vom 24.07.2002.

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- 76 – Die Neuauflage wendet sich an im Umwelt- und Abfallrecht tätige Rechtsanwälte, Unternehmensjustitiare, an Justitiare bei kommunalen und privaten Entsorgern, Referenten in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie an Verwaltungsrichter. NStVbSH Nr. 4/2003

356 Seiten, 42,80 € (Gesamtwerk: 1.524 Seiten, 106,20 €) Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Neu kommentiert wurden die §§ 3 (Übertragene Aufgaben), 63 bis 65 (Kreditwesen), 108 (Eilentscheidungsrecht) und 109 (Vertretung des Landkreises) der Thüringer Kommunalordnung.

Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein Seeck Kommentare, 5. Nachlieferung, Januar 2003 236 Seiten, 29,80 € (Gesamtwerk: 666 Seiten, 58,00 €) Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Die Lieferung umfasst die Erstkommentierung der §§ 20a bis 22 sowie die Überarbeitung des gesamten Kommentars, die aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderungen und der Rechtsprechung erforderlich wurde. Ferner wurde ein Stichwortverzeichnis neu erstellt und das Abkürzungs-, Gesetzes- und Schrifttumsverzeichnis auf den aktuellen Stand gebracht. NStVbSH Nr. 4/2003 Kommunalverfassungsrecht Brandenburg Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Amtsordnung, GKG

Schumacher/Augustesen/Benedens/Erdmann/Scheiper/ Bracker/Penerici Kommentare, 15. Nachlieferung, Januar 2003 138 Seiten, 18,60 € (Gesamtwerk: 1.820 Seiten, 122,80 €) Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden Neben der Erst- bzw. Neukommentierung von § 9 GO (Gebietsänderung), § 10 GO (Auseinandersetzung und Rechtsfolgen), § 10a GO (Personalübernahme), § 54a GO (Ortsbeirat), § 54b GO (Ortsbürgermeister), § 54c GO (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall), § 54d GO (Aufhebung oder Änderung der Ortsteile) und § 54e GO (Anpassung der Rechtsvorschriften bei bestehenden Ortsteilen) erfolgte die Überarbeitung der Kommentierung der §§ 37, 59 und 62 GO.

Der Text der Thüringer Kommunalordnung im Zusammenhang wurde entsprechend den Änderungen des Gesetzes vom 18.12.2002 auf den aktuellen Stand gebracht. Die Kommentierung zu den §§ 8, 16, 17, 18, 36, 38 und 42 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wurde auf den aktuellen Stand gebracht, wobei die neueste Rechtsprechung eingearbeitet wurde. Darüber hinaus wurde für die Kommentierung ein Stichwortverzeichnis eingefügt. NStVbSH Nr. 4/2003

Personalien Neue Stadtpräsidenten in den kreisfreien Städten In den kreisfreien Städten Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster wurden neue Stadtpräsidenten gewählt: Stadt Flensburg

Hans-Hermann Laturnus

Landeshauptstadt Kiel

Dr. Arne Wulff

Hansestadt Lübeck

Peter Sünnenwold

Stadt Neumünster

Hatto Klamt

Der Städtetag Schleswig-Holstein gratulierte den vier Herren zu ihrer Wahl. NStVbSH Nr. 4/2003

Zu guter Letzt

Die Kommentierung des § 5 AmtsO (Aufgaben der Ämter) wurde überarbeitet.

Was für eine Wirtschaft!

Neben der neuesten Rechtsprechung wurden die jüngsten Entwicklungen bei den in diesem Zusammenhang relevanten Vorschriften in die Kommentierung des GKG eingearbeitet.

In einer total global vernetzten und verhexten Gesellschaft fällt es dem Einzelnen immer schwerer, Durchblick zu gewinnen. Im Sinne einer transparenteren Marktwirtschaft sollen darum die wichtigsten Fachbegriffe erläutert werden.

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Aktien-Emission Umweltbelastung, die von Wertpapieren ausgeht

Kommunalverfassungsrecht Thüringen

Aktiensplit Cocktail-Dekoration aus Wertpapierstreifen

Rücker/Dieter/Schmidt Kommentare, 9. Nachlieferung, Februar 2003

Allzeithoch Günstige Wetterlage zu jeder Jahreszeit

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- 77 – Anlegerzahl Limitierung der Nutzung von Bootsstegen Anstaltslast Rufschaden nach Freiheitsstrafenverbüßung Bankvorstand Gruppenansammlung vor Kreditinstituten Bezugsrecht Behördliche Erlaubnis zum Einzug in eine freiwerdende Wohnung Börsencrash Zusammenstoß von Angehörigen zweier oder mehrerer Handelsplätze Börsengang Flur in Wertpapier-Handelszentren

Kurszettel Schriftliche Anweisung an Steuerleute zur Festlegung der Fahrtroute Marktlücke Abstand zwischen zwei Verkaufsständen Mutterkonzern Unternehmen, das sich noch im Eigentum weiblicher Vorfahren befindet Nachfrageorientierung Wegfindung aufgrund von Passanten-Auskünften Neuer Markt Städtebaulich kostspielige Lösung von Innenstadtproblemen Performance Darbietung von Werken der Literatur, des Sprech- und des Musiktheaters

Börsenkurs Flugrichtung von Geldbeuteln Börsenmakler Vermittler günstiger Gelegenheiten zum Tausch von Portemonnaies

Pfandbrief Druckmittel zur Erzwingung von Leistungen gegen Herausgabe des peinlichen Schriftstücks

Computerhandel Verkauf elektronischer Rechner

Referenzkurs Bewerberstrategie, die auf Empfehlungen früherer Chefs setzt

Direktanlage Genetisch bedingte Konstitution, die nicht von den Vorfahren abhängt

Rekordergebnis Sportliche Höchstleistung

Erstnotiz Freihandelszone Marktbereich ohne Spielregeln

Restlaufzeit Anzeige der verbleibenden Minuten für Läufer, die neue Rekorde aufstellen wollen

Geschäftsbank Sitzgelegenheit vor einem Laden Gewährträgerhaftung Unverzügliche Festnahme von Oberbürgermeistern und Landräten Gewinneinbruch Erfolgreicher Raub

Stromhandel Anmaßung von Kaufleuten, die Fluss-Systeme zum Kauf anbieten Tertiärer Bereich Feld der geologischen Forschung Verlustzone Polemische Bezeichnung für die frühere DDR

Gewinnmitnahme Forderungserhebung nach Ziehung der Lottozahlen Globalisierung Ausstattung des Chefzimmers mit einem Gobus Handelsschluss Ende der Ladenöffnungszeit

Wachstum Von Eltern erfreut konstatierte Entwicklung ihrer Sprösslinge Wechselreiterei In Reitclubs praktizierte Form des Pferdewechsels

Home-banking Verweilen auf Sitzgelegenheit vor der Haustür

Wertpapier Industrieprodukt von hoher Qualität für Drucke oder Handschriften

Kapitalmarkt "Besonders große Ansammlung von Verkaufsständen in Großstadtzentren

Wertpapierbörse Portemonnaie ohne Bargeld, das mit Aktien oder ähnlichem gefüllt ist

Konsumausgaben Aufwendungen für Einkäufe im Laden einer Handelskette

Wertschöpfung Vergeblicher Versuch von Anglern, den Fischfang durch eine neue Disziplin zu ersetzen

Kreditgewerbe Vereinigung von Freudenmädchen, die nicht auf Barzahlung bestehen Kursbarometer Für meteorologische Voraussagen unbrauchbar gewordenes Anzeigegerät Kursstabilität Fertigkeit, die als qualifizierende Eigenschaft von Schiffsund Flugzeugkapitänen gilt

Zeichnungsfrist Im Kunstunterricht gesetztes Ultimatum zur Ablieferung der geforderten Arbeit. Oberbürgermeister Dr. Rudolf Köppler, Günzburg

Quelle: Die Ortsschelle V, Städte- und Gemeindebund Thüringen

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- 78 –

Presseausblick

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